Was Sie an Silverster NICHT tun sollten - hier ein paar Anregungen:
http://www.youtube.com/watch?v=cwGExu2KlLI
Allen Lesern meines Blogs wünsche ich einen guten Rutsch in ein glückliches Hasen-Jahr 2011.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Freitag, 31. Dezember 2010
Mittwoch, 29. Dezember 2010
Alle Mann an Bord?
Nein, nicht alle. Der Angeklagte, mein Mandant, fehlte. Angesichts der Witterungsverhältnisse waren der Staatsanwalt und ich schon kurz davor, Wetten abzuschließen, wie lange es wohl dauern würde bis der Fahrdienst meinen Schützling bringen würde. Wir wurden jedoch vom Richter unterbrochen, der ungeachtet der Tatsache fehlender Vollzähligkeit zu unserem Erstaunen die Verhandlung eröffnete.
"Kommt Ihr Mandant nicht?", möchte der junge Richter wissen, der das Dezernat erst kürzlich übernommen hat.
"Mein Mandant sitzt warm und trocken in der JVA W.. Allein lassen die ihn da sicher nicht raus."
Dass mein Mandant immerhin schon seit Oktober die Gastlichkeit einer JVA genießt, war dem Gericht irgendwie entgangen und es war vergessen worden, den Mandanten ordnungsgemäß zu laden, weshalb es auch kein Transportersuchen an die JVA gab.
Es wurde hektisch in der Akte geblättert, festgestellt, dass sich aus dieser nicht ergibt, dass der Mandant einsitzt und dann wurde vertagt. Auf ein Neues im neuen Jahr!
"Kommt Ihr Mandant nicht?", möchte der junge Richter wissen, der das Dezernat erst kürzlich übernommen hat.
"Mein Mandant sitzt warm und trocken in der JVA W.. Allein lassen die ihn da sicher nicht raus."
Dass mein Mandant immerhin schon seit Oktober die Gastlichkeit einer JVA genießt, war dem Gericht irgendwie entgangen und es war vergessen worden, den Mandanten ordnungsgemäß zu laden, weshalb es auch kein Transportersuchen an die JVA gab.
Es wurde hektisch in der Akte geblättert, festgestellt, dass sich aus dieser nicht ergibt, dass der Mandant einsitzt und dann wurde vertagt. Auf ein Neues im neuen Jahr!
Dienstag, 28. Dezember 2010
Weihnachtliche Nachwehen
Es ist schon erstaunlich. Kaum, dass die Leute durch die Feiertage und die damit verbundenen Verwandtschaftsbesuche gleichsam gezwungen sind, zumindest stundenweise ihre Zeit miteinander zu verbringen, gibt es kurz vor Jahresschluss die üblichen Nachwehen. Das ungewohnte Beisammensein, bei dem man -ähnlich Beerdigungen und Hochzeiten - gelegentlich Teile seiner Verwandtschaft trifft, die man Jahre nicht gesehen und mindestens ebenso lange nicht vermisst hat, lässt die Nerven blank liegen und die jeweilige persönliche Hemmschwelle für aggressive und dissoziale Impulsdurchbrüche gen Null wandern.
Dieses Jahr äussern sich besagte Nachwehen in meinen frisch angelegten Akten in
einem Scheidungsdrama, das vor Wochen eigentlich recht friedlich begonnen zu haben schien, über die Feiertage aber in die heisse Phase getreten ist, an deren vorläufigem Ende eine Wohnungszuweisung einerseits und ein Strafverfahren wegen Körperverletzung andererseits steht sowie in zwei Trunkenheitsfahrten, beide begangen nach einem Besuch bei der Schwiegermutter, die die jeweiligen Herrschaften offenbar nur angesäuselt ertragen konnten.
Allen drei Fällen ist Éines gemeinsam: als Verteidiger kann man den Mandanten sagen: "Im neuen Jahr kann´s nur besser werden."
Dieses Jahr äussern sich besagte Nachwehen in meinen frisch angelegten Akten in
einem Scheidungsdrama, das vor Wochen eigentlich recht friedlich begonnen zu haben schien, über die Feiertage aber in die heisse Phase getreten ist, an deren vorläufigem Ende eine Wohnungszuweisung einerseits und ein Strafverfahren wegen Körperverletzung andererseits steht sowie in zwei Trunkenheitsfahrten, beide begangen nach einem Besuch bei der Schwiegermutter, die die jeweiligen Herrschaften offenbar nur angesäuselt ertragen konnten.
Allen drei Fällen ist Éines gemeinsam: als Verteidiger kann man den Mandanten sagen: "Im neuen Jahr kann´s nur besser werden."
Dienstag, 21. Dezember 2010
Das Damoklesschwert des JGG
Die Laien staunten, die Fachleute wunderten sich. Kürzlich waren sich in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Mandanten alle Beteiligten uneinig, ob bei ihm zum Zeitpunkt der Hauptverhandlungen schädliche Neigungen vorlagen. Die nämlich sind Voraussetzung dafür, dass eine Jugendstrafe verhängt werden darf.
Die Jugendgerichtshilfe stammelte recht unsicher daher, dass er ja eigentlich ein schlimmer Finger sei, andererseits aber eine Lehrstelle in Aussicht habe. Der Staatsanwalt wollte sich ebenfalls nicht festlegen. Nur meine Auffassung, wonach man nicht von schädlichen Neigungen ausgehen könne, war ebenso klar wie situationsbefangen.
Das Gericht sprach meinen Mandanten des angeklagten Betäubungsmittelvergehens schuldig, setzte aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für 2 Jahre aus. Das geht laut Gesetz dann, wenn sich das Gericht über Vorliegen und Schwere der schädlichen Neigungen kein sicheres Bild machen kann. Für den Jugendlichen hat eine solche Entscheidung den positiven Effekt, dass er nicht "einrücken" muss, während über ihm das Damoklesschwert schwebt.
Der Erziehungsgedanke im Jugendgerichtsgesetz macht´s möglich. So wie früher, als uns unsere Eltern verboten, den Matheunterricht zu schwänzen und für den Wiederholungsfall die Streichung des Sommerurlaubs in Aussicht stellten - nur eben eine Spur härter.
Die Jugendgerichtshilfe stammelte recht unsicher daher, dass er ja eigentlich ein schlimmer Finger sei, andererseits aber eine Lehrstelle in Aussicht habe. Der Staatsanwalt wollte sich ebenfalls nicht festlegen. Nur meine Auffassung, wonach man nicht von schädlichen Neigungen ausgehen könne, war ebenso klar wie situationsbefangen.
Das Gericht sprach meinen Mandanten des angeklagten Betäubungsmittelvergehens schuldig, setzte aber die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für 2 Jahre aus. Das geht laut Gesetz dann, wenn sich das Gericht über Vorliegen und Schwere der schädlichen Neigungen kein sicheres Bild machen kann. Für den Jugendlichen hat eine solche Entscheidung den positiven Effekt, dass er nicht "einrücken" muss, während über ihm das Damoklesschwert schwebt.
Der Erziehungsgedanke im Jugendgerichtsgesetz macht´s möglich. So wie früher, als uns unsere Eltern verboten, den Matheunterricht zu schwänzen und für den Wiederholungsfall die Streichung des Sommerurlaubs in Aussicht stellten - nur eben eine Spur härter.
Weihnachtspost in die JVA
Die Post, die um die Weihnachtszeit die meisten Kanzleien verlässt, ist meist gekennzeichnet durch die üblichen saisonalen Wünsche (Fest, Rutsch). Das ist nicht weiter schwierig, gebietet sich aber bei inhaftierten Mandanten nicht.
Soll man tatsächlich ein "frohes Fest" und einen "guten Rutsch" wünschen, wenn der Mandant sich in Haft befindet? Weihnachten im Knast ist nun mal kein frohes Fest im Wortsinne und der Rutsch ist auch nicht der beste.
Vielleicht eher ein "besinnliches Fest"? Aus dieser Formulierung kann man - wohl zutreffend schlußfolgern -, dass außer Besinnung nicht viel los sein wird und das wünscht man ja nun auch niemandem.
Bliebe das "gesegnete Weihnachtsfest", wobei diese Formulierung bereits bei nicht inhaftierten Mandanten Geschmacksache ist. Ein Anwalt ist für Segenswünsche ja gemeinhin nicht zuständig und inwiefern der Erklärungsempfänger gläubig ist, steht ihm ja nicht auf die Stirn geschrieben.
Wie man es macht, macht man es also falsch.
Wer statt Worten Taten bevorzugt, der kann seinem Mandanten aber auch eine Nussecke zur Hauptverhandlung mitbringen, so wie ich das gestern gemacht habe. Gegessen hat er sie leider nicht. Vor der Verhandlung war er zu aufgeregt und nach der Verhandlung hatte der Wachtmeister was dagegen. Schade eigentlich. Das hab ich auch schon anders erlebt.
Soll man tatsächlich ein "frohes Fest" und einen "guten Rutsch" wünschen, wenn der Mandant sich in Haft befindet? Weihnachten im Knast ist nun mal kein frohes Fest im Wortsinne und der Rutsch ist auch nicht der beste.
Vielleicht eher ein "besinnliches Fest"? Aus dieser Formulierung kann man - wohl zutreffend schlußfolgern -, dass außer Besinnung nicht viel los sein wird und das wünscht man ja nun auch niemandem.
Bliebe das "gesegnete Weihnachtsfest", wobei diese Formulierung bereits bei nicht inhaftierten Mandanten Geschmacksache ist. Ein Anwalt ist für Segenswünsche ja gemeinhin nicht zuständig und inwiefern der Erklärungsempfänger gläubig ist, steht ihm ja nicht auf die Stirn geschrieben.
Wie man es macht, macht man es also falsch.
Wer statt Worten Taten bevorzugt, der kann seinem Mandanten aber auch eine Nussecke zur Hauptverhandlung mitbringen, so wie ich das gestern gemacht habe. Gegessen hat er sie leider nicht. Vor der Verhandlung war er zu aufgeregt und nach der Verhandlung hatte der Wachtmeister was dagegen. Schade eigentlich. Das hab ich auch schon anders erlebt.
Donnerstag, 16. Dezember 2010
Leere Drohung eines Vorsitzenden
Kürzlich bei einem Landgericht, das immer nur von einem Termin zum anderen plant, will sagen, es werden nicht gleich mehrere Termine im Voraus bestimmt, sondern man hangelt sich so von einem Termin zum anderen, was bei vielen Prozessbeteiligten immer einen ganz eigenen Charme hat, weil Kollisionen dann vorprogrammiert sind.
Als ich einige Terminsvorschläge damit kommentierte, dass ich am fraglichen Tag bereits bei einem anderen Gericht verhandele, setzte der Vorsitzende ein besonders bedeutsame Miene auf und meinte zu mir: "Dann müssen wir an Samstagen verhandeln." Sprach´s und sah mich (mit einem gaaaanz dünnen Lächeln) an, als ob er sagen wollte: "Und wenn du nicht lieb bist, versaut dir der Onkel das Wochenende."
Die Drohung mit samstäglichen Terminen ist nun wirklich das stumpfeste Schwert, das man gegenüber einem Strafverteidiger überhaupt auspacken kann. Samstagsverhandlungen sind doch toll - da drohen die wenigsten Kollisionen und - mal ehrlich - ob ich nun Samstag im Büro sitze und Akten bearbeite oder zuhause das Bad putze anstatt zu verhandeln, ist doch nun wirklich egal. Mir jedenfalls. Akten und Bad laufen ja schließlich nicht weg.
Deshalb habe ich dem Vorschlag auch ganz freudig zugestimmt, wohingegen sowohl den Schöffen wie auch dem Urkundsbeamten die Gesichtszüge einfroren. Es schien mir fast, als hätten die samstags was Anderes vor als heimelig beim Landgericht zu verhandeln. Sowas aber auch...?!
Leider wurde dann ein ganz normaler Wochentag bestimmt. Dabei hätte ich es uns allen doch so gegönnt.
Als ich einige Terminsvorschläge damit kommentierte, dass ich am fraglichen Tag bereits bei einem anderen Gericht verhandele, setzte der Vorsitzende ein besonders bedeutsame Miene auf und meinte zu mir: "Dann müssen wir an Samstagen verhandeln." Sprach´s und sah mich (mit einem gaaaanz dünnen Lächeln) an, als ob er sagen wollte: "Und wenn du nicht lieb bist, versaut dir der Onkel das Wochenende."
Die Drohung mit samstäglichen Terminen ist nun wirklich das stumpfeste Schwert, das man gegenüber einem Strafverteidiger überhaupt auspacken kann. Samstagsverhandlungen sind doch toll - da drohen die wenigsten Kollisionen und - mal ehrlich - ob ich nun Samstag im Büro sitze und Akten bearbeite oder zuhause das Bad putze anstatt zu verhandeln, ist doch nun wirklich egal. Mir jedenfalls. Akten und Bad laufen ja schließlich nicht weg.
Deshalb habe ich dem Vorschlag auch ganz freudig zugestimmt, wohingegen sowohl den Schöffen wie auch dem Urkundsbeamten die Gesichtszüge einfroren. Es schien mir fast, als hätten die samstags was Anderes vor als heimelig beim Landgericht zu verhandeln. Sowas aber auch...?!
Leider wurde dann ein ganz normaler Wochentag bestimmt. Dabei hätte ich es uns allen doch so gegönnt.
Dienstag, 7. Dezember 2010
Papas Höchststrafe
Nicht nur das Gesetz kennt Höchststrafen. Jeder weiß, dass Mord mit der Höchststrafe, lebenslänglich, bedroht ist.
Bei der Bigamie, die sich juristisch "Doppelehe" nennt, kann man sich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe fangen, was angesichts der Nebenstrafe zweier Schwiegermütter noch recht milde scheint.
Mein Vater fing sich übrigens unlängst eine ganz persönliche Höchststrafe: eine Einladung zum Adventskaffeekränzchen bei einer Freundin meiner Mutter. Ganz harter Tobak!
Da freu ich mich doch, dass mein Drucker wieder funktioniert, dessen Ausfall meine persönliche Höchststrafe der vergangenen Woche darstellte.
Bei der Bigamie, die sich juristisch "Doppelehe" nennt, kann man sich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe fangen, was angesichts der Nebenstrafe zweier Schwiegermütter noch recht milde scheint.
Mein Vater fing sich übrigens unlängst eine ganz persönliche Höchststrafe: eine Einladung zum Adventskaffeekränzchen bei einer Freundin meiner Mutter. Ganz harter Tobak!
Da freu ich mich doch, dass mein Drucker wieder funktioniert, dessen Ausfall meine persönliche Höchststrafe der vergangenen Woche darstellte.
Dienstag, 30. November 2010
Sprachkurs nach der Nature One
Die Nature One zählt wohl zu den bekanntesten "Festivals der elektronischen Tanzmusik" und findet alljährlich im eher beschaulichen Hunsrück statt.
Dass dort Drogen verkauft und konsumiert werden, ist kein Geheimnis. Ein aus den Niederlanden stammender Mandant hat sich dort durch Verkauf von Pacs den Eigenkonsum finanziert, wurde festgenommen und landete in der nahegelegenen JVA.
Nach 4 Monaten wurde er heute nach einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe auf freien Fuß gesetzt und dürfte sich inzwischen auf dem Rückweg in die Heimat befinden.
Die 4 Monate in der JVA habe er seinem Studium der Elektrotechnik nicht nachgehen können, mangels Deutschkenntnissen habe er sich auch nicht mit Mithäftlingen unterhalten können und daher häufig ferngesehen. Ein wenig Deutsch habe er hierbei gelernt.
Im Plädoyer habe ich darum gebeten, meinen Mandanten nicht mit einer Fortsetzung des unfreiwilligen Deutschkurses zu ahnden. Das Gericht gab ihm in der Urteilsbegründung mit auf den Weg, dass er von einer Auffrischung derselben im kommenden Jahr im Rahmen der Nature One tunlichst absehen solle.
Dass dort Drogen verkauft und konsumiert werden, ist kein Geheimnis. Ein aus den Niederlanden stammender Mandant hat sich dort durch Verkauf von Pacs den Eigenkonsum finanziert, wurde festgenommen und landete in der nahegelegenen JVA.
Nach 4 Monaten wurde er heute nach einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe auf freien Fuß gesetzt und dürfte sich inzwischen auf dem Rückweg in die Heimat befinden.
Die 4 Monate in der JVA habe er seinem Studium der Elektrotechnik nicht nachgehen können, mangels Deutschkenntnissen habe er sich auch nicht mit Mithäftlingen unterhalten können und daher häufig ferngesehen. Ein wenig Deutsch habe er hierbei gelernt.
Im Plädoyer habe ich darum gebeten, meinen Mandanten nicht mit einer Fortsetzung des unfreiwilligen Deutschkurses zu ahnden. Das Gericht gab ihm in der Urteilsbegründung mit auf den Weg, dass er von einer Auffrischung derselben im kommenden Jahr im Rahmen der Nature One tunlichst absehen solle.
Freitag, 26. November 2010
Das wichtige Glied
Heute Nachmittag rief mich ein lieber Kollege an und nachdem wir "unseren" Fall besprochen hatten, gerieten wir ins Plaudern.
Leute über 30 schwelgen dann schon mal recht schnell in Erinnerungen an die Studentenzeit (gibt es sowas wie ein Feuerzangenbowlenphänomen?) und so war es auch bei uns.
Mein Kollege vermochte die Professoren unterschiedlicher Fachrichtungen noch sehr genau anhand ihres Phänotyps zu beschreiben: die Zivilrechtler waren die im Dreiteiler, die lässig mit einer Hand in der Hosentasche pralierend ihre Vorlesungen hielten. Die Öffentlichrechtler trugen meist Kombinationen, die manchmal nicht recht zueinander passen wollten und die Strafrechtler waren die in den Cordhosen (teils mit Flicken). Wir haben zwar an unterschiedlichen Universitäten studiert, aber auch ich erkannte den ein oder anderen meiner Professoren in der Beschreibung wieder.
Einig waren wir uns darin, dass die Strafrechtler den größten Unterhaltungswert hatten. Ich erinnere einen Professor, der ein Merkmal der schweren Körperverletzung, nämlich den Verlust eines wichtigen Gliedes wie folgt erklärte: "Stellt man sich die Frage, ob auch das männliche Glied ein sogenanntes wichtiges Glied ist. Nach der Definition ist dies dann der Fall, wenn es mit einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden ist. Dies wird man beim männlichen Glied verneinen müssen, obschon es sehr beweglich ist..." Alles Weitere ging im Gelächter unter.
Herrlich. Da wünscht man sich glatt, nochmal in einer Vorlesung zu sitzen.
Leute über 30 schwelgen dann schon mal recht schnell in Erinnerungen an die Studentenzeit (gibt es sowas wie ein Feuerzangenbowlenphänomen?) und so war es auch bei uns.
Mein Kollege vermochte die Professoren unterschiedlicher Fachrichtungen noch sehr genau anhand ihres Phänotyps zu beschreiben: die Zivilrechtler waren die im Dreiteiler, die lässig mit einer Hand in der Hosentasche pralierend ihre Vorlesungen hielten. Die Öffentlichrechtler trugen meist Kombinationen, die manchmal nicht recht zueinander passen wollten und die Strafrechtler waren die in den Cordhosen (teils mit Flicken). Wir haben zwar an unterschiedlichen Universitäten studiert, aber auch ich erkannte den ein oder anderen meiner Professoren in der Beschreibung wieder.
Einig waren wir uns darin, dass die Strafrechtler den größten Unterhaltungswert hatten. Ich erinnere einen Professor, der ein Merkmal der schweren Körperverletzung, nämlich den Verlust eines wichtigen Gliedes wie folgt erklärte: "Stellt man sich die Frage, ob auch das männliche Glied ein sogenanntes wichtiges Glied ist. Nach der Definition ist dies dann der Fall, wenn es mit einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden ist. Dies wird man beim männlichen Glied verneinen müssen, obschon es sehr beweglich ist..." Alles Weitere ging im Gelächter unter.
Herrlich. Da wünscht man sich glatt, nochmal in einer Vorlesung zu sitzen.
Dienstag, 23. November 2010
Wir überprüfen zur Abwechslung mal eine Redewendung: Tacheles reden
Anwälten wird ja häufig vorgeworfen, sie drückten sich so aus, dass ein Nichtjurist kaum in der Lage sei, sie zu verstehen.
Bei den meisten Strafverteidigern, die ich kenne, ist das anders, denn die sind es gewohnt, sich je nach Klientel sprachlich auf ein Level zu begeben, das manch einem ausschließlich zivilrechtlich orientierten Anwalt eher fremd ist.
Es ist zwar schon einige Jahre her, aber ich erinnere mich immer wieder gerne an einen Prozess, in dem ich zusammen mit einer sehr geschätzten Kollegin verteidigte. Die Kollegin und ich waren uns einig, dass unsere Mandanten von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen würden und hatten das mit diesen auch so im Vorfeld besprochen. Am 1. Hauptverhandlungstag erschien der Mandant der Kollegin und erklärte, er habe sich das nochmal überlegt, er wolle eine Aussage machen. Er sei schließlich unschuldig und auch sein Zellengenosse habe ihm dazu geraten.
Solche Auswüchse der "Knastberatung" kennt man als Verteidiger und man könnte gleich noch das Sprichwort mit dem Propheten und dem eigenen Land prüfen, aber zurück zum Wesentlichen:
Zunächst hatte die Kollegin noch versucht, ihrem Mandanten klarzumachen, dass sie besser wisse, was gut für ihn sei als ein Zellengenosse, dass das Gericht aus seinem Schweigen keine nachteiligen Schlüsse ziehen dürfe etc.. Da der Mandant aber derart vernünftigen Argumenten nicht zugänglich war, der Zeiger der Uhr immer weiter in Richtung der 9 rückte und der Kollegin hörbar die Hutschnur krachte, brüllte sie ihn an:
"Du hältst das Maul, sonst ist hier Achterbahn!!"
Das war das, was man unter Tacheles versteht. Es hat übrigens gewirkt.
Bei den meisten Strafverteidigern, die ich kenne, ist das anders, denn die sind es gewohnt, sich je nach Klientel sprachlich auf ein Level zu begeben, das manch einem ausschließlich zivilrechtlich orientierten Anwalt eher fremd ist.
Es ist zwar schon einige Jahre her, aber ich erinnere mich immer wieder gerne an einen Prozess, in dem ich zusammen mit einer sehr geschätzten Kollegin verteidigte. Die Kollegin und ich waren uns einig, dass unsere Mandanten von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen würden und hatten das mit diesen auch so im Vorfeld besprochen. Am 1. Hauptverhandlungstag erschien der Mandant der Kollegin und erklärte, er habe sich das nochmal überlegt, er wolle eine Aussage machen. Er sei schließlich unschuldig und auch sein Zellengenosse habe ihm dazu geraten.
Solche Auswüchse der "Knastberatung" kennt man als Verteidiger und man könnte gleich noch das Sprichwort mit dem Propheten und dem eigenen Land prüfen, aber zurück zum Wesentlichen:
Zunächst hatte die Kollegin noch versucht, ihrem Mandanten klarzumachen, dass sie besser wisse, was gut für ihn sei als ein Zellengenosse, dass das Gericht aus seinem Schweigen keine nachteiligen Schlüsse ziehen dürfe etc.. Da der Mandant aber derart vernünftigen Argumenten nicht zugänglich war, der Zeiger der Uhr immer weiter in Richtung der 9 rückte und der Kollegin hörbar die Hutschnur krachte, brüllte sie ihn an:
"Du hältst das Maul, sonst ist hier Achterbahn!!"
Das war das, was man unter Tacheles versteht. Es hat übrigens gewirkt.
Donnerstag, 18. November 2010
Allgemeine Verkehrskontrolle mal anders
Liebe Leser,
wenn Sie schon immer mal wissen wollten, wie eine "allgemeine Verkehrskontrolle" ein wenig belebt werden kann, dann schauen Sie mal hier:
http://www.youtube.com/watch?v=yvWyWqsJYXw&feature=related
Wenn zufällig jemand weiß, wo man diese reizende Wachtmeisterhandpuppe erwerben kann, bin ich für einen Hinweis dankbar. Mir fallen da spontan ein paar Kollegen ein, denen ich zu Weihnachten damit eine ganz große Freude machen könnte.
wenn Sie schon immer mal wissen wollten, wie eine "allgemeine Verkehrskontrolle" ein wenig belebt werden kann, dann schauen Sie mal hier:
http://www.youtube.com/watch?v=yvWyWqsJYXw&feature=related
Wenn zufällig jemand weiß, wo man diese reizende Wachtmeisterhandpuppe erwerben kann, bin ich für einen Hinweis dankbar. Mir fallen da spontan ein paar Kollegen ein, denen ich zu Weihnachten damit eine ganz große Freude machen könnte.
OWi-Quickie
Ganze 7 Minuten dauerte die Hauptverhandlung in der OWi-Sache heute vormittag.
Die bis knapp unter 1 Promille angeschickerte mofafahrende Mandantin war ohne ihr Verschulden von einem Pkw angefahren worden. Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Haftung für das zerdepperte Mofa ging es in dem gegen sie gerichteten OWi-Verfahren um ihr Fahren unter Alkoholeinfluss, das mit strammen 750 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot geahndet worden war.
An dem Vorwurf selbst gab es wenig zu deuteln, wohl aber an der Höhe der Geldbuße.
Der Richter sah das genauso, der Einspruch wurde auf die Rechtsfolgen beschränkt, die Geldbuße deutlich herabgesetzt und eine Ratenzahlung bewilligt.
Wie gesagt - 7 Minuten (und das obwohl die einzig geladene Zeugin einen fünfsilbigen Doppelnamen hatte).
Die bis knapp unter 1 Promille angeschickerte mofafahrende Mandantin war ohne ihr Verschulden von einem Pkw angefahren worden. Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Haftung für das zerdepperte Mofa ging es in dem gegen sie gerichteten OWi-Verfahren um ihr Fahren unter Alkoholeinfluss, das mit strammen 750 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot geahndet worden war.
An dem Vorwurf selbst gab es wenig zu deuteln, wohl aber an der Höhe der Geldbuße.
Der Richter sah das genauso, der Einspruch wurde auf die Rechtsfolgen beschränkt, die Geldbuße deutlich herabgesetzt und eine Ratenzahlung bewilligt.
Wie gesagt - 7 Minuten (und das obwohl die einzig geladene Zeugin einen fünfsilbigen Doppelnamen hatte).
Mittwoch, 17. November 2010
Wir überprüfen Stichwörter. Heute: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen
Eine Prozesssituation, wie sie häufig vorkommt: eine Strafkammer stellt fest, dass Fortsetzungstermine benötigt werden und bittet die Verfahrensbeteiligten, entweder im Kalender nachzusehen oder mit ihrem Büro zu telefonieren. Ich greife zum Handy: beide Telefonleitungen in meinem Büro sind besetzt. Ich muss dreimal anwählen, bevor eine Leitung frei ist und meine Sekretärin sich meldet.
Zwischen den Anrufen sieht sich der Vorsitzende zu der Bemerkung bemüßigt, dass meine Büroorganisation verbesserungsbedürftig sei.
Man mag von einem besetzten Kanzleitelefon halten, was man will (vielleicht sogar einfach, dass eine Kanzlei gut frequentiert ist), aber wenn die eigene Geschäftsstelle es nicht auf die Reihe bekommt, den Verfahrensbeteiligten, die für 9.00 Uhr geladen sind, vorterminlich mitzuteilen, dass der einzige Zeuge an diesem Tag erst um 13.30 erscheint und somit dafür sorgt, dass man sich geschlagene 4 Stunden in der zugigen Kantine aufhalten darf, dann ist es unvorteilhaft, sich über eine nur wenige Minuten Verzögerung verursachende besetzte Telefonleitung dergestalt zu äussern. Gleiches gilt, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf den Protokollführer warten, zu dem es offenbar nicht vorgedrungen war, dass die Verhandlung um 8.30 Uhr statt um 9.00 Uhr beginnt und der es (Heimvorteil!) nicht einmal nötig hatte, die Verzögerung zu entschuldigen.
Ergebnis: das Sprichwort stimmt.
An dieser Stelle ein Dank an meine Mitarbeiterinnen, die zwar auch nichts daran ändern können, dass ich ausgerechnet dann anrufe, wenn alle Leitungen besetzt sind, aber bei freien Leitungen immer ein offenes Ohr haben und selbst dann noch gut gelaunt sind, wenn meine Laune längst verhagelt ist.
Zwischen den Anrufen sieht sich der Vorsitzende zu der Bemerkung bemüßigt, dass meine Büroorganisation verbesserungsbedürftig sei.
Man mag von einem besetzten Kanzleitelefon halten, was man will (vielleicht sogar einfach, dass eine Kanzlei gut frequentiert ist), aber wenn die eigene Geschäftsstelle es nicht auf die Reihe bekommt, den Verfahrensbeteiligten, die für 9.00 Uhr geladen sind, vorterminlich mitzuteilen, dass der einzige Zeuge an diesem Tag erst um 13.30 erscheint und somit dafür sorgt, dass man sich geschlagene 4 Stunden in der zugigen Kantine aufhalten darf, dann ist es unvorteilhaft, sich über eine nur wenige Minuten Verzögerung verursachende besetzte Telefonleitung dergestalt zu äussern. Gleiches gilt, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf den Protokollführer warten, zu dem es offenbar nicht vorgedrungen war, dass die Verhandlung um 8.30 Uhr statt um 9.00 Uhr beginnt und der es (Heimvorteil!) nicht einmal nötig hatte, die Verzögerung zu entschuldigen.
Ergebnis: das Sprichwort stimmt.
An dieser Stelle ein Dank an meine Mitarbeiterinnen, die zwar auch nichts daran ändern können, dass ich ausgerechnet dann anrufe, wenn alle Leitungen besetzt sind, aber bei freien Leitungen immer ein offenes Ohr haben und selbst dann noch gut gelaunt sind, wenn meine Laune längst verhagelt ist.
Dienstag, 16. November 2010
Der Kronzeuge und das Lustprinzip
Erst war er noch recht auskunftsfreudig, der Kronzeuge. Als sich dann aber dunkle Wolken über ihm zusammenzogen, zog er es vor, zu antworten, er wolle auf die von der Verteidigung gestellte Frage nicht antworten.
Die Kammer erklärte ihm dann den Unterschied zwischen Zeugenpflicht und Lustprinzip. Unmissverständlich. Daraufhin bequemte er sich dann doch noch zu einer Antwort.
Zu seinem Leidwesen muss er nochmal wiederkommen. Es sind noch so viele Fragen offen...
Die Kammer erklärte ihm dann den Unterschied zwischen Zeugenpflicht und Lustprinzip. Unmissverständlich. Daraufhin bequemte er sich dann doch noch zu einer Antwort.
Zu seinem Leidwesen muss er nochmal wiederkommen. Es sind noch so viele Fragen offen...
Donnerstag, 11. November 2010
Narrhalla - wir schlumpfen in Hippinesien
Am 11.11. beginnt bekanntlich im Rheinland die 5. Jahreszeit.
Man erkennt dies als bekennender Nichtkarnevalist in der Regel daran, dass erwachsene Menschen in farbenfrohen, meist schlecht geschnittenen Sakkos mit bunten Stickern auf den Revers und - nun sagen wir - lustig anmutenden Kopfbedeckungen einen Teil des Straßenbilds beherrschen. Bisweilen führen sie Musikinstrumente bei sich, die zur Gattung der "Dickebackenmusik" zählen. Gelegentlich können sie nicht mehr so ganz richtig geradeaus gehen, oft verbunden mit einem strengen Mundgeruch, den man auch unter dem Begriff "Fahne" kennt. Entkommt man ihnen nicht rasch genug, läuft man Gefahr, ungefragt "gebützt" zu werden, für Nichtkarnevalisten eine Form des Erstkontakts, die gemeinhin als despektierlich empfunden wird und je nach charakterlicher Prägung schon mal in einem dissozialen Impulsdurchbruch enden kann.
Als Strafverteidiger erkennt man den Beginn der 5. Jahreszeit daran, dass der Kanzleiumsatz, der mit Trunkenheitsdelikten erwirtschaftet wird, ansteigt.
Für die Schnittmenge beider Personengruppen, also den nichtkarnevalistischen Strafverteidiger, der einzige Vorteil der Karnevalszeit.
Einen Einblick hinter die Kulissen eines Oberkarnevalisten gibt´s übrigens hier bei Gerhard Polt.
Helau, liebe Leser! *ein Tusch*
Man erkennt dies als bekennender Nichtkarnevalist in der Regel daran, dass erwachsene Menschen in farbenfrohen, meist schlecht geschnittenen Sakkos mit bunten Stickern auf den Revers und - nun sagen wir - lustig anmutenden Kopfbedeckungen einen Teil des Straßenbilds beherrschen. Bisweilen führen sie Musikinstrumente bei sich, die zur Gattung der "Dickebackenmusik" zählen. Gelegentlich können sie nicht mehr so ganz richtig geradeaus gehen, oft verbunden mit einem strengen Mundgeruch, den man auch unter dem Begriff "Fahne" kennt. Entkommt man ihnen nicht rasch genug, läuft man Gefahr, ungefragt "gebützt" zu werden, für Nichtkarnevalisten eine Form des Erstkontakts, die gemeinhin als despektierlich empfunden wird und je nach charakterlicher Prägung schon mal in einem dissozialen Impulsdurchbruch enden kann.
Als Strafverteidiger erkennt man den Beginn der 5. Jahreszeit daran, dass der Kanzleiumsatz, der mit Trunkenheitsdelikten erwirtschaftet wird, ansteigt.
Für die Schnittmenge beider Personengruppen, also den nichtkarnevalistischen Strafverteidiger, der einzige Vorteil der Karnevalszeit.
Einen Einblick hinter die Kulissen eines Oberkarnevalisten gibt´s übrigens hier bei Gerhard Polt.
Helau, liebe Leser! *ein Tusch*
Mittwoch, 10. November 2010
Der Zeuge bekundet - nichts
Beim ersten Beweisaufnahmetermin in einer Zivilsache glänzte der Zeuge durch Abwesenheit. Die übrigen Zeugen wurden vernommen und bestätigten allesamt den Vortrag meines Mandanten.
Die Gegenseite bestand verständlicherweise auf der Vernehmung ihres Zeugen, den sie zum Beweis des Gegenteils benannt hatte.
Dann der große Tag: der Zeuge erschien und bekundete zum Beweisthema - nichts. Gar nichts. Er war nicht mal am fraglichen Tag am behaupteten Ort gewesen.
Auch gut.
Die Gegenseite bestand verständlicherweise auf der Vernehmung ihres Zeugen, den sie zum Beweis des Gegenteils benannt hatte.
Dann der große Tag: der Zeuge erschien und bekundete zum Beweisthema - nichts. Gar nichts. Er war nicht mal am fraglichen Tag am behaupteten Ort gewesen.
Auch gut.
Montag, 8. November 2010
Mit dem Kopf durch die Wand
"Ich könnte mit dem Kopf voran durch die Wand rennen", meinte ein Mandant zur Begrüßung als ich ihn kürzlich in der JVA besuchte.
Als Verteidiger denkt man da sofort in Richtung Haftkoller, hervorgerufen durch die Trennung von der Familie und/oder den Umstand, dass Untersuchungshaft 23 Stunden am Tag Zelle bedeutet.
In diesem Fall war es ein wenig anders.
Seit fünf Tagen habe er nicht mehr geraucht. Die versprochene Zahlung seiner Familie auf seinem Gefangenengeldkonto sei noch nicht eingegangen und Mithäftlinge anschnorren wolle er nicht. Also müsse er weiter schmachten. Einfach sei das zwar nicht, aber vielleicht schaffe er es ja auf diese Weise, sich das Rauchen abzugewöhnen.
Warten wir ab, wieviele Wände er schafft. Sollte ihm im Rahmen seines Entzugsprogramms der Ausbruch gelingen, dürfte der Ausbruch nicht strafrechtlich geahndet werden - ganz im Gegensatz zu den dabei verursachten Sachbeschädigungen.
Als Verteidiger denkt man da sofort in Richtung Haftkoller, hervorgerufen durch die Trennung von der Familie und/oder den Umstand, dass Untersuchungshaft 23 Stunden am Tag Zelle bedeutet.
In diesem Fall war es ein wenig anders.
Seit fünf Tagen habe er nicht mehr geraucht. Die versprochene Zahlung seiner Familie auf seinem Gefangenengeldkonto sei noch nicht eingegangen und Mithäftlinge anschnorren wolle er nicht. Also müsse er weiter schmachten. Einfach sei das zwar nicht, aber vielleicht schaffe er es ja auf diese Weise, sich das Rauchen abzugewöhnen.
Warten wir ab, wieviele Wände er schafft. Sollte ihm im Rahmen seines Entzugsprogramms der Ausbruch gelingen, dürfte der Ausbruch nicht strafrechtlich geahndet werden - ganz im Gegensatz zu den dabei verursachten Sachbeschädigungen.
Freitag, 5. November 2010
Alle Zähler wieder auf Null - Präsidentenposten beim OLG Koblenz wieder vakant
Kein Strafprozess, sondern ein Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht, der gestern zu Ende ging, beschäftigt derzeit die Koblenzer Justiz.
Hintergrund war die Ernennung von Ralf Bartz zum Präsidenten des Oberlandesgerichts durch den rheinland-pfälzischen Justizminister Bamberger. Dieser hatte Bartz ernannt, noch bevor dessen Konkurrent, der Präsident des Landgerichts Graefen, seine Rechtsmittelmöglichkeiten ausgeschöpft hatte.
Grundsätzlich gilt die sog. "Ämterstabilität", d.h., wer einmal in ein Amt ernannt ist, kann nicht mehr aus selbigem befördert werden. Von diesem Grundsatz wich das Bundesverwaltungsgericht nun offensichtlich ab.
Wir dürfen gespannt sein auf das schriftliche Urteil.
Der Posten des Präsidenten am Koblenzer OLG ist nun wieder vakant.
Hintergrund war die Ernennung von Ralf Bartz zum Präsidenten des Oberlandesgerichts durch den rheinland-pfälzischen Justizminister Bamberger. Dieser hatte Bartz ernannt, noch bevor dessen Konkurrent, der Präsident des Landgerichts Graefen, seine Rechtsmittelmöglichkeiten ausgeschöpft hatte.
Grundsätzlich gilt die sog. "Ämterstabilität", d.h., wer einmal in ein Amt ernannt ist, kann nicht mehr aus selbigem befördert werden. Von diesem Grundsatz wich das Bundesverwaltungsgericht nun offensichtlich ab.
Wir dürfen gespannt sein auf das schriftliche Urteil.
Der Posten des Präsidenten am Koblenzer OLG ist nun wieder vakant.
Donnerstag, 4. November 2010
Das bringt doch alles nichts!
Meine Mandantin hatte ihre Mutter im Schlepptau als sie zum Termin erschien. Vorwurf: sie soll unter Drogeneinfluss Auto gefahren sein. Eine Vorsatztat, für die der Bußgeldbescheid einen Monat Fahrverbot und 500 € Geldbuße vorsah.
"Das bringt doch alles nichts!", tönte die Frau Mama lauthals auf dem Flur. Meine Frage, wie sie das beurteilen könne, blieb unbeantwortet. Das einzige Laut, der ertönte, war ein verächtliches Schnauben.
Die Verhandlung lief wie erwartet: der Polizist konnte sich auf konkrete Nachfrage nicht mehr genau erinnern, welche Ausfallerscheinungen er (abweichend vom Arzt!) beobachtet haben wollte und da auch die Konzentration der im Blut der Mandantin festgestellten Abbauprodukte der Drogen für einen länger zurückliegenden Konsum sprachen, kam nur noch eine fahrlässige Begehungsweise in Betracht.
Ergebnis: Reduzierung der Geldbuße um die Hälfte und eine schweigsame Mutter.
"Das bringt doch alles nichts!", tönte die Frau Mama lauthals auf dem Flur. Meine Frage, wie sie das beurteilen könne, blieb unbeantwortet. Das einzige Laut, der ertönte, war ein verächtliches Schnauben.
Die Verhandlung lief wie erwartet: der Polizist konnte sich auf konkrete Nachfrage nicht mehr genau erinnern, welche Ausfallerscheinungen er (abweichend vom Arzt!) beobachtet haben wollte und da auch die Konzentration der im Blut der Mandantin festgestellten Abbauprodukte der Drogen für einen länger zurückliegenden Konsum sprachen, kam nur noch eine fahrlässige Begehungsweise in Betracht.
Ergebnis: Reduzierung der Geldbuße um die Hälfte und eine schweigsame Mutter.
Mittwoch, 3. November 2010
Einmal Knast und zurück
Kollege Müller berichtet hier von einer richterlich genehmigten Reise in die JVA und zurück (!).
Unlängst hatte ich in einer Umfangssache ebenfalls beantragt, meine Fahrten in die JVA W. zu meinem Mandanten für erforderlich zu erklären. Eine Amtsrichterin lehnte meinen Antrag ab unter Hinweis darauf, dass Fahrten in die JVA ohnehin von der Pflichtverteidigerbeiordnung umfasst seien. Dem Grunde nach hat sie ja Recht. Tatsächlich aber kennt sie vermutlich die Auseinandersetzungen zwischen Verteidigern und Revisoren nicht, die sich gelegentlich auch um die Frage ranken, welche Fahrt aus welchem Grund notwendig gewesen sein soll.
Ich habe ihr geantwortet, dass ich gleichwohl um Verbescheidung bitte, um späteren Meinungsverschiedenheiten mit dem Bezirksrevisor vorzubeugen. Prompt kam ein paar Tage später der gewünschte Beschluss.
Nach festgestellter Erforderlichkeit reist es sich beschwingter.
Unlängst hatte ich in einer Umfangssache ebenfalls beantragt, meine Fahrten in die JVA W. zu meinem Mandanten für erforderlich zu erklären. Eine Amtsrichterin lehnte meinen Antrag ab unter Hinweis darauf, dass Fahrten in die JVA ohnehin von der Pflichtverteidigerbeiordnung umfasst seien. Dem Grunde nach hat sie ja Recht. Tatsächlich aber kennt sie vermutlich die Auseinandersetzungen zwischen Verteidigern und Revisoren nicht, die sich gelegentlich auch um die Frage ranken, welche Fahrt aus welchem Grund notwendig gewesen sein soll.
Ich habe ihr geantwortet, dass ich gleichwohl um Verbescheidung bitte, um späteren Meinungsverschiedenheiten mit dem Bezirksrevisor vorzubeugen. Prompt kam ein paar Tage später der gewünschte Beschluss.
Nach festgestellter Erforderlichkeit reist es sich beschwingter.
Dienstag, 2. November 2010
Keine Auswechslung wegen fehlender Vollmacht
Ein Amtsrichter schreibt mir, dass eine Auswechslung des Pflichtverteidigers nicht in Betracht kommt, da ich meine Wahlverteidigung nicht durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen hätte.
Ich stehe nun vor der Grundsatzfrage, ob der Amtsrichter und ich eine Brieffreundschaft begründen sollen, ich einfach als Wahlverteidiger zu dem Termin anrücke oder ihm kommentarlos die Vollmachtsurkunde auf´s Fax lege.
Egal, wie ich mich entscheiden werde, die Verhandlung wird - wie üblich bei diesem Gericht - prozessual interessant werden.
Ich stehe nun vor der Grundsatzfrage, ob der Amtsrichter und ich eine Brieffreundschaft begründen sollen, ich einfach als Wahlverteidiger zu dem Termin anrücke oder ihm kommentarlos die Vollmachtsurkunde auf´s Fax lege.
Egal, wie ich mich entscheiden werde, die Verhandlung wird - wie üblich bei diesem Gericht - prozessual interessant werden.
Freitag, 29. Oktober 2010
Der verschnarchte Befangenheitsantrag
Manchmal wird man Zeuge von Prozesssituationen, die für Mitverteidiger irgendwie unglücklich laufen.
Kürzlich ging es in einem Prozess mit mehreren Angeklagten darum, ob das Verfahren gegen
einen Angeklagten, der erkrankt war, abgetrennt werden durfte oder nicht.
Die Verteidigung des inhaftierten Angeklagten hatte von der Erkrankung kurz vor der Hauptverhandlung erfahren. Ein Hinweis der Kammer, dass die Abtrennung beabsichtigt sei, war nicht ergangen und die Verteidiger waren nicht mehr bei ihrem Mandanten gewesen um die Frage der Abtrennung mit diesem zu erörtern.
In der Hauptverhandlung gab dann die Kammer zunächst ihre Absicht bekannt, das Verfahren abzutrennen. Die Verteidiger beantragten hingegen die Unterbrechung des Verfahrens mit einer Begründung, die sich hören lassen konnte.
Die Kammer zog sich zur Beratung zurück und verkündete dann anschließend zunächst die Ablehnung des Unterbrechungsantrages und - keine Regung der Verteidigung! - die Abtrennung. Der danach gestellte Antrag zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren Antrages, nämlich eines solchen wegen Befangenheit der Kammer, erfolgte damit zu spät, denn die Abtrennung war bereits beschlossen. Unmittelbar nach Beschlussverkündung über die Ablehnung des Antrages auf Unterbrechung wäre er rechtzeitig gewesen.
Kürzlich ging es in einem Prozess mit mehreren Angeklagten darum, ob das Verfahren gegen
einen Angeklagten, der erkrankt war, abgetrennt werden durfte oder nicht.
Die Verteidigung des inhaftierten Angeklagten hatte von der Erkrankung kurz vor der Hauptverhandlung erfahren. Ein Hinweis der Kammer, dass die Abtrennung beabsichtigt sei, war nicht ergangen und die Verteidiger waren nicht mehr bei ihrem Mandanten gewesen um die Frage der Abtrennung mit diesem zu erörtern.
In der Hauptverhandlung gab dann die Kammer zunächst ihre Absicht bekannt, das Verfahren abzutrennen. Die Verteidiger beantragten hingegen die Unterbrechung des Verfahrens mit einer Begründung, die sich hören lassen konnte.
Die Kammer zog sich zur Beratung zurück und verkündete dann anschließend zunächst die Ablehnung des Unterbrechungsantrages und - keine Regung der Verteidigung! - die Abtrennung. Der danach gestellte Antrag zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren Antrages, nämlich eines solchen wegen Befangenheit der Kammer, erfolgte damit zu spät, denn die Abtrennung war bereits beschlossen. Unmittelbar nach Beschlussverkündung über die Ablehnung des Antrages auf Unterbrechung wäre er rechtzeitig gewesen.
Donnerstag, 28. Oktober 2010
Rasante Staatsanwaltschaft
9.15 Uhr: ich sende ein Fax an die Staatsanwaltschaft, in dem ich um Übersendung einer Besuchserlaubnis für einen Untersuchungsgefangenen bitte.
(Hinweis für Nichtjuristen: auch als Anwalt braucht man erstmal eine Erlaubnis zum Besuch, wenn man für den Beschuldigten noch nicht als Verteidiger bei der JVA eingetragen ist, was regelmäßig die Vorlage einer Vollmacht voraussetzt. Die Vollmacht kann man sich natürlich vom Mandanten schicken lassen, aber das dauert viel zu lange wegen der Postkontrolle, weshalb man mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft zu ihm hinfährt und sich eine Vollmacht unterzeichnen lässt, die man dann direkt in der JVA lässt, damit man eingetragen wird)
10.00 Uhr: Fax von der Staatsanwaltschaft - die gewünschte Besuchserlaubnis.
Das nenn ich rasant!
(Hinweis für Nichtjuristen: auch als Anwalt braucht man erstmal eine Erlaubnis zum Besuch, wenn man für den Beschuldigten noch nicht als Verteidiger bei der JVA eingetragen ist, was regelmäßig die Vorlage einer Vollmacht voraussetzt. Die Vollmacht kann man sich natürlich vom Mandanten schicken lassen, aber das dauert viel zu lange wegen der Postkontrolle, weshalb man mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft zu ihm hinfährt und sich eine Vollmacht unterzeichnen lässt, die man dann direkt in der JVA lässt, damit man eingetragen wird)
10.00 Uhr: Fax von der Staatsanwaltschaft - die gewünschte Besuchserlaubnis.
Das nenn ich rasant!
Montag, 25. Oktober 2010
Nachbarschaftsstreit - praktische Lösung
Nachdem der Kollege Burhoff hier von den Sorgen einer Mutter berichtet, deren Sohn sich für das Jurastudium entschieden hat, ist es mir ein besonderes Anliegen, aufzuzeigen, dass man auch ohne Jurastudium oder Inanspruchnahme eines Anwaltes Konflikte beilegen kann - wenn auch manchmal mit etwas außergewöhnlichen Methoden.
Hans Söllner zum Beispiel hat da so seine eigene Art, mit Nachbarschaftsstreitigkeiten umzugehen.
Immer wieder gut.
Hans Söllner zum Beispiel hat da so seine eigene Art, mit Nachbarschaftsstreitigkeiten umzugehen.
Immer wieder gut.
Samstag, 23. Oktober 2010
Mr. und Mrs. Wichtig
Manche Prozesse zeichnen sich dadurch aus, dass enorm wichtige Leute daran teilnehmen.
Die Wichtigkeit lässt sich mehr oder minder zwanglos dem Umstand entnehmen, wie häufig während der Verhandlung das Mobiltelefon der Damen und Herren Wichtig bimmelt.
Aber auch unter den Wichtigs gibts es Unterschiede:
Wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet mit einem entschuldigenden Kommentar.
Sehr wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet ohne entschuldigenden Kommentar, dafür aber mit einem genervten Blick auf´s Display, der sagt: "Welcher Wicht wagt es, mich zu stören?!"
Besonders wichtig - wie Typ "Sehr Wichtig", nur dass keine 5 Minuten später das mitgeführte Zweithandy bimmel (danach weiter wie unter "Sehr Wichtig")
Extrem wichtig - das Handy klingelt, der Angerufene meldet sich und führt ungerührt das Gespräch bis ihn der Richter daran hindert.
Oberwichtig: wie Typ "Extrem Wichtig", nur mit dem Unterschied, dass er sich nicht vom Richter an dem Gespräch hindern lässt.
Die Wichtigkeit lässt sich mehr oder minder zwanglos dem Umstand entnehmen, wie häufig während der Verhandlung das Mobiltelefon der Damen und Herren Wichtig bimmelt.
Aber auch unter den Wichtigs gibts es Unterschiede:
Wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet mit einem entschuldigenden Kommentar.
Sehr wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet ohne entschuldigenden Kommentar, dafür aber mit einem genervten Blick auf´s Display, der sagt: "Welcher Wicht wagt es, mich zu stören?!"
Besonders wichtig - wie Typ "Sehr Wichtig", nur dass keine 5 Minuten später das mitgeführte Zweithandy bimmel (danach weiter wie unter "Sehr Wichtig")
Extrem wichtig - das Handy klingelt, der Angerufene meldet sich und führt ungerührt das Gespräch bis ihn der Richter daran hindert.
Oberwichtig: wie Typ "Extrem Wichtig", nur mit dem Unterschied, dass er sich nicht vom Richter an dem Gespräch hindern lässt.
Freitag, 22. Oktober 2010
Rechtsberatung durch den Prozessgegner
Es gibt Momente, da geht einem auch nach 12 Jahren Anwaltstätigkeit noch der Hut hoch.
Kürzlich vertrat ich einen Mandanten in einer Zivilsache. Wie üblich war sein persönliches Erscheinen zum Gütetermin angeordnet. Wir hatten gute Karten und das Gericht regte einen Vergleich an, der die Gegenseite deutlich mehr schmerzte als uns. Da der Gegner sich aber vor Ort nicht dazu durchringen konnte, sich eine abschließende Meinung zu dem Vergleich zu bilden, wurde die Sache vertagt.
Einen Tag später rief mich der Mandant an und wies mich an, die Klage zurück zu nehmen. Ich dachte zunächst, ich hätte mich verhört. Hatte ich aber nicht. Die Erklärung des Mandanten: der Gegner habe ihn nach dem Prozess angesprochen und ihm geraten, die Klage zurück zu nehmen, da sie ohnehin keine Erfolgsaussichten habe.
Nun denn, es macht zwar ganz sicher keinen Sinn, dem Rechtsrat seines Gegners mehr zu vertrauen als dem des eigenen Anwalts, aber man kann die Leute auch nicht zu ihrem Glück zwingen. Ich habe es vorgezogen, dem Mandanten meinen Rat nochmals schriftlich darzulegen und ihn gebeten, eine Nacht über die Sache zu schlafen und mir dann schriftlich mitzuteilen, was ich veranlassen soll. Wer weiß, vielleicht hat er demnächst einen Friseurtermin und der Friseur rät von der Klagerücknahme ab?!
Kürzlich vertrat ich einen Mandanten in einer Zivilsache. Wie üblich war sein persönliches Erscheinen zum Gütetermin angeordnet. Wir hatten gute Karten und das Gericht regte einen Vergleich an, der die Gegenseite deutlich mehr schmerzte als uns. Da der Gegner sich aber vor Ort nicht dazu durchringen konnte, sich eine abschließende Meinung zu dem Vergleich zu bilden, wurde die Sache vertagt.
Einen Tag später rief mich der Mandant an und wies mich an, die Klage zurück zu nehmen. Ich dachte zunächst, ich hätte mich verhört. Hatte ich aber nicht. Die Erklärung des Mandanten: der Gegner habe ihn nach dem Prozess angesprochen und ihm geraten, die Klage zurück zu nehmen, da sie ohnehin keine Erfolgsaussichten habe.
Nun denn, es macht zwar ganz sicher keinen Sinn, dem Rechtsrat seines Gegners mehr zu vertrauen als dem des eigenen Anwalts, aber man kann die Leute auch nicht zu ihrem Glück zwingen. Ich habe es vorgezogen, dem Mandanten meinen Rat nochmals schriftlich darzulegen und ihn gebeten, eine Nacht über die Sache zu schlafen und mir dann schriftlich mitzuteilen, was ich veranlassen soll. Wer weiß, vielleicht hat er demnächst einen Friseurtermin und der Friseur rät von der Klagerücknahme ab?!
Montag, 18. Oktober 2010
Schnellverfahren betreffend die kurative Wirkung von Federweißem
Schon witzig, wenn ein Tierarzt einem Anwalt gesteht, dass er von der Party des Anwalts ein Flasche köstlichen Gebräus mitgenommen hat und vor allem, zu welch höherem Zweck die Wegnahme diente.
"Der 34 - jährige Beschuldigte entwendete am 16.10.2010 im Rahmen des diesjährigen Katzenelnbogener Zwiebelkuchenfestes eine Flasche der Droge "Federweißer". Da der Beschuldigte unter nasaler Obstruktion mit keuchhustenartigem Zustand litt, kam er auf den Plan, sich einen Teil des entwendeten Diebesgutes auf gut 60° C zu erhitzen und sich gegen ca. 23.30h oro-laryngo-oesophageal einzuverleiben. Im Rahmen der sich auf diese Tat einstellende Demenz löste sich die nasale Obstruktion des Beschuldigten und die Hustenanfälle sistierten. Der Beschuldigte stellte sich der zuständigen Polizeibeamtin, die den Beschuldigten wegen der purgativen und geruchsbelästigenden Effekte in eine Einzelhaft überstellte.
Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, gegen § 4711 Abs.666 Satz 3 des Lebensmittel - und Bedarfgegenständegesetzes verstoßen zu haben, das entsprechende Lebensmittel erhitzt und konsumiert zu haben, mit der Folge, sich damit kurativen Effekten ausgesetzt zu haben.
In der Verhandlung vor dem örtlichen Schnellrichter am 17.10.2010 war dem Angeklagten bis auf leichten purulenten nasalen Auswurf keinerlei Folge des Verstoßes mehr anzumerken, so dass er zwangsweise freigesprochen werden musste."
Verfasser und Adressat danke ich herzlich für die Genehmigung, in meinem Blog über die heilende Wirkung des Federweißen berichten zu dürfen.
Wer nicht ganz verstanden hat, was der Tierarzt meint - ich versuch`s mal: Erwärmter Federweißer hilft gegen Husten, Schnupfen und sonstige Erkältungsbeschwerden, wobei als Nebenwirkungen eine verstärkte Darmtätigkeit zu nennen ist.
Liebe Leser: probieren Sie es aus und berichten Sie mir. Wohl bekomm´s!
"Der 34 - jährige Beschuldigte entwendete am 16.10.2010 im Rahmen des diesjährigen Katzenelnbogener Zwiebelkuchenfestes eine Flasche der Droge "Federweißer". Da der Beschuldigte unter nasaler Obstruktion mit keuchhustenartigem Zustand litt, kam er auf den Plan, sich einen Teil des entwendeten Diebesgutes auf gut 60° C zu erhitzen und sich gegen ca. 23.30h oro-laryngo-oesophageal einzuverleiben. Im Rahmen der sich auf diese Tat einstellende Demenz löste sich die nasale Obstruktion des Beschuldigten und die Hustenanfälle sistierten. Der Beschuldigte stellte sich der zuständigen Polizeibeamtin, die den Beschuldigten wegen der purgativen und geruchsbelästigenden Effekte in eine Einzelhaft überstellte.
Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, gegen § 4711 Abs.666 Satz 3 des Lebensmittel - und Bedarfgegenständegesetzes verstoßen zu haben, das entsprechende Lebensmittel erhitzt und konsumiert zu haben, mit der Folge, sich damit kurativen Effekten ausgesetzt zu haben.
In der Verhandlung vor dem örtlichen Schnellrichter am 17.10.2010 war dem Angeklagten bis auf leichten purulenten nasalen Auswurf keinerlei Folge des Verstoßes mehr anzumerken, so dass er zwangsweise freigesprochen werden musste."
Verfasser und Adressat danke ich herzlich für die Genehmigung, in meinem Blog über die heilende Wirkung des Federweißen berichten zu dürfen.
Wer nicht ganz verstanden hat, was der Tierarzt meint - ich versuch`s mal: Erwärmter Federweißer hilft gegen Husten, Schnupfen und sonstige Erkältungsbeschwerden, wobei als Nebenwirkungen eine verstärkte Darmtätigkeit zu nennen ist.
Liebe Leser: probieren Sie es aus und berichten Sie mir. Wohl bekomm´s!
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?
Ich bin gerade dabei, eine Berufungsbegründung gegen ein zivilrechtliches Urteil zu überarbeiten. Das Verfahren dauerte über zwei Jahre und es drängt sich der Eindruck auf, als habe die Richterin über die Verfahrensdauer das Ein oder Andere irgendwie verdrängt.
In einem Hinweis aus dem Jahre 2009 lautet es: "Das Gericht weist darauf hin, dass Zweifel an der Angemessenheit der Kosten gemäß Kostenvoranschlag vom x. bestehen. (...) Hierzu, aber auch zur Höhe im Übrigen wäre die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens erforderlich."
Im Urteil (Sommer 2010) heisst es: "Die angemeldeten Kosten sind gerichtsbekannt ortsüblich und angemessen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht."
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt.
In einem Hinweis aus dem Jahre 2009 lautet es: "Das Gericht weist darauf hin, dass Zweifel an der Angemessenheit der Kosten gemäß Kostenvoranschlag vom x. bestehen. (...) Hierzu, aber auch zur Höhe im Übrigen wäre die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens erforderlich."
Im Urteil (Sommer 2010) heisst es: "Die angemeldeten Kosten sind gerichtsbekannt ortsüblich und angemessen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht."
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt.
Mittwoch, 13. Oktober 2010
Wenn der eigene Sachverständige querschießt
Ich kann sie nicht leiden, diese Verfahren nach § 14 AKB. Wenn der Mandant allerdings eine Kaskoversicherung hat, die für den Streitfall erst ein Sachverständigenverfahren vorsieht, dann weiß ich schon im Voraus, dass vor Ablauf mindestens zweier Jahre kein Abschluss zu erwarten ist und die Sachen meist ausgehen wie das Hornberger Schießen.
Meinem Mandanten war ein Fahrzeug gestohlen worden, dessen Wert er gegenüber seiner Versicherung mit 50.000 Euro angegeben hatte. Reguliert wurden 40.000 Euro. Wegen der restlichen 10.000 Euro herrscht Streit und die Versicherung in Gestalt des zuständigen Sachbearbeiters bestand auf einem Verfahren nach § 14 AKB. Nachdem wir "unseren" Sachverständigen ins Rennen geschickt hatten und die Versicherung ihren, staunte ich nicht schlecht als unser Sachverständiger den Wert mit 45.000 Euro angab und sich im weiteren Verlauf weigerte, gemeinsam mit dem Sachverständigen der Versicherung einen Obmann zu bestimmen. Der nächste Schritt wäre die Anrufung des Amtsgerichts gewesen, damit dieses einen Obmann für die Sache bestimmt. Die Begeisterung des Mandanten ob des Verhaltens des von ihm auserwählten Sachverständigen hielt sich in Grenzen.
Erfreulicherweise wechselte innerhalb der Versicherung der Sachbearbeiter. Der neue Sachbearbeiter favorisierte im Gegensatz zu seinem Kollegen, der den Fall zuvor betreute, keine jahrelangen Verfahren, sondern konnte für eine vergleichsweise Lösung begeistert werden.
Ich glaube zwar erst an den Erfolg des Unternehmens, wenn ich den Vergleich in Händen halte, aber es sieht gut aus und wenn es klappt, werde ich ein Freudentänzchen um den Schreibtisch machen.
Meinem Mandanten war ein Fahrzeug gestohlen worden, dessen Wert er gegenüber seiner Versicherung mit 50.000 Euro angegeben hatte. Reguliert wurden 40.000 Euro. Wegen der restlichen 10.000 Euro herrscht Streit und die Versicherung in Gestalt des zuständigen Sachbearbeiters bestand auf einem Verfahren nach § 14 AKB. Nachdem wir "unseren" Sachverständigen ins Rennen geschickt hatten und die Versicherung ihren, staunte ich nicht schlecht als unser Sachverständiger den Wert mit 45.000 Euro angab und sich im weiteren Verlauf weigerte, gemeinsam mit dem Sachverständigen der Versicherung einen Obmann zu bestimmen. Der nächste Schritt wäre die Anrufung des Amtsgerichts gewesen, damit dieses einen Obmann für die Sache bestimmt. Die Begeisterung des Mandanten ob des Verhaltens des von ihm auserwählten Sachverständigen hielt sich in Grenzen.
Erfreulicherweise wechselte innerhalb der Versicherung der Sachbearbeiter. Der neue Sachbearbeiter favorisierte im Gegensatz zu seinem Kollegen, der den Fall zuvor betreute, keine jahrelangen Verfahren, sondern konnte für eine vergleichsweise Lösung begeistert werden.
Ich glaube zwar erst an den Erfolg des Unternehmens, wenn ich den Vergleich in Händen halte, aber es sieht gut aus und wenn es klappt, werde ich ein Freudentänzchen um den Schreibtisch machen.
Dienstag, 12. Oktober 2010
Szenen auf dem Gerichtsflur - Prost Gemeinde!
Heute Morgen war ich mal wieder beim Amtsgericht N.. Die Sache war völlig unspektakulär und während ich mit meinem Mandanten auf dem Flur stand und auf den Beginn der Verhandlung wartete, stürzte aus dem Sitzungssaal gegenüber eine Frau freudestrahlend heraus, gefolgt von einem etwas sauertöpfisch dreinschauenden Mann. Beide schauten in verschiedene Richtungen und schlugen auch verschiedene Richtungen ein: er Richtung Ausgang, sie Richtung Bank auf dem Flur, auf dem eine Frau saß, die ihr relativ ähnlich sah und die ebenfalls strahlte.
Unter fröhlichem Gegacker öffenten die beiden Frauen einen Piccolo, kippten den Inhalt in mitgebrachte Plastikbecher, stießen an mit den Worten: "Auf ein Neues" und leerten dieselben im Sturztrunk.
Mein Mandant sah mich völlig irritiert an und ich mutmaßte halblaut: "Da wird wohl grade eine Scheidung gefeiert."
So war´s. Reichlich beschwingt rauschten die Beiden kurze Zeit später davon.
Unter fröhlichem Gegacker öffenten die beiden Frauen einen Piccolo, kippten den Inhalt in mitgebrachte Plastikbecher, stießen an mit den Worten: "Auf ein Neues" und leerten dieselben im Sturztrunk.
Mein Mandant sah mich völlig irritiert an und ich mutmaßte halblaut: "Da wird wohl grade eine Scheidung gefeiert."
So war´s. Reichlich beschwingt rauschten die Beiden kurze Zeit später davon.
Montag, 11. Oktober 2010
Gut zu wissen, was man nicht will
Bislang dachte ich ja immer, diese Praktika, die Jurastudenten während des Studium u.a. beim Anwalt zu absolvieren hätten, seien Makulatur. Weit gefehlt!
Heute hat meine Praktikantin nach einer von drei vorgesehenen Wochen das Praktikum beendet. Begründung: Strafrecht sei doch nicht ihr Ding und sie könne sich eine berufliche Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet nicht vorstellen.
Immerhin weiß sie nun bereits, was sie nicht will und damit dürfte sie manch einem Kommilitonen voraus sein.
Strafrecht in der Praxis ist eben doch etwas Anderes als Strafrecht an der Uni. Der Student muss materiell-rechtlich schwierige Fälle lösen à la: A will B erschießen. Er zielt auf X, den er mit A verwechselt. Der Schuß prallt an dem neben X stehenden C ab und trifft D. D verstirbt 10 Tage später im Krankenhaus an einer Infektion. Strafbarkeit der Beteiligten? In der Praxis sind die meisten Fällen materiell-rechtlich nicht halb so kompliziert, aber dafür haben sie es oft in prozessrechtlicher Hinsicht in sich.
Hinzu kommt, dass man es stets mit Menschen zu tun hat, die in einer Ausnahmesituation stecken, was das Handling nicht immer einfach macht.
Heute hat meine Praktikantin nach einer von drei vorgesehenen Wochen das Praktikum beendet. Begründung: Strafrecht sei doch nicht ihr Ding und sie könne sich eine berufliche Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet nicht vorstellen.
Immerhin weiß sie nun bereits, was sie nicht will und damit dürfte sie manch einem Kommilitonen voraus sein.
Strafrecht in der Praxis ist eben doch etwas Anderes als Strafrecht an der Uni. Der Student muss materiell-rechtlich schwierige Fälle lösen à la: A will B erschießen. Er zielt auf X, den er mit A verwechselt. Der Schuß prallt an dem neben X stehenden C ab und trifft D. D verstirbt 10 Tage später im Krankenhaus an einer Infektion. Strafbarkeit der Beteiligten? In der Praxis sind die meisten Fällen materiell-rechtlich nicht halb so kompliziert, aber dafür haben sie es oft in prozessrechtlicher Hinsicht in sich.
Hinzu kommt, dass man es stets mit Menschen zu tun hat, die in einer Ausnahmesituation stecken, was das Handling nicht immer einfach macht.
Freitag, 8. Oktober 2010
Kollegiales Miteinander und Gegeneinander
Ich habe grade das zweifelhafte Vergnügen mit einem Kollegen zusammen in einer Strafsache mit mehreren Angeklagten zu verteidigen, der weit über die Grenzen seines Gerichtsbezirks hinaus als Verteidiger bekannt ist, der immer für einen kurzen Prozess zu haben ist.
Eine Vorbesprechung mit der Kammer und der Staatsanwaltschaft hat es mehr als deutlich zu Tage treten lassen, dass der Kollege das kollegiale Miteinander der restlichen Verteidiger gerne dadurch durchkreuzt, dass er sich immer wieder servil den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschließt.
Bei aller Wahrung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden hat der Kollege aber immerhin auch seine eigenen, höchst pekuniären, Interessen im Blick: der Akte ist zu entnehmen, dass er den Vernehmungen seines Mandanten stets beigewohnt hat, wenn auch nur kurz, denn für den Anfall der Gebühr kommt es nicht darauf an, wie lange man dabei war, sondern nur darauf, dass man dabei war. Besonderes Schmankerl in diesem Zusammenhang ist übrigens, dass er sich anlässlich eines Vernehmungstermins immerhin zur Einnahme des Mittagessens in der Kantine des Polizeipräsidiums hat blicken lassen.
In diesem Sinne: Mahlzeit!
Eine Vorbesprechung mit der Kammer und der Staatsanwaltschaft hat es mehr als deutlich zu Tage treten lassen, dass der Kollege das kollegiale Miteinander der restlichen Verteidiger gerne dadurch durchkreuzt, dass er sich immer wieder servil den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschließt.
Bei aller Wahrung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden hat der Kollege aber immerhin auch seine eigenen, höchst pekuniären, Interessen im Blick: der Akte ist zu entnehmen, dass er den Vernehmungen seines Mandanten stets beigewohnt hat, wenn auch nur kurz, denn für den Anfall der Gebühr kommt es nicht darauf an, wie lange man dabei war, sondern nur darauf, dass man dabei war. Besonderes Schmankerl in diesem Zusammenhang ist übrigens, dass er sich anlässlich eines Vernehmungstermins immerhin zur Einnahme des Mittagessens in der Kantine des Polizeipräsidiums hat blicken lassen.
In diesem Sinne: Mahlzeit!
Donnerstag, 7. Oktober 2010
Frau zu Guttenberg als TV-Kommissarin
Vorbei die Zeiten, als Ministergattinnen sich darauf beschränkten, bei offiziellen Terminen neben dem Angetrauten hübsch auszusehen.
Stephanie zu Guttenberg wird demnächst für RTL2 in einer TV-Show als Ermittlerin in Sachen Kinderpornographie im Internet tätig sein. Nach Angaben von t-online sollen darin "60 potentielle Kinderschänder vor laufender Kamera an den Pranger gestellt werden".
Keine Frage - eine solche Serie hat in der deutschen TV-Landschaft noch gefehlt.
Stephanie zu Guttenberg wird demnächst für RTL2 in einer TV-Show als Ermittlerin in Sachen Kinderpornographie im Internet tätig sein. Nach Angaben von t-online sollen darin "60 potentielle Kinderschänder vor laufender Kamera an den Pranger gestellt werden".
Keine Frage - eine solche Serie hat in der deutschen TV-Landschaft noch gefehlt.
Dienstag, 5. Oktober 2010
Bitte rücken Sie ein! Die Frage ist nur: wo?
Ein sichtlich irritierter Mandant suchte mich heute Vormittag auf. Dass er irgendwann eine Ladung zum Strafantritt bekommen würde, war klar, schließlich hatte er sich ein paar Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung eingefangen.
Dass ihm aber nicht einmal mitgeteilt wird, in welche JVA er einrücken soll, hatte ich bislang auch noch nicht erlebt. Er legte mir ein Schreiben der Strafvollstreckungsbehörde vor, aus dem hervorging, dass er sich zu einem bestimmten Datum zum Antritt der Haft zu stellen habe. Kein Hinweis (auch nicht im Kleingedruckten!) darauf, wo dies zu geschehen habe. Ich richtete eine telefonische Nachfrage an die Geschäftsstelle, die das Schreiben an meinen Mandanten versandt hatte. Die Dame dort war irgendwie humorbefreit und warf mir auf meine Frage, ob der Mandant sich vielleicht den Knast aussuchen dürfe, Pampigkeit vor. Nun ja, damit kann ich gut leben und ich nehme es ihr auch nicht übel, dass sie sich nicht für ihren Lapsus entschuldigt hat. Mehr als ein "Normalerweise steht das aber drauf, wo er sich zu melden hat", war nicht drin.
Dass ihm aber nicht einmal mitgeteilt wird, in welche JVA er einrücken soll, hatte ich bislang auch noch nicht erlebt. Er legte mir ein Schreiben der Strafvollstreckungsbehörde vor, aus dem hervorging, dass er sich zu einem bestimmten Datum zum Antritt der Haft zu stellen habe. Kein Hinweis (auch nicht im Kleingedruckten!) darauf, wo dies zu geschehen habe. Ich richtete eine telefonische Nachfrage an die Geschäftsstelle, die das Schreiben an meinen Mandanten versandt hatte. Die Dame dort war irgendwie humorbefreit und warf mir auf meine Frage, ob der Mandant sich vielleicht den Knast aussuchen dürfe, Pampigkeit vor. Nun ja, damit kann ich gut leben und ich nehme es ihr auch nicht übel, dass sie sich nicht für ihren Lapsus entschuldigt hat. Mehr als ein "Normalerweise steht das aber drauf, wo er sich zu melden hat", war nicht drin.
Montag, 4. Oktober 2010
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Kleinvieh macht auch Mist
Die Versicherung hatte den materiellen Unfallschaden meines Mandanten bis auf einen Betrag von 130 Euro reguliert. Die 130 Euro waren nicht reguliert worden mit dem Argument, der von der Versicherung beauftragte Sachverständige habe einen geringeren Schaden ermittelt. (Das machen die Sachverständigen, die von der Versicherung beauftragt werden, meistens so, denn anderenfalls müssten sie sich andere Auftraggeber suchen.)
Der regulierte Schaden belief sich übrigens auf knappe 2000 Euro, so dass sich die nicht regulierten 130 Euro daneben fast bescheiden darstellen. Für viele nicht anwaltlich vertretene Geschädigte ist dies übrigens ein Grund, sich dem alles andere als frommen Wunsch der Versicherung zu fügen und die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Ich habe für den Mandanten die 130 Euro eingeklagt. Unmittelbar, nachdem der Versicherung die Klage zugestellt wurde, rief mich die Sachbearbeiterin an und bat mich, die Klage zurück zu nehmen; sie werde die 130 Euro zahlen. Auch diese Vorgehensweise ist wenig überraschend, denn erstens wissen die meisten Versicherungen, dass die Schadenskalkulation des beauftragten Sachverständigen alles andere als unanfechtbar ist und zweitens scheuen sie aus genau diesem Grunde ein gerichtlich einzuholendes Gutachten zur Frage der Schadenshöhe, das bei einer Differenz von 130 Euro locker das Fünffache kostet. Dann nämlich können aus den gesparten 130 Euro ganz fix mal 1000 Euro und mehr werden. Die Sachbearbeiterin wollte übrigens wissen, warum ich nach der nicht vollständigen Regulierung nicht noch einmal außergerichtlich geschrieben habe. Sie wollte es wirklich wissen! Ich musste es ihr also sagen. Und ich habe es ihr gesagt: ich habe keine Lust auf Brieffreundschaften mit Versicherungen, die mit den immer gleichen Methoden versuchen, die Regulierungssummen klein zu halten. Sie hat dann ebenso schnell wie empört aufgelegt und ich kam nicht dazu,sie im Gegenzug zu fragen, warum sie nicht sofort vollständig reguliert hat.
Enstandene Anwaltskosten der Klage, die zusätzlich zu den 130 Euro zu zahlen sind: 89,25 Euro.
Das ist weit entfernt von wirtschaftlicher Mandatsbearbeitung, bestätigt aber das Sprichwort.
Der regulierte Schaden belief sich übrigens auf knappe 2000 Euro, so dass sich die nicht regulierten 130 Euro daneben fast bescheiden darstellen. Für viele nicht anwaltlich vertretene Geschädigte ist dies übrigens ein Grund, sich dem alles andere als frommen Wunsch der Versicherung zu fügen und die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Ich habe für den Mandanten die 130 Euro eingeklagt. Unmittelbar, nachdem der Versicherung die Klage zugestellt wurde, rief mich die Sachbearbeiterin an und bat mich, die Klage zurück zu nehmen; sie werde die 130 Euro zahlen. Auch diese Vorgehensweise ist wenig überraschend, denn erstens wissen die meisten Versicherungen, dass die Schadenskalkulation des beauftragten Sachverständigen alles andere als unanfechtbar ist und zweitens scheuen sie aus genau diesem Grunde ein gerichtlich einzuholendes Gutachten zur Frage der Schadenshöhe, das bei einer Differenz von 130 Euro locker das Fünffache kostet. Dann nämlich können aus den gesparten 130 Euro ganz fix mal 1000 Euro und mehr werden. Die Sachbearbeiterin wollte übrigens wissen, warum ich nach der nicht vollständigen Regulierung nicht noch einmal außergerichtlich geschrieben habe. Sie wollte es wirklich wissen! Ich musste es ihr also sagen. Und ich habe es ihr gesagt: ich habe keine Lust auf Brieffreundschaften mit Versicherungen, die mit den immer gleichen Methoden versuchen, die Regulierungssummen klein zu halten. Sie hat dann ebenso schnell wie empört aufgelegt und ich kam nicht dazu,sie im Gegenzug zu fragen, warum sie nicht sofort vollständig reguliert hat.
Enstandene Anwaltskosten der Klage, die zusätzlich zu den 130 Euro zu zahlen sind: 89,25 Euro.
Das ist weit entfernt von wirtschaftlicher Mandatsbearbeitung, bestätigt aber das Sprichwort.
Donnerstag, 30. September 2010
Der Deluxe-Zeuge - immer wieder gern genommen
Die Kollegin Braun berichtet hier von einem Deluxe-Zeugen, der sich tatsächlich als Mitbeschuldigter entpuppte. Derartige Konstellationen sind nicht selten.
Manchmal aber wechselt der Deluxe-Zeuge erst im Laufe des Verfahrens zum Beschuldigten, wobei er es selten schafft, die Beschuldigtenstellung wieder los zu werden.
Als ich kürzlich beim Amtsgericht A. darauf wartete, dass "meine" Sache losgehen sollte, tat ich das, was ich meistens in solchen Situationen tue und nahm im Zuschauerraum Platz. Verhandelt wurde ein unspektakulärer Betrugsvorwurf zulasten der ARGE. Der Angeklagte hatte sich schon bei seiner Einlassung um Kopf und Kragen geredet und seine Einlassung in der Hauptverhandlung entsprach so gar nicht dem, was er im Vorverfahren mal als Einlassung an das Gericht geschrieben hatte. Jedenfalls hatte er in seinem "Verteidigungsschreiben" seinen Kumpel K. als Zeugen für alles Mögliche benannt, auch für Dinge, an die er sich in der Hauptverhandlung gar nicht mehr erinnern konnte. Irgendwie misslich, diese Situation.
Sein Kumpel K. hatte übrigens ein besseres Gedächtnis als er und erzählte ohne Stocken das, was der Angeklagte als 1. Version zum Besten gegeben hatte. Als das Gericht ihm vorhielt, dass der Angeklagte das gerade anders geschildert habe, beschlich K. die situationsbedingte Amnesie und er relativierte wo es ging um sich am Ende nur noch seines eigenen Namens zu erinnern. K. hatte also die Kurve vom Beinahebeschuldigten wieder zurück zum Zeugen noch grade so gekriegt.
Der Angeklagte hatte während K´s Vernehmung übrigens mehrfach die Gesichtsfarbe gewechselt. Für mich als Zuschauer hatte die Sache einen gewissen Unterhaltungswert. Es geht doch nichts darüber, eine Hauptverhandlung entspannt zu beginnen.
Manchmal aber wechselt der Deluxe-Zeuge erst im Laufe des Verfahrens zum Beschuldigten, wobei er es selten schafft, die Beschuldigtenstellung wieder los zu werden.
Als ich kürzlich beim Amtsgericht A. darauf wartete, dass "meine" Sache losgehen sollte, tat ich das, was ich meistens in solchen Situationen tue und nahm im Zuschauerraum Platz. Verhandelt wurde ein unspektakulärer Betrugsvorwurf zulasten der ARGE. Der Angeklagte hatte sich schon bei seiner Einlassung um Kopf und Kragen geredet und seine Einlassung in der Hauptverhandlung entsprach so gar nicht dem, was er im Vorverfahren mal als Einlassung an das Gericht geschrieben hatte. Jedenfalls hatte er in seinem "Verteidigungsschreiben" seinen Kumpel K. als Zeugen für alles Mögliche benannt, auch für Dinge, an die er sich in der Hauptverhandlung gar nicht mehr erinnern konnte. Irgendwie misslich, diese Situation.
Sein Kumpel K. hatte übrigens ein besseres Gedächtnis als er und erzählte ohne Stocken das, was der Angeklagte als 1. Version zum Besten gegeben hatte. Als das Gericht ihm vorhielt, dass der Angeklagte das gerade anders geschildert habe, beschlich K. die situationsbedingte Amnesie und er relativierte wo es ging um sich am Ende nur noch seines eigenen Namens zu erinnern. K. hatte also die Kurve vom Beinahebeschuldigten wieder zurück zum Zeugen noch grade so gekriegt.
Der Angeklagte hatte während K´s Vernehmung übrigens mehrfach die Gesichtsfarbe gewechselt. Für mich als Zuschauer hatte die Sache einen gewissen Unterhaltungswert. Es geht doch nichts darüber, eine Hauptverhandlung entspannt zu beginnen.
Nebenklage kann auch Spaß machen
Heute Vormittag habe ich - was ich nicht so oft tue - nebengeklagt. Eine kleine Sache beim Amtsgericht A.. Meine Mandantin, deren Exfreund sich im Zuge eines Impulsdurchbruchs dazu hatte hinreißen lassen, Antworten auf Fragen, die sie ihm nicht geben wollte, gleichsam aus ihr herauszuprügeln, war ein wenig mit den Nerven zu Fuß. In solchen Fällen mache ich ein Schmerzensgeld immer gerne im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens geltend, d.h., ich stelle beim Strafgericht denselben Antrag, den ich ansonsten beim Zivilgericht stellen würde. Das erspart dem Geschädigten nicht nur eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung, sondern ist obendrein auch kostengünstiger.
Leider sind eine Vielzahl von Vorsitzenden eines Strafgerichts von solchen "zivilen" Anträgen alles andere als begeistert. Ich kenne Richter, die Adhäsionsanträge scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Vor Jahren geriet ich mir mal mit einem Amtsrichter in M. über einen Adhäsionsantrag derart in die Haare, dass er mich bis heute nur begrüßt, wenn er mich denn so gar nicht übersehen kann. Hintergrund des Streits war, dass er recht wenig Ahnung hatte vom Adhäsionsverfahren und noch weniger Lust, sich welche zu verschaffen. Dafür aber konnte weder ich etwas, noch mein Mandant und so zog ich die Sache durch und er wurde widerwillig fortgebildet.
Ganz anders heute die Vorsitzende beim Amtsgericht A.. Die fand den Antrag ausgesprochen gut und bedauerte, dass viel zu wenig davon Gebrauch gemacht wird. Erfrischend, ebenso wie die Verhandlungsführung. So macht selbst Nebenklage Spaß.
Leider sind eine Vielzahl von Vorsitzenden eines Strafgerichts von solchen "zivilen" Anträgen alles andere als begeistert. Ich kenne Richter, die Adhäsionsanträge scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Vor Jahren geriet ich mir mal mit einem Amtsrichter in M. über einen Adhäsionsantrag derart in die Haare, dass er mich bis heute nur begrüßt, wenn er mich denn so gar nicht übersehen kann. Hintergrund des Streits war, dass er recht wenig Ahnung hatte vom Adhäsionsverfahren und noch weniger Lust, sich welche zu verschaffen. Dafür aber konnte weder ich etwas, noch mein Mandant und so zog ich die Sache durch und er wurde widerwillig fortgebildet.
Ganz anders heute die Vorsitzende beim Amtsgericht A.. Die fand den Antrag ausgesprochen gut und bedauerte, dass viel zu wenig davon Gebrauch gemacht wird. Erfrischend, ebenso wie die Verhandlungsführung. So macht selbst Nebenklage Spaß.
Mittwoch, 29. September 2010
Nur ein bisschen Aussage
Einen Mandanten, der zu mir kommt und bereits polizeilichen Erstkontakt hatte, sei es in Form einer Vorladung, sei es in Gestalt einer Durchsuchungsmaßnahme, frage ich immer danach, ob er Angaben zur Sache gemacht hat oder nicht.
Die beliebtesten Antworten auf diese Frage lauten:
1. Nicht direkt, also, äääh, nur so ein bisschen.
2. Na klar, ich bin schließlich unschuldig, da kann mir doch nix passieren.
3. Nein, natürlich nicht.
Nr. 1 bedeutet übersetzt: Ich war mit der Situation völlig überfordert und außerdem hat der Polizist doch sooo nett gefragt.
Meist findet sich dann in der Akte zumindest der Ansatz eines Geständnisses.
Nr. 2 meint: Ich hab da mal richtig auf den Putz gehauen. Abgenommen hat es mir allerdings niemand.
Diese Aussage lässt Fragen offen, ob der Beschuldigte richtig belehrt wurde und falls ja, ob er die Belehrung (ein Beschuldigter muss sich nicht mit einer Aussage verteidigen, ihm muss der Vorwurf nachgewiesen werden!) richtig verstanden hat.
Nr. 3 lässt den Verteidiger hoffen, dass die Aussage des Mandanten zu dieser Frage stimmt, was einer Akteneinsicht vorbehalten bleibt.
Tipp: Machen Sie stets von Nr. 3 Gebrauch. Ihr Verteidiger wird es Ihnen danken.
Die beliebtesten Antworten auf diese Frage lauten:
1. Nicht direkt, also, äääh, nur so ein bisschen.
2. Na klar, ich bin schließlich unschuldig, da kann mir doch nix passieren.
3. Nein, natürlich nicht.
Nr. 1 bedeutet übersetzt: Ich war mit der Situation völlig überfordert und außerdem hat der Polizist doch sooo nett gefragt.
Meist findet sich dann in der Akte zumindest der Ansatz eines Geständnisses.
Nr. 2 meint: Ich hab da mal richtig auf den Putz gehauen. Abgenommen hat es mir allerdings niemand.
Diese Aussage lässt Fragen offen, ob der Beschuldigte richtig belehrt wurde und falls ja, ob er die Belehrung (ein Beschuldigter muss sich nicht mit einer Aussage verteidigen, ihm muss der Vorwurf nachgewiesen werden!) richtig verstanden hat.
Nr. 3 lässt den Verteidiger hoffen, dass die Aussage des Mandanten zu dieser Frage stimmt, was einer Akteneinsicht vorbehalten bleibt.
Tipp: Machen Sie stets von Nr. 3 Gebrauch. Ihr Verteidiger wird es Ihnen danken.
Dienstag, 28. September 2010
Immer wieder gut
Eine meiner liebsten Gerichtsparodien:
http://www.youtube.com/watch?v=0c7xqaEAyl8
Sehr schön insbesondere der letzte Satz: Das Gericht zieht sich zum Besäufnis zurück.
Danke, Otto.
http://www.youtube.com/watch?v=0c7xqaEAyl8
Sehr schön insbesondere der letzte Satz: Das Gericht zieht sich zum Besäufnis zurück.
Danke, Otto.
Montag, 27. September 2010
Spaß mit der Rechtsschutz
Das Auto eines Mandanten wird Opfer eines hinterlistigen Angriffs, nach dessen Ende es rundum verbeult ist.
Die Geltendmachung beim Täter gestaltet sich schwierig. Nach fast 2 Jahren Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft und Amtsgericht gelingt es dann endlich, ihn ausfindig zu machen und ihn aufzufordern, den entstandenen Schaden zu zahlen.
Der Mandant ist - Rechtsschutz hin oder her - Kostenschuldner, hat mich aber beauftragt, die Korrespondenz mit seiner Rechtsschutzversicherung zu führen. Die kürzt die außergerichtliche Kostennote erstmal von 1,3 auf 0,8 Gebühren. Auch mit der Klage ist sie so nicht einverstanden. Da der Gegner gelinde ausgedrückt in Zahlungsschwierigkeiten steckt, habe ich nicht nur die Zahlung des Schadens an meinen Mandanten eingeklagt, sondern darüber hinaus auch auf Feststellung geklagt, dass dem Schaden eine unerlaubte Handlung zugrundeliegt. Hintergrund ist, dass mit einem solchen Urteil die Vollstreckung einfacher ist, da der Schuldner sich dann nicht auf die üblichen Pfändungsfreigrenzen berufen kann.
Auch das passt der Rechtsschutzversicherung nicht und sie überweist die Gebühren und Gerichtskosten, die sie für "angemessen" hält.
Dem Mandanten teile ich daraufhin den Differenzbetrag mit und stelle anheim, seine Rechtsschutzversicherung zu verklagen, wenn diese nicht zahlen sollte. Wie es werden wird, wenn er sich dazu entscheidet? Lustig wäre ja, wenn die Rechtsschutz Kostenschutzzusage für die Klage gegen sich selbst bewilligen würde. Realistisch ist dies nicht.
Für den Mandanten bleibt den fade Beigeschmack, dass es manchmal nicht viel hilft, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Es nutzt die teuerste Versicherung nichts, wenn man sie erst verklagen muss, damit sie ihren Pflichten aus dem Vertrag nachkommt.
Die Geltendmachung beim Täter gestaltet sich schwierig. Nach fast 2 Jahren Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft und Amtsgericht gelingt es dann endlich, ihn ausfindig zu machen und ihn aufzufordern, den entstandenen Schaden zu zahlen.
Der Mandant ist - Rechtsschutz hin oder her - Kostenschuldner, hat mich aber beauftragt, die Korrespondenz mit seiner Rechtsschutzversicherung zu führen. Die kürzt die außergerichtliche Kostennote erstmal von 1,3 auf 0,8 Gebühren. Auch mit der Klage ist sie so nicht einverstanden. Da der Gegner gelinde ausgedrückt in Zahlungsschwierigkeiten steckt, habe ich nicht nur die Zahlung des Schadens an meinen Mandanten eingeklagt, sondern darüber hinaus auch auf Feststellung geklagt, dass dem Schaden eine unerlaubte Handlung zugrundeliegt. Hintergrund ist, dass mit einem solchen Urteil die Vollstreckung einfacher ist, da der Schuldner sich dann nicht auf die üblichen Pfändungsfreigrenzen berufen kann.
Auch das passt der Rechtsschutzversicherung nicht und sie überweist die Gebühren und Gerichtskosten, die sie für "angemessen" hält.
Dem Mandanten teile ich daraufhin den Differenzbetrag mit und stelle anheim, seine Rechtsschutzversicherung zu verklagen, wenn diese nicht zahlen sollte. Wie es werden wird, wenn er sich dazu entscheidet? Lustig wäre ja, wenn die Rechtsschutz Kostenschutzzusage für die Klage gegen sich selbst bewilligen würde. Realistisch ist dies nicht.
Für den Mandanten bleibt den fade Beigeschmack, dass es manchmal nicht viel hilft, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Es nutzt die teuerste Versicherung nichts, wenn man sie erst verklagen muss, damit sie ihren Pflichten aus dem Vertrag nachkommt.
Freitag, 24. September 2010
Lieblingsrichter und andere
Vermutlich jeder Verteidiger hat an jedem Gericht einen Lieblingsrichter. Hört man sich untereinander um, dann fällt auf, dass die Meinungen der Verteidiger zum Teil derart grob auseinanderfallen, dass man meinen könnte, unterschiedliche Richter seien gemeint.
Unlängst berichtete mir ein Kollege von der stets "sauguten Laune" des Richters X. Ich kenne ihn nur mit einem Gesichtsausdruck, der vermuten lässt, dass ihm gerade jemand die Geldbörse geklaut hat. In gleichem Atemzug erzählt er mit von Richter Y., bei dem er sich gerade mal wieder für einen Mandanten "das volle Pfund abgeholt" habe. Y. sei wie üblich verbal am Rande des Befangenheitsantrages vorbeigeschliddert.
Richter Y - den kenne ich nun wiederum ganz anders. Zwar ist bekannt, dass er zur Hochform aufläuft, wenn eine Schulklasse im Saal sitzt, aber selbst ohne Zuschauer haben seine Verhandlungen einen nur schwer zu übertreffenden Unterhaltungswert und ich freue mich jedes Mal darauf, bei ihm zu verhandeln. Neulich wurde ich mit den Worten begrüßt: "Machen Sie hier bloß keinen Ärger. Ich bin grad gut gelaunt."
Kann man einer so herzlichen Bitte widerstehen?
Unlängst berichtete mir ein Kollege von der stets "sauguten Laune" des Richters X. Ich kenne ihn nur mit einem Gesichtsausdruck, der vermuten lässt, dass ihm gerade jemand die Geldbörse geklaut hat. In gleichem Atemzug erzählt er mit von Richter Y., bei dem er sich gerade mal wieder für einen Mandanten "das volle Pfund abgeholt" habe. Y. sei wie üblich verbal am Rande des Befangenheitsantrages vorbeigeschliddert.
Richter Y - den kenne ich nun wiederum ganz anders. Zwar ist bekannt, dass er zur Hochform aufläuft, wenn eine Schulklasse im Saal sitzt, aber selbst ohne Zuschauer haben seine Verhandlungen einen nur schwer zu übertreffenden Unterhaltungswert und ich freue mich jedes Mal darauf, bei ihm zu verhandeln. Neulich wurde ich mit den Worten begrüßt: "Machen Sie hier bloß keinen Ärger. Ich bin grad gut gelaunt."
Kann man einer so herzlichen Bitte widerstehen?
Donnerstag, 23. September 2010
Dicke Backen contra wilde Maus
Zeitweise ging es heute Morgen hoch her beim Amtsgericht N.
Es ging um Körperverletzung. Der Nebenkläger gab die Unschuld vom Lande. Nein, provoziert habe er meinen Mandanten nicht. Die Aussagen der Zeugen zu diesem Thema waren entgegengesetzt; ebenso zu der Frage, wie es zu den Verletzungen meines Mandanten gekommen sei und ohne dass die Frage einer Falschaussage erörtert wurde, lag das Thema doch in der Luft.
Als der Nebenklägervertreter dazu ansetzte, meinen Mandanten anzugehen, sagte ich zu ihm, dass mir nicht ganz klar sei, weshalb er in der gegenwärtigen Prozesssituation "dicke Backen" mache, woraufhin er erwiderte, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ich "die wilde Maus" geben würde.
Der Vorsitzende nahm das Scharmützel grinsend entgegen und sorgte für Ruhe einerseits und ein Urteil andererseits, über das mein Mandant sich deutlich mehr freute als der Nebenkläger.
Als er sich später von mir verabschiedete, sagte er: "Ich fand die wilde Maus gut." Ich irgendwie auch.
Es ging um Körperverletzung. Der Nebenkläger gab die Unschuld vom Lande. Nein, provoziert habe er meinen Mandanten nicht. Die Aussagen der Zeugen zu diesem Thema waren entgegengesetzt; ebenso zu der Frage, wie es zu den Verletzungen meines Mandanten gekommen sei und ohne dass die Frage einer Falschaussage erörtert wurde, lag das Thema doch in der Luft.
Als der Nebenklägervertreter dazu ansetzte, meinen Mandanten anzugehen, sagte ich zu ihm, dass mir nicht ganz klar sei, weshalb er in der gegenwärtigen Prozesssituation "dicke Backen" mache, woraufhin er erwiderte, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ich "die wilde Maus" geben würde.
Der Vorsitzende nahm das Scharmützel grinsend entgegen und sorgte für Ruhe einerseits und ein Urteil andererseits, über das mein Mandant sich deutlich mehr freute als der Nebenkläger.
Als er sich später von mir verabschiedete, sagte er: "Ich fand die wilde Maus gut." Ich irgendwie auch.
Dienstag, 21. September 2010
Dann eben so!
Es ist schon manchmal ein Kreuz mit den Terminskollisionen. In einer Zivilsache schreibt der gegnerische Kollege an das Gericht, dass er an dem bestimmten Termin verhindert sei wegen Urlaubs. Zeitgleich schreibe ich an das Gericht, dass ich verhindert sei wegen eines Strafverfahrens, in dem der Termin bereits länger avisiert sei.
Dem Gegner schreibt das Gericht, er möge nachweisen, dass auch sein Sozius verhindert sei. Vorher komme eine Aufhebung nicht in Betracht. Mir schreibt das Gericht, ich möge die Kollision nachweisen; vorher komme eine Aufhebung nicht in Betracht.
Der Kollege hat dem Gericht daraufhin mitgeteilt, er sei alleiniger Sachbearbeiter und sein Mandant lege Wert auf die Vertretung durch ihn, was unabhängig von der Verhinderung seines Sozius gelte.
Ich habe die Kollision anwaltlich versichert und die Durchwahl des Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, damit dieser seinem Kollegen meine Verhinderung bestätigen kann. So wie ich den Vorsitzenden kenne, wird er sich vor Freude kaum einkriegen, wenn er dieserhalb konsultiert wird.
Aller Wahrscheinlichkeit nach wird das Gericht nicht umhin kommen, den Termin aufzuheben. Sollte es das nicht tun, werden der Kollege und ich das tun, was unter Anwälten seit Generationen üblich ist: beide werden wir nicht zum Termin hingehen. Folge: ein neuer Termin muss bestimmt werden.
Dem Gegner schreibt das Gericht, er möge nachweisen, dass auch sein Sozius verhindert sei. Vorher komme eine Aufhebung nicht in Betracht. Mir schreibt das Gericht, ich möge die Kollision nachweisen; vorher komme eine Aufhebung nicht in Betracht.
Der Kollege hat dem Gericht daraufhin mitgeteilt, er sei alleiniger Sachbearbeiter und sein Mandant lege Wert auf die Vertretung durch ihn, was unabhängig von der Verhinderung seines Sozius gelte.
Ich habe die Kollision anwaltlich versichert und die Durchwahl des Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, damit dieser seinem Kollegen meine Verhinderung bestätigen kann. So wie ich den Vorsitzenden kenne, wird er sich vor Freude kaum einkriegen, wenn er dieserhalb konsultiert wird.
Aller Wahrscheinlichkeit nach wird das Gericht nicht umhin kommen, den Termin aufzuheben. Sollte es das nicht tun, werden der Kollege und ich das tun, was unter Anwälten seit Generationen üblich ist: beide werden wir nicht zum Termin hingehen. Folge: ein neuer Termin muss bestimmt werden.
Freitag, 17. September 2010
Recall verpasst - Bewährungswiderruf
Nach einer Meldung von t-online soll DSDS Teilnehmer Menowin noch gute 300 Tage einer ehemals offenen Bewährungsstrafe absitzen müssen. Ihm sei die Bewährung widerrufen worden, weil er gegen Bewährungsauflagen verstoßen haben soll.
Steht ein Verurteilter unter laufender Bewährung, hat er in aller Regel einen bunten Strauß an sog. Weisungen zu erfüllen. Neben der straffreien Führungen zählen oft Meldepflichten dazu sowie regelmäßige Kontakte zum Bewährungshelfer. Auflagen können ebenfalls erteilt werden.
Bevor ein Gericht die Bewährung widerruft, wird der Verurteilte hierzu angehört. Er muss also sozusagen zum Recall. Genau dort soll Menowin nicht gewesen sein.
Gegen einen Beschluss, mit dem die Bewährung widerrufen wird, gibt es ein Beschwerderecht.
Aber selbst nach negativem Ausgang eines Beschwerdeverfahrens bleiben noch Anträge auf Strafaufschub und ein Gnadenantrag um einer drohenden Inhaftierung zu entgehen.
Ob es also tatsächlich demnächst einen prominenten Gefangenen geben wird, bleibt offen.
Steht ein Verurteilter unter laufender Bewährung, hat er in aller Regel einen bunten Strauß an sog. Weisungen zu erfüllen. Neben der straffreien Führungen zählen oft Meldepflichten dazu sowie regelmäßige Kontakte zum Bewährungshelfer. Auflagen können ebenfalls erteilt werden.
Bevor ein Gericht die Bewährung widerruft, wird der Verurteilte hierzu angehört. Er muss also sozusagen zum Recall. Genau dort soll Menowin nicht gewesen sein.
Gegen einen Beschluss, mit dem die Bewährung widerrufen wird, gibt es ein Beschwerderecht.
Aber selbst nach negativem Ausgang eines Beschwerdeverfahrens bleiben noch Anträge auf Strafaufschub und ein Gnadenantrag um einer drohenden Inhaftierung zu entgehen.
Ob es also tatsächlich demnächst einen prominenten Gefangenen geben wird, bleibt offen.
Donnerstag, 16. September 2010
Die Schöffin des Jahres - ein Plädoyer für mehr Bildung
Meine letzten Ausfläge nach Bayern haben nicht nur zur Erweiterung meiner Sprachkenntnisse im Hinblick auf süddeutsche Dialekte beigetragen, sondern ich habe auch etwas mitgebracht von dort: ein Merkblatt für Schöffen, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz.
Hätte die Schöffin, die sich gestern beim Landgericht Darmstadt verbal in einer Art und Weise vergaloppierte, dass die Beteiligten sicher geglaubt haben, sie befänden sich in einer dieser nachmittäglichen Gerichtsshows für bildungsferne Zuschauer, wenigstens den Inhalt dieses Merkblattes gelesen und verinnerlicht (ihre Allgemeinbildung schien ja leider nicht ausreichend zu sein), wäre sei heute nicht Schöffin des Jahres und in aller Munde.
In besagtem Merkblatt lautet es: " Schöffen dürfen sich bei der Ausübung ihres Amtes nicht von Regungen der Zuneigung und Abneigung gegenüber dem Angeklagten beeinflussen lassen. Sie haben ihre Stimme ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Fühlen sich Schöffen in ihrem Urteil den Angeklagten gegenüber nicht völlig frei oder liegt sonst ein Grund vor, der Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen könnte, so haben sie das dem Gericht anzuzeigen."
Das ist kurz und gut erklärt, wie übrigens das gesamte Merkblatt. Zumindest dieses Merkblatt sollte Schöffen zur Pflichtlektüre gemacht werden.
Zudem sollten Schöffen bevor man sie in dieses Amt erhebt, eine Prüfung ablegen über die Grundzüge des Strafrechts und des Strafprozesses. Wer genauso entscheiden darf wie ein Richter, der sollte zumindest den Ansatz einer Ahnung davon haben, wie die Grundlagen der Entscheidung auszusehen haben.
Die Dunkelziffer der Schöffen, die genau Dasselbe denken wie die Schöffin des Jahres, aber zumindest schlau genung sind, es nicht zu äussern, kenne ich nicht. Was aber angesichts ihrer Äusserung nicht übersehen werden darf, ist ein deutlich zutage getretenes Defizit über den Strafprozess einerseits und Grundlagen des Rechtsstaates andererseits.
Hier besteht Nachholbedarf. In jedem Strafprozess wird (auch) über das weitere Leben eines Menschen geurteilt. Ahnungslose Schöffen darf man sich im Interesse der Strafrechtspflege nicht leisten und ebenso wie ein fauler Apfel den ganzen Korb verdirbt, verdirbt diese Schöffin den Ruf vieler anderer Schöffen, die den Inhalt dessen, was im Merkblatt für Schöffen steht, verstanden haben und umsetzen.
(zitierte Quelle: Süddeutsche)
Hätte die Schöffin, die sich gestern beim Landgericht Darmstadt verbal in einer Art und Weise vergaloppierte, dass die Beteiligten sicher geglaubt haben, sie befänden sich in einer dieser nachmittäglichen Gerichtsshows für bildungsferne Zuschauer, wenigstens den Inhalt dieses Merkblattes gelesen und verinnerlicht (ihre Allgemeinbildung schien ja leider nicht ausreichend zu sein), wäre sei heute nicht Schöffin des Jahres und in aller Munde.
In besagtem Merkblatt lautet es: " Schöffen dürfen sich bei der Ausübung ihres Amtes nicht von Regungen der Zuneigung und Abneigung gegenüber dem Angeklagten beeinflussen lassen. Sie haben ihre Stimme ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Fühlen sich Schöffen in ihrem Urteil den Angeklagten gegenüber nicht völlig frei oder liegt sonst ein Grund vor, der Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen könnte, so haben sie das dem Gericht anzuzeigen."
Das ist kurz und gut erklärt, wie übrigens das gesamte Merkblatt. Zumindest dieses Merkblatt sollte Schöffen zur Pflichtlektüre gemacht werden.
Zudem sollten Schöffen bevor man sie in dieses Amt erhebt, eine Prüfung ablegen über die Grundzüge des Strafrechts und des Strafprozesses. Wer genauso entscheiden darf wie ein Richter, der sollte zumindest den Ansatz einer Ahnung davon haben, wie die Grundlagen der Entscheidung auszusehen haben.
Die Dunkelziffer der Schöffen, die genau Dasselbe denken wie die Schöffin des Jahres, aber zumindest schlau genung sind, es nicht zu äussern, kenne ich nicht. Was aber angesichts ihrer Äusserung nicht übersehen werden darf, ist ein deutlich zutage getretenes Defizit über den Strafprozess einerseits und Grundlagen des Rechtsstaates andererseits.
Hier besteht Nachholbedarf. In jedem Strafprozess wird (auch) über das weitere Leben eines Menschen geurteilt. Ahnungslose Schöffen darf man sich im Interesse der Strafrechtspflege nicht leisten und ebenso wie ein fauler Apfel den ganzen Korb verdirbt, verdirbt diese Schöffin den Ruf vieler anderer Schöffen, die den Inhalt dessen, was im Merkblatt für Schöffen steht, verstanden haben und umsetzen.
(zitierte Quelle: Süddeutsche)
Mittwoch, 15. September 2010
Kachelmann: Mediatorin zum Händchenhalten?
Alice Schwarzer, für eine bekannte deutsche Tageszeitung als Prozessberichterstatterin im Fall Kachelmann unterwegs, äussert sich hier http://www.bild.de/BILD/video/clip/news/vermischtes/2010/09/13/alice-schwarzer-kachelmann-tag2.html
zu den Geschehnissen des zweiten Verhandlungstages. Erwähnenswert scheint der Frauenrechtlerin die Erwähnung, dass das vermeintliche Opfer niemanden "zum Händchenhalten" habe, während die Verteidigung von Kachelmann beantragt habe, eine Mediatorin im Sitzungssaal zwecks Betreuung des Angeklagten zuzulassen.
Mediation ist laut Schwarzer die "Beratung außerhalb der juristischen Fragen". Es wird ein Bogen zum "Händchenhalten" gespannt.
Ich habe selbst meine Ausbildung zur Mediatorin vor einigen Jahren abgeschlossen. Händchengehalten habe ich in Ausübung dieser Tätigkeit niemals. Die Mediation sieht auch nicht vor, dass der Mediator, der allparteilich zu sein hat, einer Partei das Händchen hält. Mag sein, dass sich Frau Schwarzer im Bestreben, den Begriff der Mediation ihrem Publikum nahezubringen, gehalten sieht, die Dinge sehr stark zu vereinfachen um sie intellektuell fassbar zu machen, aber ganz so einfach ist es denn doch nicht.
zu den Geschehnissen des zweiten Verhandlungstages. Erwähnenswert scheint der Frauenrechtlerin die Erwähnung, dass das vermeintliche Opfer niemanden "zum Händchenhalten" habe, während die Verteidigung von Kachelmann beantragt habe, eine Mediatorin im Sitzungssaal zwecks Betreuung des Angeklagten zuzulassen.
Mediation ist laut Schwarzer die "Beratung außerhalb der juristischen Fragen". Es wird ein Bogen zum "Händchenhalten" gespannt.
Ich habe selbst meine Ausbildung zur Mediatorin vor einigen Jahren abgeschlossen. Händchengehalten habe ich in Ausübung dieser Tätigkeit niemals. Die Mediation sieht auch nicht vor, dass der Mediator, der allparteilich zu sein hat, einer Partei das Händchen hält. Mag sein, dass sich Frau Schwarzer im Bestreben, den Begriff der Mediation ihrem Publikum nahezubringen, gehalten sieht, die Dinge sehr stark zu vereinfachen um sie intellektuell fassbar zu machen, aber ganz so einfach ist es denn doch nicht.
Dienstag, 14. September 2010
In aller Deutlichkeit - ein richterlicher Hinweis
Mein Mandant hatte einen Autounfall, an dem er keine Schuld hatte. Die Haftpflichtversicherung des Gegners regulierte leider nicht nach dem von uns vorgelegten Sachverständigengutachten, sondern versuchte, meinen Mandanten an eine Werkstatt zu verweisen, die deutlich günstiger war als unser Gutachter dies unterstellt hatte. Dafür handelte es sich bei dieser Werkstatt strenggenommen nicht um einen Kfz-Meisterbetrieb, sondern um eine Lackiererei.
Nun muss es sich ein Geschädigter nicht gefallen lassen, an eine Lackiererei verwiesen zu werden, wenn er sein Auto fachgerecht von einer markengebundenen Werkstatt instandgesetzt wissen will. Also habe ich für den Mandanten Klage erhoben. Der Mandant ist mit seinem Problem der Praxis dieses Versicherers nicht allein, denn diese Versicherung verweist Geschädigte immer an dieselbe Lackiererei.
Anlass genug für das Gericht, einen Sachverständigen damit zu beauftragen, die Lackiererei unter die Lupe zu nehmen und ein Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob Reparaturen und Lackierarbeiten dort technisch gleichwertig zu einer Markenwerkstatt durchgeführt werden. Was dabei herauskam, fasst das Gericht in einem Hinweisbeschluss wie folgt zusammen:
"Das Gutachten fiel für die beklagte Haftpflichtversicherung - nun sagen wir - ernüchternd aus. Die Beklagten sollten bei dieser Sachlage zur Vermeidung weiterer Kosten in Erwägung ziehen, die verbleibende Klageforderung anzuerkennen..."
Nun muss es sich ein Geschädigter nicht gefallen lassen, an eine Lackiererei verwiesen zu werden, wenn er sein Auto fachgerecht von einer markengebundenen Werkstatt instandgesetzt wissen will. Also habe ich für den Mandanten Klage erhoben. Der Mandant ist mit seinem Problem der Praxis dieses Versicherers nicht allein, denn diese Versicherung verweist Geschädigte immer an dieselbe Lackiererei.
Anlass genug für das Gericht, einen Sachverständigen damit zu beauftragen, die Lackiererei unter die Lupe zu nehmen und ein Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob Reparaturen und Lackierarbeiten dort technisch gleichwertig zu einer Markenwerkstatt durchgeführt werden. Was dabei herauskam, fasst das Gericht in einem Hinweisbeschluss wie folgt zusammen:
"Das Gutachten fiel für die beklagte Haftpflichtversicherung - nun sagen wir - ernüchternd aus. Die Beklagten sollten bei dieser Sachlage zur Vermeidung weiterer Kosten in Erwägung ziehen, die verbleibende Klageforderung anzuerkennen..."
Montag, 13. September 2010
Kollegiale Post
Kollegiale Post erreicht mich am heutigen Morgen. Herr Kollege Neuber war so freundlich, mir eine Karte zum Thema "Frau(ch)enpower" zu senden, die meiner Reno und mir den Morgen erhellt hat.
Dienstag, 7. September 2010
Ich bin nicht "Frauchen"
Der Mandant war schon ein wenig betagt. Seine Redewendungen wirkten zum Teil gestelzt, zum Teil irgendwie daneben.
Höhepunkt der Unterhaltung: "Wissen Sie, Frauchen, ich habe mir nichts zu den Schulden kommen lassen."
Zunächst glaube ich, nicht richtig gehört zu haben, aber das "Frauchen" verwendet er einen Satz später schon wieder. Nun reicht es! Allenfalls mein Hund dürfte mich so nennen, wenn er denn sprechen könnte.
Ich bitte ihn also, mich nicht weiter mit "Frauchen" anzusprechen, anderenfalls käme ich noch auf die Idee, ihn für einen Hund zu halten und er wolle doch sicher nicht beim nächsten Mal Hundekekse statt Schokolade zum Kaffee.
Hat er verstanden. Jetzt verstehen wir uns wieder.
Höhepunkt der Unterhaltung: "Wissen Sie, Frauchen, ich habe mir nichts zu den Schulden kommen lassen."
Zunächst glaube ich, nicht richtig gehört zu haben, aber das "Frauchen" verwendet er einen Satz später schon wieder. Nun reicht es! Allenfalls mein Hund dürfte mich so nennen, wenn er denn sprechen könnte.
Ich bitte ihn also, mich nicht weiter mit "Frauchen" anzusprechen, anderenfalls käme ich noch auf die Idee, ihn für einen Hund zu halten und er wolle doch sicher nicht beim nächsten Mal Hundekekse statt Schokolade zum Kaffee.
Hat er verstanden. Jetzt verstehen wir uns wieder.
Montag, 6. September 2010
Der aufgebundene Bär
Der Kollege Feltus beschreibt hier, dass es dumm sei von einem Beschuldigten, seinen Anwalt anzulügen, auch wenn es um Fragen nach weiteren anhängigen Verfahren geht.
Mir fällt dazu ein: wer viel fragt, bekommt viele Antworten (deren Richtigkeit auf einem anderen Blatt steht).
Ich handhabe es meist so, dass ich zum Vorwurf wenig bis gar nichts frage, sondern mir erstmal die Akte kommen lasse. Wenn ich dann die Wahrheit kenne, die sich aus der Akte ergibt, darf der Mandant mir freilich seine Wahrheit erzählen und dann sehen wir, ob sich diese mit den Ermittlungen in Übereinklang bringen lässt oder nicht. Was nützt dem Verteidiger eine blumige Geschichte des Mandanten, wonach dieser nie am Tatort gewesen sein will, wenn er kurze Zeit später entsprechendes Bildmaterial der Akte entnimmt? Lange Gespräche ohne Kenntnis des Akteninhalts sind meist Zeitverschwendung für alle Beteiligten.
Ähnlich ist das mit Vorstrafen, offenen Bewährungen und weiteren anhängigen Sachen. Ich hatte schon einige Mandanten, die die Frage nach Vorstrafen verneinten, aus deren Akte sich dann aber sogar eine offene Bewährung ergab. Ich denke übrigens nicht, dass man mich bewusst belogen hat, sondern vielmehr, dass der eine oder andere schon mal den Überblick verloren hat und vielleicht unter den Begriff der "Vorstrafe" etwas fasst, das mit einer Verbüßung in der JVA einherging.
Ein Blick in die Akte kann den aufgebundenen Bären also wirksam verhindern, vor allem dann, wenn man - wie es der Kollege beschreibt - sich die Akte vor Beginn der Hauptverhandlung nochmal zur Einsicht kommen lässt.
Mir fällt dazu ein: wer viel fragt, bekommt viele Antworten (deren Richtigkeit auf einem anderen Blatt steht).
Ich handhabe es meist so, dass ich zum Vorwurf wenig bis gar nichts frage, sondern mir erstmal die Akte kommen lasse. Wenn ich dann die Wahrheit kenne, die sich aus der Akte ergibt, darf der Mandant mir freilich seine Wahrheit erzählen und dann sehen wir, ob sich diese mit den Ermittlungen in Übereinklang bringen lässt oder nicht. Was nützt dem Verteidiger eine blumige Geschichte des Mandanten, wonach dieser nie am Tatort gewesen sein will, wenn er kurze Zeit später entsprechendes Bildmaterial der Akte entnimmt? Lange Gespräche ohne Kenntnis des Akteninhalts sind meist Zeitverschwendung für alle Beteiligten.
Ähnlich ist das mit Vorstrafen, offenen Bewährungen und weiteren anhängigen Sachen. Ich hatte schon einige Mandanten, die die Frage nach Vorstrafen verneinten, aus deren Akte sich dann aber sogar eine offene Bewährung ergab. Ich denke übrigens nicht, dass man mich bewusst belogen hat, sondern vielmehr, dass der eine oder andere schon mal den Überblick verloren hat und vielleicht unter den Begriff der "Vorstrafe" etwas fasst, das mit einer Verbüßung in der JVA einherging.
Ein Blick in die Akte kann den aufgebundenen Bären also wirksam verhindern, vor allem dann, wenn man - wie es der Kollege beschreibt - sich die Akte vor Beginn der Hauptverhandlung nochmal zur Einsicht kommen lässt.
Mittwoch, 1. September 2010
Geheimer Klient
Kürzlich hätte ich beinahe einen Mandanten gehabt, mit dem es sicher interessant geworden wäre. Er tauchte unangemeldet in meiner Kanzlei auf und wollte mich sprechen. Ich war bei Gericht.
Warten wollte er nicht, seinen Namen nennen wollte er auch nicht, einen Termin vereinbaren ebenfalls nicht und eine Telefonnummer, unter der ich ihn hätte zurückrufen können, wollte er auf gar keinen Fall hinterlassen. Er ziehe es vor, inkognito zu bleiben, bekundete er gegenüber meiner staunenden Reno.
Gemeldet hat er sich nicht mehr. Wer weiß, wofür´s gut war.
Warten wollte er nicht, seinen Namen nennen wollte er auch nicht, einen Termin vereinbaren ebenfalls nicht und eine Telefonnummer, unter der ich ihn hätte zurückrufen können, wollte er auf gar keinen Fall hinterlassen. Er ziehe es vor, inkognito zu bleiben, bekundete er gegenüber meiner staunenden Reno.
Gemeldet hat er sich nicht mehr. Wer weiß, wofür´s gut war.
Dienstag, 31. August 2010
Wer schweigt, erschwert dem Richter die Arbeit
Vereinzelt stößt man auf Entscheidungen, bei denen man sich fragt, ob der erkennende Richter da was falsch verstanden hat mit dem Schweigerecht eines Angeklagten, aus dem man keine negativen Schlüsse ziehen darf.
Ein Richter beim Amtsgericht Tiergarten sah sich jedenfalls gehalten, in den Urteilsgründen festzustellen, dass der "Versuch" des Angeklagten, "dadurch die Aufklärung zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, ... gescheitert ist". Die doppelte Geldbuße kassierte der Betroffene obendrein.
Wie war das doch noch gleich mit dem Schweigerecht? Das Kammergericht (KG Berlin 3 Ws (B) 270/10 - 2 Ss 157/10) hat´s gerichtet und das Urteil aufgehoben. Dem Amtsrichter hat es in seiner lesenswerten Entscheidung mit auf den Weg gegeben, dass das Schweigen elementares Wesensmerkmal eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist und keineswegs unlauter oder die Tätigkeit eines Richters unnötig erschwerend.
Ein Richter beim Amtsgericht Tiergarten sah sich jedenfalls gehalten, in den Urteilsgründen festzustellen, dass der "Versuch" des Angeklagten, "dadurch die Aufklärung zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, ... gescheitert ist". Die doppelte Geldbuße kassierte der Betroffene obendrein.
Wie war das doch noch gleich mit dem Schweigerecht? Das Kammergericht (KG Berlin 3 Ws (B) 270/10 - 2 Ss 157/10) hat´s gerichtet und das Urteil aufgehoben. Dem Amtsrichter hat es in seiner lesenswerten Entscheidung mit auf den Weg gegeben, dass das Schweigen elementares Wesensmerkmal eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist und keineswegs unlauter oder die Tätigkeit eines Richters unnötig erschwerend.
Freitag, 27. August 2010
Wir sehen uns vor Gericht
Es ist nun schon das zweite Mal, dass ich eine mir zuvor bekannte Person bei Gericht in der Rolle des Schöffen wiedertreffe.
Das erste Mal ist viele Jahre her und bei dem Schöffen handelte es sich um meinen ehemaligen Englischlehrer. Die Abneigung, die wir zu meiner Schulzeit füreinander empfanden, hatte mir seinerzeit nicht unerhebliche Probleme eingebracht, weshalb ich wenig erfreut war, ihn wieder zu sehen. Seine ebenfalls geringe Freunde, mich wieder zu sehen (ich hatte ihm auch nichts geschenkt), wurde um ein Vielfaches von dem Staunen darüber übertroffen, mich in der Rolle als Verteidiger zu sehen, was immerhin zwei Staatsexamina voraussetzt, die er mir wahrscheinlich nicht zugetraut hatte.
Das zweite Mal, dass ich einen früheren Bekannten wiedertraf, war heute. Es handelte sich um Herrn H., der während meiner Referendarzeit als Büroleiter meines anwaltlichen Ausbilders fungierte. Anders als bei dem ehemaligen Lehrer war diese Begegnung eine wirkliche Freude.
Manchmal sieht man sich wieder - und wenn´s vor Gericht ist.
Das erste Mal ist viele Jahre her und bei dem Schöffen handelte es sich um meinen ehemaligen Englischlehrer. Die Abneigung, die wir zu meiner Schulzeit füreinander empfanden, hatte mir seinerzeit nicht unerhebliche Probleme eingebracht, weshalb ich wenig erfreut war, ihn wieder zu sehen. Seine ebenfalls geringe Freunde, mich wieder zu sehen (ich hatte ihm auch nichts geschenkt), wurde um ein Vielfaches von dem Staunen darüber übertroffen, mich in der Rolle als Verteidiger zu sehen, was immerhin zwei Staatsexamina voraussetzt, die er mir wahrscheinlich nicht zugetraut hatte.
Das zweite Mal, dass ich einen früheren Bekannten wiedertraf, war heute. Es handelte sich um Herrn H., der während meiner Referendarzeit als Büroleiter meines anwaltlichen Ausbilders fungierte. Anders als bei dem ehemaligen Lehrer war diese Begegnung eine wirkliche Freude.
Manchmal sieht man sich wieder - und wenn´s vor Gericht ist.
Donnerstag, 26. August 2010
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Nicht lang schnacken, Kopf in Nacken
Beitrag aus der Reihe: Wir überprüfen Sprichwörter.
Nicht lang schnacken, Kopf in Nacken.
Heute ist mal wieder der monatliche Juristen-und-Anhang-Stammtisch beim Griechen mit dem unschlagbaren Galaktoburiko. Dort wird auch stets Ouzo serviert, der dann konsumiert wird. Und klar, während des ungebremsten Genusses des süßen Anis-Fenchel-Getränks wird nicht geschnackt.
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt. Prosit allerseits!
Nicht lang schnacken, Kopf in Nacken.
Heute ist mal wieder der monatliche Juristen-und-Anhang-Stammtisch beim Griechen mit dem unschlagbaren Galaktoburiko. Dort wird auch stets Ouzo serviert, der dann konsumiert wird. Und klar, während des ungebremsten Genusses des süßen Anis-Fenchel-Getränks wird nicht geschnackt.
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt. Prosit allerseits!
Mittwoch, 25. August 2010
Wenn es Nacht wird auf dem Bildschirm
Heute Morgen saß ich in einer Hauptverhandlung beim Landgericht B. und lauschte schon die 2. Stunde den Ausführungen einer Sachverständigen, die ich eifrig auf meinem Laptop mitprotokollierte als es plötzlich Nacht wurde auf dem Bíldschirm des Laptops.
Ich war bei Seite 7 (gefühlte Seite 74) und mir wurde ganz anders. Sollten die mitprotokollierten Seiten einfach weg sein? Der Bildschirm wurde wieder bunt und zeigte den üblichen Desktophintergrund, aber keine Spur mehr von meinem Protokoll. Mir wurde gleich noch viel mehr anders als ich feststellte, dass das Dokument verschwunden war - einfach verschwunden!
Ich suchte im Speicher nach - kein Erfolg. Ich schaltete das Programm aus und wieder ein - das Protokoll blieb verschwunden.
Erfreulicherweise gab es dann eine Pause und ich suchte weiter - wieder ohne Erfolg.
Kurz vor Ende der Pause tat ich das, was mir mal ein in Computerdingen kundiger Mensch als ultima ratio mit auf den Weg gegeben hatte: ich startete das Laptop neu und - siehe da: plötzlich erschien eine Meldung, die die Frage an mich richtete, ob die Datei X wiederhergestellt werden solle. Na und ob! Ein Klick und da war es wieder, das 7-seitige Protokoll und ich war stolz, dass es mir gelungen war, es wieder zu finden, wenn auch auf wahrscheinlich völlig diletantische Art und Weise.
Bis zum Ende der Verhandlung habe ich alle paar Absätze eine Sicherungskopie erstellt für den Fall, dass es mal wieder Nacht geworden wäre auf dem Bildschirm.
Ich war bei Seite 7 (gefühlte Seite 74) und mir wurde ganz anders. Sollten die mitprotokollierten Seiten einfach weg sein? Der Bildschirm wurde wieder bunt und zeigte den üblichen Desktophintergrund, aber keine Spur mehr von meinem Protokoll. Mir wurde gleich noch viel mehr anders als ich feststellte, dass das Dokument verschwunden war - einfach verschwunden!
Ich suchte im Speicher nach - kein Erfolg. Ich schaltete das Programm aus und wieder ein - das Protokoll blieb verschwunden.
Erfreulicherweise gab es dann eine Pause und ich suchte weiter - wieder ohne Erfolg.
Kurz vor Ende der Pause tat ich das, was mir mal ein in Computerdingen kundiger Mensch als ultima ratio mit auf den Weg gegeben hatte: ich startete das Laptop neu und - siehe da: plötzlich erschien eine Meldung, die die Frage an mich richtete, ob die Datei X wiederhergestellt werden solle. Na und ob! Ein Klick und da war es wieder, das 7-seitige Protokoll und ich war stolz, dass es mir gelungen war, es wieder zu finden, wenn auch auf wahrscheinlich völlig diletantische Art und Weise.
Bis zum Ende der Verhandlung habe ich alle paar Absätze eine Sicherungskopie erstellt für den Fall, dass es mal wieder Nacht geworden wäre auf dem Bildschirm.
Montag, 23. August 2010
Kurz vor knapp
Manchmal wird man kurz vor einem Hauptverhandlungstermin mit der Verteidigung beauftragt. Je nach Umfang der Sache und Terminsaufkommen muss man dann entweder die Aufhebung des Termins beantragen oder aber ordentlich Gas geben.
Nachdem mein Mandant mir mitgeteilt hatte, dass es sich nur um eine kleine Sache handele, entschied ich mich für Letzteres. Die Akte hatte ich aus Gründen der Zeitersparnis selbst bei der Geschäftsstelle abgeholt. Das Teil ist an die 300 Seiten stark. Zur Hauptverhandlung sind 10 Zeugen geladen, es geht um mehrere Anklagevorwürfe. Ganz so klein ist die Sache also doch nicht.
Termin steht demnächst um 10 Uhr an, um 12 Uhr habe ich einen Termin in einer anderen Sachen bei einem anderen Gericht. Folglich stehen für die Sache gerade mal eineinhalb Stunden zur Verfügung - bei 10 Zeugen ein schwieriges Unterfangen.
Also doch lieber Aufhebung beantragen? Nein, eingelesen bin ich ja nun schon und ein Telefonat mit dem Vorsitzenden ergab, dass dieser ganz froh war, die Sache zumindest zum geplanten Termin anverhandeln zu können. Falls es also nicht gelingen sollte, alle 10 Zeugen zu vernehmen, wird die Hauptverhandlung an einem anderen Tag fortgesetzt.
Nachdem mein Mandant mir mitgeteilt hatte, dass es sich nur um eine kleine Sache handele, entschied ich mich für Letzteres. Die Akte hatte ich aus Gründen der Zeitersparnis selbst bei der Geschäftsstelle abgeholt. Das Teil ist an die 300 Seiten stark. Zur Hauptverhandlung sind 10 Zeugen geladen, es geht um mehrere Anklagevorwürfe. Ganz so klein ist die Sache also doch nicht.
Termin steht demnächst um 10 Uhr an, um 12 Uhr habe ich einen Termin in einer anderen Sachen bei einem anderen Gericht. Folglich stehen für die Sache gerade mal eineinhalb Stunden zur Verfügung - bei 10 Zeugen ein schwieriges Unterfangen.
Also doch lieber Aufhebung beantragen? Nein, eingelesen bin ich ja nun schon und ein Telefonat mit dem Vorsitzenden ergab, dass dieser ganz froh war, die Sache zumindest zum geplanten Termin anverhandeln zu können. Falls es also nicht gelingen sollte, alle 10 Zeugen zu vernehmen, wird die Hauptverhandlung an einem anderen Tag fortgesetzt.
Freitag, 20. August 2010
Wenn der Herrgott net will...
... nützt das gar nichts.
Den Herrgottsbegriff kann man in Anwaltskreisen auch gelegentlich mit "Vorsitzender", "Strafkammer" oder "Senat" ersetzen.
Das musste ich unlängst in einer Berufungssache erfahren. Ziel war es, von 130 auf 90 Tagessätze zu kommen, damit der nicht strafrechtlich vorbelastete Mandantn weiterhin als unbeschriebenes Blatt hätte durch´s Leben gehen können.
Leider sah die Berufungskammer die Sache anders. Eine Strafmaßrevision hätte keinen Sinn gemacht und so entschied sich mein Mandant für die Rücknahme der Berufung, was eine unter Vernunftsgesichtspunkten zutreffende Entscheidung war. Weh getan hat sie trotzdem.
Den Herrgottsbegriff kann man in Anwaltskreisen auch gelegentlich mit "Vorsitzender", "Strafkammer" oder "Senat" ersetzen.
Das musste ich unlängst in einer Berufungssache erfahren. Ziel war es, von 130 auf 90 Tagessätze zu kommen, damit der nicht strafrechtlich vorbelastete Mandantn weiterhin als unbeschriebenes Blatt hätte durch´s Leben gehen können.
Leider sah die Berufungskammer die Sache anders. Eine Strafmaßrevision hätte keinen Sinn gemacht und so entschied sich mein Mandant für die Rücknahme der Berufung, was eine unter Vernunftsgesichtspunkten zutreffende Entscheidung war. Weh getan hat sie trotzdem.
Mittwoch, 18. August 2010
Billiger Jakob gesucht
Telefonvermerk meiner Mitarbeiterin:
"RA X. aus Y. fragt an, ob Sie für ihn einen Termin am X. in einer OWi-Sache beim AG KO wahrnehmen können gegen ein Honorar von 100 Euro. Habe ihm gesagt, dass ich eher nicht denke, dass Sie das machen. Falls doch, können sie sich ja bei ihm melden."
Da denkt sie richtig. Die Terminsgebühr beträgt 215 Euro. Wenn der Kollege es schon nicht einsieht, seinen Mandanten selbst zu vertreten und stattdessen den billigen Jakob sucht, muss er weitersuchen.
"RA X. aus Y. fragt an, ob Sie für ihn einen Termin am X. in einer OWi-Sache beim AG KO wahrnehmen können gegen ein Honorar von 100 Euro. Habe ihm gesagt, dass ich eher nicht denke, dass Sie das machen. Falls doch, können sie sich ja bei ihm melden."
Da denkt sie richtig. Die Terminsgebühr beträgt 215 Euro. Wenn der Kollege es schon nicht einsieht, seinen Mandanten selbst zu vertreten und stattdessen den billigen Jakob sucht, muss er weitersuchen.
Dienstag, 17. August 2010
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen
Der Kollege Siebers thematisiert hier eine Erweiterung der StPO um einen Befangenheitsantrag gegen einen Mitverteidiger.
Es kommt gelegentlich vor, dass man gemeinsam mit anderen Kollegen Mittäter verteidigt. Diese Arten der Verteidigung bergen einen gewissen Sprengstoff in sich, nämlich dann, wenn die Verteidiger unterschiedliche Strategien haben, unterschiedlich starke Nerven haben, eben völlig unterschiedlich gestrickt sind.
Entschließt sich z.B. ein Mittäter zu einem Geständnis und wird dies vom Gericht als glaubhaft eingeschätzt, nützt weder Schweigen noch Bestreiten. Besonders bitter für einen Verteidiger, der seinem Mandanten geraten hat, zu schweigen, wird diese Konstellation dann, wenn die Beweislage ohne Geständnis mehr als dünn ist und der Freispruch schon in greifbarer Nähe scheint.
Mittäter und deren Verteidiger sind also ein Stück weit beim gleichen Schicksal Kunde. Es nutzt die dünnste Beweislage nichts, wenn ein Mittäter ein Geständnis ablegt und auch der cleverste Verteidiger kann einpacken, wenn er auf einen Kollegen trifft, der die Sach- und Rechtslage anders beurteilt.
Ergebnis: das Sprichtwort stimmt und ja, lieber Werner, manchmal wünsche auch ich mir so eine StPO-Erweiterung.
Es kommt gelegentlich vor, dass man gemeinsam mit anderen Kollegen Mittäter verteidigt. Diese Arten der Verteidigung bergen einen gewissen Sprengstoff in sich, nämlich dann, wenn die Verteidiger unterschiedliche Strategien haben, unterschiedlich starke Nerven haben, eben völlig unterschiedlich gestrickt sind.
Entschließt sich z.B. ein Mittäter zu einem Geständnis und wird dies vom Gericht als glaubhaft eingeschätzt, nützt weder Schweigen noch Bestreiten. Besonders bitter für einen Verteidiger, der seinem Mandanten geraten hat, zu schweigen, wird diese Konstellation dann, wenn die Beweislage ohne Geständnis mehr als dünn ist und der Freispruch schon in greifbarer Nähe scheint.
Mittäter und deren Verteidiger sind also ein Stück weit beim gleichen Schicksal Kunde. Es nutzt die dünnste Beweislage nichts, wenn ein Mittäter ein Geständnis ablegt und auch der cleverste Verteidiger kann einpacken, wenn er auf einen Kollegen trifft, der die Sach- und Rechtslage anders beurteilt.
Ergebnis: das Sprichtwort stimmt und ja, lieber Werner, manchmal wünsche auch ich mir so eine StPO-Erweiterung.
Sonntag, 15. August 2010
Wenn eine Politesse am Rad dreht
Ein Fundstück bei youtube von Loriot für alle Freunde der Damen, die ihr Geld auf der Straße verdienen.
Samstag, 14. August 2010
Schuldnerfang dank social networking
Beim Durchforsten alter Aktenbestände mit unerledigten Titeln fiel meiner Reno eine Akte in die Hände, die einen Vollstreckungsbescheid gegen einen ehemaligen Mandanten beinhaltete. Der Schlingel hatte irgendwann die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr erfüllt.
Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Irgendwann dann ein Schreiben einer Schuldnerberatung: Herr W. strebe das private Insolvenzverfahren an und wolle sich außergerichtlich erstmal auf eine "Nullquote" einigen, was nichts anderes heisst, als dass er gar nichts zahlen möchte. So weit, so schlecht.
Das nächste Schreiben der Schuldnerberatung lautete dann, Herr W. werde dort nicht mehr betreut und werde sich demnächst selbst bei uns melden. Wer das glaubt, der glaubt auch an den Osterhasen.
Einwohnermeldeamtsanfragen verliefen erfolglos, nicht aber eine Recherche in einer Freundesuchmaschine. Zack, da war er. Mit Bild, Adresse und Geburtsdatum. Eine feine Sache, diese Suchmaschinen, bei denen man nicht nur Freunde finden kann.
Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Irgendwann dann ein Schreiben einer Schuldnerberatung: Herr W. strebe das private Insolvenzverfahren an und wolle sich außergerichtlich erstmal auf eine "Nullquote" einigen, was nichts anderes heisst, als dass er gar nichts zahlen möchte. So weit, so schlecht.
Das nächste Schreiben der Schuldnerberatung lautete dann, Herr W. werde dort nicht mehr betreut und werde sich demnächst selbst bei uns melden. Wer das glaubt, der glaubt auch an den Osterhasen.
Einwohnermeldeamtsanfragen verliefen erfolglos, nicht aber eine Recherche in einer Freundesuchmaschine. Zack, da war er. Mit Bild, Adresse und Geburtsdatum. Eine feine Sache, diese Suchmaschinen, bei denen man nicht nur Freunde finden kann.
Freitag, 13. August 2010
Verräter-Verteidigung: die Freund-oder-Feind-Frage
Der Kollege Hoenig problematisiert in seinem Blog die Verteidigung von Beschuldigten, die sich einen Bonus davon erhoffen, wenn sie nicht nur eigene Straftaten einräumen, sondern auch von denen Anderer berichten. Oftmals sind diese Anderen ihre "Freunde" und der Konflikt, in den sie dadurch geraten, ist vorprogrammiert.
Jeder Verteidiger kennt das Szenario: Tick, Trick und Track betreiben jahrelang einen schwunghaften Betäubungsmittelhandel. Tick wird auf frischer Tat bei einem Kilogeschäft geschnappt und ins Café zur gestreiften Sonne verbracht.
Tick hat nun mehrere Möglichkeiten:
1. Schweigen
2. Geständnis in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag
3. wie 2, nur zusätzlich auch Aussage zu Trick und Track
Wenn Tick sich für 3. entscheidet, kommt er in den Genuß der Kronzeugenregelung und - damit einhergehend - in den der Strafmilderung. Was passiert, wenn er wieder aus staatlicher Verwahrung entlassen ist, steht auf einem anderen Blatt, denn eventuell haben Trick und Track noch andere Freunde außer Tick, die nur darauf warten, Tick mal den für sie maßgeblichen Inhalt des Begriffs "Freundschaft" einzubleuen.
Von Kronzeugenregelungen kann man halten was man will. Wäre sich nicht jeder im Zweifel selbst der Nächste, würde es sie nicht geben, soviel steht fest. Wichtig ist jedoch, dass man dem Mandanten, der Nr. 3 ins Auge fasst, drei Dinge erklärt, die er von Seiten der Verfolgungsbehörden ganz sicher nicht zu hören bekommt, nämlich, dass es
1. auch ein Leben "danach" gibt,
2. aus Freunden ruckzuck Feinde werden können und
3. das man mit Freunden keine Geschäfte macht (schon gar keine illegalen)
Wenn der Mandant in Kenntnis und nach Abwägung aller Umstände dann zu dem Schluss gelangt, dass die Kronzeugenregelung etwas ist, von dem er Gebrauch machen möchte, dann ist das genauso seine Entscheidung, wie wenn er sich für einen anderen Weg entscheidet. Als Verteidiger kann man sie ihm nicht abnehmen, man kann nur versuchen, das Beste aus den Gegebenheiten zu machen.
Die Meinung des Verteidigers bezogen auf das Handeln seines Mandanten darf jedoch nicht dazu führen, dass man ihn besser oder schlechter verteidigt. Kriegt man das nicht hin oder ist es einem schlicht zuwider, einen Kronzeugen zu verteidigen, sollte man dem Beispiel des Kollegen Hoenig folgen, denn nur dann handelt man in Interesse des Mandanten.
Jeder Verteidiger kennt das Szenario: Tick, Trick und Track betreiben jahrelang einen schwunghaften Betäubungsmittelhandel. Tick wird auf frischer Tat bei einem Kilogeschäft geschnappt und ins Café zur gestreiften Sonne verbracht.
Tick hat nun mehrere Möglichkeiten:
1. Schweigen
2. Geständnis in Bezug auf seinen eigenen Tatbeitrag
3. wie 2, nur zusätzlich auch Aussage zu Trick und Track
Wenn Tick sich für 3. entscheidet, kommt er in den Genuß der Kronzeugenregelung und - damit einhergehend - in den der Strafmilderung. Was passiert, wenn er wieder aus staatlicher Verwahrung entlassen ist, steht auf einem anderen Blatt, denn eventuell haben Trick und Track noch andere Freunde außer Tick, die nur darauf warten, Tick mal den für sie maßgeblichen Inhalt des Begriffs "Freundschaft" einzubleuen.
Von Kronzeugenregelungen kann man halten was man will. Wäre sich nicht jeder im Zweifel selbst der Nächste, würde es sie nicht geben, soviel steht fest. Wichtig ist jedoch, dass man dem Mandanten, der Nr. 3 ins Auge fasst, drei Dinge erklärt, die er von Seiten der Verfolgungsbehörden ganz sicher nicht zu hören bekommt, nämlich, dass es
1. auch ein Leben "danach" gibt,
2. aus Freunden ruckzuck Feinde werden können und
3. das man mit Freunden keine Geschäfte macht (schon gar keine illegalen)
Wenn der Mandant in Kenntnis und nach Abwägung aller Umstände dann zu dem Schluss gelangt, dass die Kronzeugenregelung etwas ist, von dem er Gebrauch machen möchte, dann ist das genauso seine Entscheidung, wie wenn er sich für einen anderen Weg entscheidet. Als Verteidiger kann man sie ihm nicht abnehmen, man kann nur versuchen, das Beste aus den Gegebenheiten zu machen.
Die Meinung des Verteidigers bezogen auf das Handeln seines Mandanten darf jedoch nicht dazu führen, dass man ihn besser oder schlechter verteidigt. Kriegt man das nicht hin oder ist es einem schlicht zuwider, einen Kronzeugen zu verteidigen, sollte man dem Beispiel des Kollegen Hoenig folgen, denn nur dann handelt man in Interesse des Mandanten.
Mittwoch, 11. August 2010
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm
1. Beitrag aus der Reihe: Wir überprüfen Sprichwörter
Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm
In einem Strafverfahren wurde zunächst Frau F. als Zeugin vernommen. Sie gehörte in die Kategorie, die man problemlos in eine diese nachmittäglichen Gerichtsshows hätte exportieren können, die ja Quote damit machen, dem Zuschauer vor Augen zu führen, wie vielfältig des Herren Tierreich sein kann.
Frau F. war Ende 40, was sie nicht davon abhielt, sich wie Anfang 20 zu kleiden. Sowas kann gutgehen, muss aber nicht. In Fällen wie dem von Frau F. ging es nicht so gut, zumal keines der wenigen Kleidungsstücke, das sie trug, gleichzeitig sauber UND lochfrei war. Als Beruf gab sie an: "Nix", als erlernten Beruf: "Och nix". Die Haare hatte sie zur Feier des Tages leider nicht gewaschen und auch der letzte Besuch im Nagelstudio war schon etwas her. Dafür aber hatte sie sich - meine Nase trügt mich in dieser Hinsicht selten -Mut angetrunken, und zwar so viel, dass sie jeden anpöbelte, der ihr irgendwelche Fragen stellte, deren Sinn sie nicht auf Anhieb zu ermitteln vermochte, was angesichts ihrer eher schlichten Strukturierung bei nahezu jeder Frage der Fall war. Ihre Vernehmung gestaltete sich entsprechend schwierig, da sie immer wieder zur Ordnung gerufen werden musste, hatte aber unbedingten Unterhaltungswert.
Ob es was gebracht hätte, ihre Vernehmungstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen, hatte ich zwar überlegt, dann aber verworfen, zumal sie eine Zeugin der Anklage war und ich gut mit der schlechten Figur, die sie machte, leben konnte.
Ein paar Prozesstage später stand die Tochter von Frau F. auf der Zeugenliste. Ich glaube, jeder der Prozessbeteiligten war gespannt auf die Miniaturausgabe von Frau F., heisst es doch siehe oben.
Der Apfel in Gestalt von Tochter F. hatte einen Meisterbrief in einem Handwerk, war angemessen gekleidet, artikulierte sich normal und legte Wert auf die Feststellung, den Kontakt mit ihrer Mutter nur sporadisch auszuüben.
Ergebnis: das Sprichwort stimmt (in diesem Fall) nicht. Glücklicher Apfel!
Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm
In einem Strafverfahren wurde zunächst Frau F. als Zeugin vernommen. Sie gehörte in die Kategorie, die man problemlos in eine diese nachmittäglichen Gerichtsshows hätte exportieren können, die ja Quote damit machen, dem Zuschauer vor Augen zu führen, wie vielfältig des Herren Tierreich sein kann.
Frau F. war Ende 40, was sie nicht davon abhielt, sich wie Anfang 20 zu kleiden. Sowas kann gutgehen, muss aber nicht. In Fällen wie dem von Frau F. ging es nicht so gut, zumal keines der wenigen Kleidungsstücke, das sie trug, gleichzeitig sauber UND lochfrei war. Als Beruf gab sie an: "Nix", als erlernten Beruf: "Och nix". Die Haare hatte sie zur Feier des Tages leider nicht gewaschen und auch der letzte Besuch im Nagelstudio war schon etwas her. Dafür aber hatte sie sich - meine Nase trügt mich in dieser Hinsicht selten -Mut angetrunken, und zwar so viel, dass sie jeden anpöbelte, der ihr irgendwelche Fragen stellte, deren Sinn sie nicht auf Anhieb zu ermitteln vermochte, was angesichts ihrer eher schlichten Strukturierung bei nahezu jeder Frage der Fall war. Ihre Vernehmung gestaltete sich entsprechend schwierig, da sie immer wieder zur Ordnung gerufen werden musste, hatte aber unbedingten Unterhaltungswert.
Ob es was gebracht hätte, ihre Vernehmungstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen, hatte ich zwar überlegt, dann aber verworfen, zumal sie eine Zeugin der Anklage war und ich gut mit der schlechten Figur, die sie machte, leben konnte.
Ein paar Prozesstage später stand die Tochter von Frau F. auf der Zeugenliste. Ich glaube, jeder der Prozessbeteiligten war gespannt auf die Miniaturausgabe von Frau F., heisst es doch siehe oben.
Der Apfel in Gestalt von Tochter F. hatte einen Meisterbrief in einem Handwerk, war angemessen gekleidet, artikulierte sich normal und legte Wert auf die Feststellung, den Kontakt mit ihrer Mutter nur sporadisch auszuüben.
Ergebnis: das Sprichwort stimmt (in diesem Fall) nicht. Glücklicher Apfel!
Dienstag, 10. August 2010
Mit Chauffeur/in zum Termin
Nein, meine schußfeste Referendarin ist nicht auch gleichzeitig meine Chauffeurin, auch wenn es gestern vom Gericht so vermutet wurde als sie und ich in einem Auto, das von ihr gesteuert wurde, beim Ortstermin vorfuhren. Es handelte sich um ihr Auto, mit dem wir unterwegs waren, weil mein fahrbarer Untersatz zur Zeit durch Zündaussetzer ungeklärter Ursache imponiert und ich nicht riskieren wollte, in Begleitung gelber Engel mit Verspätung zum Termin zu erscheinen.
Bei dieser Gelegenheit erinnere ich mich aber gerne an ein Verfahren vor dem Schöffengericht Leipzig, zu dem mich damals immer mein Vater kutschierte. Das war für mich sehr kommod, denn so konnte ich während der Fahrt nochmal die Akte lesen bzw. Anträge schreiben. Natürlich kam er mit in den Sitzungssaal und als die Vorsitzende dann die Anwesenheit feststellte, fragte sie meinen Vater, der im Zuschauerraum Platz genommen hatte, ob er als Zeuge geladen sei. Der antwortete wahrheitsgemäß, dass er "nur der Fahrer der Verteidigung" sei. Die Vatereigenschaft hatte er -aus welchen Gründen auch immer- verschwiegen. Die Vorsitzende jedenfalls zog ob dieser Erklärung die Augenbrauen in ungeahnte Höhen und ich kann nur mutmaßen, was sie wohl gedacht haben mag.
Bei dieser Gelegenheit erinnere ich mich aber gerne an ein Verfahren vor dem Schöffengericht Leipzig, zu dem mich damals immer mein Vater kutschierte. Das war für mich sehr kommod, denn so konnte ich während der Fahrt nochmal die Akte lesen bzw. Anträge schreiben. Natürlich kam er mit in den Sitzungssaal und als die Vorsitzende dann die Anwesenheit feststellte, fragte sie meinen Vater, der im Zuschauerraum Platz genommen hatte, ob er als Zeuge geladen sei. Der antwortete wahrheitsgemäß, dass er "nur der Fahrer der Verteidigung" sei. Die Vatereigenschaft hatte er -aus welchen Gründen auch immer- verschwiegen. Die Vorsitzende jedenfalls zog ob dieser Erklärung die Augenbrauen in ungeahnte Höhen und ich kann nur mutmaßen, was sie wohl gedacht haben mag.
Montag, 9. August 2010
Fuhrpark Erweiterung
Mein Fuhrpark, den ich erst kürzlich angelegt habe, wurde erweitert. Heute trudelte ein Päckchen hier ein, das die bis dato fehlenden Busse, Lkw und Baumaschinen enthielt. Bei den edlen Spendern handelt es sich um die Söhne des Kollegen Feltus, die für mich ihre Spielzeugkiste ausgemistet haben und denen an dieser Stelle ganz herzlich gedankt sei!
Samstag, 7. August 2010
Ein Blick ins Gesetz...
... erleichtert die Rechtsfindung.
Hierauf hat unlängst der Kollege Burhoff im Falle einer eifrigen Richterin aufmerksam gemacht, die sich in gewisser Hinsicht allzuständig fühlte.
Gelegentlich sollten auch die Damen und Herren der schreibenden Zunft mal einen Blick risikieren, damit solche Fehler nicht passieren. Zwar kriegt die ZEIT im weiteren Verlauf des Artikels noch die Kurve und spricht zutreffend von Sicherungsverwahrung anstatt wie zuvor von Sicherheitsverwahrung, aber warum nicht gleich so?
Hierauf hat unlängst der Kollege Burhoff im Falle einer eifrigen Richterin aufmerksam gemacht, die sich in gewisser Hinsicht allzuständig fühlte.
Gelegentlich sollten auch die Damen und Herren der schreibenden Zunft mal einen Blick risikieren, damit solche Fehler nicht passieren. Zwar kriegt die ZEIT im weiteren Verlauf des Artikels noch die Kurve und spricht zutreffend von Sicherungsverwahrung anstatt wie zuvor von Sicherheitsverwahrung, aber warum nicht gleich so?
Freitag, 6. August 2010
Wenn das Gericht dem Sachverständigen folgt, kann das schon mal schiefgehen...
... was das Urteil des BGH vom 14.07.2010 (2StR 278/10), mit dem es eine Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach aufhebt, beweist.
In einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung war ein Mann angeklagt, der seit seiner Jugend unter Hebephrenie leidet (Form der juvenilen Schizophrenie). Während eines akuten Schubs hatte er in Selbsttötungsabsicht sein Bett in Brand gesetzt. Als die Flammen sich bereits ausgebreitet hatten, flüchtete er aus dem Bett, rannte auf die Straße und versuchte, die Mitbewohner des Hauses zu warnen. Die Feuerwehr löschte den Brand.
Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit hatte der psychatrische Sachverständige ausgeführt, die Schuldfähigkeit sei zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Er habe die Gefährdung anderer Personen noch erfassen können, diese Erkenntnis jedoch infolge des psychotischen Handelns in den Hintergrund gedrängt. Gerade dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an die Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen.
Ich versuche mal volkstümlich zu übersetzen: Der Angeklagte ist vermindert schuldfähig, nicht komplett. Er ist schwer psychisch krank. Zum Tatzeitpunkt stand er so sehr neben sich, dass er gar nicht mehr daran hat denken KÖNNEN, dass er auch andere gefährdet. Er war so sehr mit sich selbst beschäftigt, dass ihm der Gedanke der Gefährdung anderer Personen erst kam, als die Gefährdungslage bereits bestand.
Der Widerspruch, der sich in den Ausführungen des Sachverständigen auftut, liegt auf der Hand: der Angeklagte kann gar nicht einerseits durch einen akuten Krankheitsschub komplett neben sich stehen und andererseits noch eingeschränkt steuerungsfähig sein.
Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht zutreffend aufgelöst. Der BGH formuliert das eleganter: mit den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an eine Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen, habe der Sachverständige "ersichtlich ein Vermeidungsverhalten gemeint. War der Angeklagte jedoch wegen seines krankheitsbedingten Dranges zur Selbsttötung nicht in der Lage, die Brandstiftungshandlung zu unterlassen, dann hat ihm zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Steuerungsfähigkeit gefehlt."
Bei der Frage, ob ein Angeklagter bei Begehung der Tat schuldfähig war oder nicht, handelt es sich übrigens um keine Frage, die ein Psychiater zu beantworten hat. Vielmehr muss das Gericht diese Frage entscheiden, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, das Gericht mit notwendigen medizinischen Informationen zu versehen, mit deren Hilfe das Gericht in die Lage versetzt wird, die Erkenntnisse, die sich aus einem medizinischen Zustandsbild ergeben, bei der juristischen Beantwortung der Schuldfrage zu verwerten. Man spricht insoweit von sog. Brückensymptomen.
Ein bloßes Bezugnehmen auf ein psychiatrisches Gutachten reicht also regelmäßig nicht aus; das Gericht muss aus den zur Verfügung stehenden medizinschen Ausführungen selbst die richtigen Schlüsse ziehen. Freilich verführt es, sich "den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen" (beliebte Formulierung in diesem Zusammenhang)anzuschließen, zumal dann, wenn der die Rechtsfrage, zu deren Beantwortung er eigentlich gar nicht befugt ist, gleich mit beantwortet. Umso tragischer aber können die Folgen sein, die damit für den Angeklagten einhergehen. Vorliegend hatte das Landgericht ihn nämlich - wiederum dem Sachverständigen folgend - in eine Maßregel nach § 63 StGB verurteilt. Der Sachverständige war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Suizidversuche wahrscheinlich seien. Hieraus schlußfolgerte das Landgericht, dass dann ja auch wieder andere Personen gefährdet sein könnten.
Auch insoweit verweist der BGH zu Recht darauf, dass es bei dieser Maßregel, die für den Angeklagten sehr einschneidend ist, auf eine bloße Selbstgefährdung nicht ankomme. Vielmehr setze die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine erschöpfende Abwägung aller Umstände voraus, die schon deshalb fehle, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte nach freiwilliger stationärer Behandlung inzwischen in einem Wohnheim für psychisch Kranke aufgenommen worden sei.
Die Entscheidung macht nachdenklich, zeigt sie doch, wie sehr der Angeklagte gerade in Fragen der Schuldfähigkeit darauf angewiesen ist, dass das Gericht die richtigen Schlüsse aus gutachterlichen Ausführungen zieht. Stellt man sich vor, der Sachverständige habe es vorliegend einfach bleiben lassen, zur Rechtsfrage der Schuldfähigkeit Stellung zu nehmen und habe sich darauf beschränkt, dem Gericht gegenüber das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Willensentschließung des Angeklagten zu schildern, dann wäre das Gericht in der Pflicht gewesen, die Rechtsfrage eigenständig zu beantworten. Es wäre gar nicht umhin gekommen, sich mit den widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen auseinander zu setzen.
Mehr noch: ein Gericht, das im Urteil von der von einem Sachverständigen falsch beantworteten Rechtsfrage abweicht, wird viel eher die Aufhebung seines Urteils befürchten als ein Gericht, dass die Ausführungen eines Sachverständigen, der sich zur Rechtsfrage nicht äusserst, einer juristischen Wertung unterzieht.
In einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung war ein Mann angeklagt, der seit seiner Jugend unter Hebephrenie leidet (Form der juvenilen Schizophrenie). Während eines akuten Schubs hatte er in Selbsttötungsabsicht sein Bett in Brand gesetzt. Als die Flammen sich bereits ausgebreitet hatten, flüchtete er aus dem Bett, rannte auf die Straße und versuchte, die Mitbewohner des Hauses zu warnen. Die Feuerwehr löschte den Brand.
Hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit hatte der psychatrische Sachverständige ausgeführt, die Schuldfähigkeit sei zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Er habe die Gefährdung anderer Personen noch erfassen können, diese Erkenntnis jedoch infolge des psychotischen Handelns in den Hintergrund gedrängt. Gerade dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an die Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen.
Ich versuche mal volkstümlich zu übersetzen: Der Angeklagte ist vermindert schuldfähig, nicht komplett. Er ist schwer psychisch krank. Zum Tatzeitpunkt stand er so sehr neben sich, dass er gar nicht mehr daran hat denken KÖNNEN, dass er auch andere gefährdet. Er war so sehr mit sich selbst beschäftigt, dass ihm der Gedanke der Gefährdung anderer Personen erst kam, als die Gefährdungslage bereits bestand.
Der Widerspruch, der sich in den Ausführungen des Sachverständigen auftut, liegt auf der Hand: der Angeklagte kann gar nicht einerseits durch einen akuten Krankheitsschub komplett neben sich stehen und andererseits noch eingeschränkt steuerungsfähig sein.
Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht zutreffend aufgelöst. Der BGH formuliert das eleganter: mit den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an eine Gefährdung anderer auch Taten folgen zu lassen, habe der Sachverständige "ersichtlich ein Vermeidungsverhalten gemeint. War der Angeklagte jedoch wegen seines krankheitsbedingten Dranges zur Selbsttötung nicht in der Lage, die Brandstiftungshandlung zu unterlassen, dann hat ihm zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Steuerungsfähigkeit gefehlt."
Bei der Frage, ob ein Angeklagter bei Begehung der Tat schuldfähig war oder nicht, handelt es sich übrigens um keine Frage, die ein Psychiater zu beantworten hat. Vielmehr muss das Gericht diese Frage entscheiden, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, das Gericht mit notwendigen medizinischen Informationen zu versehen, mit deren Hilfe das Gericht in die Lage versetzt wird, die Erkenntnisse, die sich aus einem medizinischen Zustandsbild ergeben, bei der juristischen Beantwortung der Schuldfrage zu verwerten. Man spricht insoweit von sog. Brückensymptomen.
Ein bloßes Bezugnehmen auf ein psychiatrisches Gutachten reicht also regelmäßig nicht aus; das Gericht muss aus den zur Verfügung stehenden medizinschen Ausführungen selbst die richtigen Schlüsse ziehen. Freilich verführt es, sich "den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen" (beliebte Formulierung in diesem Zusammenhang)anzuschließen, zumal dann, wenn der die Rechtsfrage, zu deren Beantwortung er eigentlich gar nicht befugt ist, gleich mit beantwortet. Umso tragischer aber können die Folgen sein, die damit für den Angeklagten einhergehen. Vorliegend hatte das Landgericht ihn nämlich - wiederum dem Sachverständigen folgend - in eine Maßregel nach § 63 StGB verurteilt. Der Sachverständige war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Suizidversuche wahrscheinlich seien. Hieraus schlußfolgerte das Landgericht, dass dann ja auch wieder andere Personen gefährdet sein könnten.
Auch insoweit verweist der BGH zu Recht darauf, dass es bei dieser Maßregel, die für den Angeklagten sehr einschneidend ist, auf eine bloße Selbstgefährdung nicht ankomme. Vielmehr setze die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine erschöpfende Abwägung aller Umstände voraus, die schon deshalb fehle, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte nach freiwilliger stationärer Behandlung inzwischen in einem Wohnheim für psychisch Kranke aufgenommen worden sei.
Die Entscheidung macht nachdenklich, zeigt sie doch, wie sehr der Angeklagte gerade in Fragen der Schuldfähigkeit darauf angewiesen ist, dass das Gericht die richtigen Schlüsse aus gutachterlichen Ausführungen zieht. Stellt man sich vor, der Sachverständige habe es vorliegend einfach bleiben lassen, zur Rechtsfrage der Schuldfähigkeit Stellung zu nehmen und habe sich darauf beschränkt, dem Gericht gegenüber das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Willensentschließung des Angeklagten zu schildern, dann wäre das Gericht in der Pflicht gewesen, die Rechtsfrage eigenständig zu beantworten. Es wäre gar nicht umhin gekommen, sich mit den widersprüchlichen Ausführungen des Sachverständigen auseinander zu setzen.
Mehr noch: ein Gericht, das im Urteil von der von einem Sachverständigen falsch beantworteten Rechtsfrage abweicht, wird viel eher die Aufhebung seines Urteils befürchten als ein Gericht, dass die Ausführungen eines Sachverständigen, der sich zur Rechtsfrage nicht äusserst, einer juristischen Wertung unterzieht.
Lächeln oder bloß Zähne zeigen?
Im Statt Aller Blog problematisiert Desperado die Frage, wie Bewerbungsunterlagen auszusehen haben, insbesondere im Hinblick auf das unvermeidbare Lichtbild, das diesen beizufügen ist.
Ich habe mir vor dem Lesen dieses Beitrages noch nie Gedanken darüber gemacht, welche Bewerbungsfotos ich von mir hätte anfertigen lassen, so ich denn vorgehabt hätte, mich in einer Kanzlei als Angestellte zu bewerben. Solche mit oder doch lieber solche ohne Lächeln mit Zähnen oder gar welche mit ernstem Gesichtsausdruck, weil Anwalt ja als überwiegend spaßfreier Beruf gilt?!
Wahrscheinlich wäre das sehr von meiner aktuellen Laune beim Fotografiertwerden abhängig gewesen und das Ergebnis, das ich den Adressaten dann präsemtiert hätte, mehr ein Zufallsprodukt der Befindlichkeit denn eine wohlüberlegte Lichtbildstrategie.
Es ist erstaunlich, dass es Bücher über Bewerbungen gibt, man sogar Seminare dazu besuchen und alleine die Lichtbildfrage abendfüllend erörtern kann.
Aus Arbeitgebersicht kann ich dazu nur Folgendes beitragen: es nützt das schönste Lächeln nichts, wenn es
1. einem aus einer hohlen Birne entgegenstrahlt;
2. kein Lächeln ist, sondern nur Zähne gezeigt werden ("Sagen Sie mal Cheeeeeese");
3. schlimmstenfalls eine Kombination aus Beidem ist.
Überbewerten sollte man die Lichtbildfrage trotz allem nicht.
Übrigens: Ganz sicher hätte ich das letzte Bild, das eine mobile Blitzeinheit von mir vor ein paar Wochen auf der B42 geschossen hat, nicht einer Bewerbung beigefügt, weil es eines von den Bildern war, auf denen man sich selbst am Liebsten gar nicht hätte erkennen wollen.
Ich habe mir vor dem Lesen dieses Beitrages noch nie Gedanken darüber gemacht, welche Bewerbungsfotos ich von mir hätte anfertigen lassen, so ich denn vorgehabt hätte, mich in einer Kanzlei als Angestellte zu bewerben. Solche mit oder doch lieber solche ohne Lächeln mit Zähnen oder gar welche mit ernstem Gesichtsausdruck, weil Anwalt ja als überwiegend spaßfreier Beruf gilt?!
Wahrscheinlich wäre das sehr von meiner aktuellen Laune beim Fotografiertwerden abhängig gewesen und das Ergebnis, das ich den Adressaten dann präsemtiert hätte, mehr ein Zufallsprodukt der Befindlichkeit denn eine wohlüberlegte Lichtbildstrategie.
Es ist erstaunlich, dass es Bücher über Bewerbungen gibt, man sogar Seminare dazu besuchen und alleine die Lichtbildfrage abendfüllend erörtern kann.
Aus Arbeitgebersicht kann ich dazu nur Folgendes beitragen: es nützt das schönste Lächeln nichts, wenn es
1. einem aus einer hohlen Birne entgegenstrahlt;
2. kein Lächeln ist, sondern nur Zähne gezeigt werden ("Sagen Sie mal Cheeeeeese");
3. schlimmstenfalls eine Kombination aus Beidem ist.
Überbewerten sollte man die Lichtbildfrage trotz allem nicht.
Übrigens: Ganz sicher hätte ich das letzte Bild, das eine mobile Blitzeinheit von mir vor ein paar Wochen auf der B42 geschossen hat, nicht einer Bewerbung beigefügt, weil es eines von den Bildern war, auf denen man sich selbst am Liebsten gar nicht hätte erkennen wollen.
Mittwoch, 4. August 2010
Fragezeichenzettel - 2. Teil
Ich hatte hier schon von einem Fragezeichenzettel berichtet und war erstaunt, welch lebhafte Diskussion der Beitrag entfacht hatte.
Die Sache ist zwischenzeitlich (nach knapp einem Jahr Verfahrensdauer) an ein anderes Gericht verwiesen worden, nachdem das bislang damit befasste Gericht sich unzuständig fühlte und der Gegner auf entsprechenden Hinweis hin Verweisung beantragt hatte.
Auch an dieses Gericht schreibt er wieder, dass er Zweifel hege, ob meine Schriftsätze fristgerecht eingegangen seien. Offensichtlich hatte sich das zuletzt mit der Sache befasste Gericht nicht gehalten gesehen, diese Anfrage zu beantworten, was nicht weiter verwunderlich ist. Auf die Idee, die Geschäftsstelle anzurufen (Vorschlag eines Kommentators im Ursprungspost) oder sich die Akte zur Einsichtnahme anzufordern (die von mir vorgeschlagene, allerdings mit 12 € behaftete Lösung), ist er noch immer nicht gekommen, was immerhin beweist, dass er mein Blog nicht liest.
Interessieren würde mich trotzdem, wie er seiner Partei seine Schriftsätze erklärt sowie den Umstand, dass weder Gericht noch ich seine Fragen beantworten.
Mal schauen, vielleicht kommt es irgendwann zur mündlichen Verhandlung und er riskiert zuvor einen Blick in die Akte.
Die Sache ist zwischenzeitlich (nach knapp einem Jahr Verfahrensdauer) an ein anderes Gericht verwiesen worden, nachdem das bislang damit befasste Gericht sich unzuständig fühlte und der Gegner auf entsprechenden Hinweis hin Verweisung beantragt hatte.
Auch an dieses Gericht schreibt er wieder, dass er Zweifel hege, ob meine Schriftsätze fristgerecht eingegangen seien. Offensichtlich hatte sich das zuletzt mit der Sache befasste Gericht nicht gehalten gesehen, diese Anfrage zu beantworten, was nicht weiter verwunderlich ist. Auf die Idee, die Geschäftsstelle anzurufen (Vorschlag eines Kommentators im Ursprungspost) oder sich die Akte zur Einsichtnahme anzufordern (die von mir vorgeschlagene, allerdings mit 12 € behaftete Lösung), ist er noch immer nicht gekommen, was immerhin beweist, dass er mein Blog nicht liest.
Interessieren würde mich trotzdem, wie er seiner Partei seine Schriftsätze erklärt sowie den Umstand, dass weder Gericht noch ich seine Fragen beantworten.
Mal schauen, vielleicht kommt es irgendwann zur mündlichen Verhandlung und er riskiert zuvor einen Blick in die Akte.
Mittwoch, 28. Juli 2010
Pflichtverteidigungen - Nehmen Sie Herrn X., der ist unkompliziert
Vor Kurzem habe ich mich mit einem Kollegen über Beiordnungen als Pflichtverteidiger unterhalten.
Der Kollege X. berichtete mir, dass er regelmäßig von Jugendrichter A. beigeordnet werde. Er habe ihn mal gefragt, wie er denn auf ihn gekommen sei. Antwort: "Mein Kollege B. hat zu mir gesagt: Nehmen Sie Herrn X., der ist unkompliziert."
Ich habe dem Kollegen daraufhin gesagt, dass das wahrscheinlich kein Kompliment war. Er wirkte irritiert.
An dieser Stelle wünsche ich allen Pflichtverteidigten im Sinne einer Strafverteidigung, die nicht bloße Urteilsbegleitung ist, reichlich komplizierte Pflichtverteidiger.
Der Kollege X. berichtete mir, dass er regelmäßig von Jugendrichter A. beigeordnet werde. Er habe ihn mal gefragt, wie er denn auf ihn gekommen sei. Antwort: "Mein Kollege B. hat zu mir gesagt: Nehmen Sie Herrn X., der ist unkompliziert."
Ich habe dem Kollegen daraufhin gesagt, dass das wahrscheinlich kein Kompliment war. Er wirkte irritiert.
An dieser Stelle wünsche ich allen Pflichtverteidigten im Sinne einer Strafverteidigung, die nicht bloße Urteilsbegleitung ist, reichlich komplizierte Pflichtverteidiger.
Die Bahn kommt ... irgendwann
Gestern war ich mal wieder in Bayern. Wie üblich reiste ich mit dem Auto an. Termin war auf 13 Uhr angesetzt, ich war 12.30 da. Kaum, dass ich den Gerichtssaal betreten, erreicht mich ein Anruf meines Mandanten: er verspätet sich um mindestens eine Stunde.
Grund: die Bahn.
Ich schimpfe mit ihm. Wie kann man nur mit der Bahn am Terminstag anreisen? Am Ende noch ohne akkubetriebenes Klimagerät und Kühltasche mit Kaltgetränken?!
Der Vorsitzende nahm´s gelassen, obwohl die Verspätung nicht eine, sondern fast zwei Stunden betrug.
Grund: die Bahn.
Ich schimpfe mit ihm. Wie kann man nur mit der Bahn am Terminstag anreisen? Am Ende noch ohne akkubetriebenes Klimagerät und Kühltasche mit Kaltgetränken?!
Der Vorsitzende nahm´s gelassen, obwohl die Verspätung nicht eine, sondern fast zwei Stunden betrug.
Freitag, 23. Juli 2010
Reisen in Sachen Strafverteidigung
Ein anonymer Kommentar zu diesem Posting beweist, dass nicht alle Verteidiger gleichermaßen gerne die Republik bereisen wie das bei mir und beispielsweise auch dem Kollegen Siebers der Fall ist.
Nicht nur, dass man mal was Anderes sieht als sein eigenes Büro und das örtliche Gericht, nein, man kann quasi ganz nebenbei befreundete Kollegen besuchen, bei günstiger Terminierung (Montag oder Freitag) ein verlängertes Wochenende draus machen und - schon Oma hat´s gewusst: Reisen erweitert den Horizont. Ohne meine Reisen in Sachen Strafverteidigung hätte ich beispielsweise Dresden nicht so schnell erkundet, ich würde das Goethehaus in Weimar nicht kennen, wüsste nicht, dass gleich hinter dem Landgericht Kempten ein wunderschöner Park angrenzt und auch die Braunschweiger Kneipe Mutter Habenicht wäre mir entgangen.
Es mag sein, dass man viele Stunden auf der Autobahn verbringt und es mag auch sein, dass man in derselben Zeit im Büro sitzend mehr Akten bearbeitet bekäme, aber mehr Spaß macht es allemal - zumindest mir.
Gestern übrigens erreichte mich ein Anruf einer lieben Mandantin, die demnächst umzieht - nach Sylt! Ich wünsche mir zwar für sie nicht, dass sie meine Dienste bald wieder benötigt, aber freuen würde ich mich sehr über einen Ausflug auf die Insel.
P.S.: Ich weiß, örtlich zuständig ist das Amtsgericht Niebüll, aber wo man schonmal in der Nähe wäre...
Nicht nur, dass man mal was Anderes sieht als sein eigenes Büro und das örtliche Gericht, nein, man kann quasi ganz nebenbei befreundete Kollegen besuchen, bei günstiger Terminierung (Montag oder Freitag) ein verlängertes Wochenende draus machen und - schon Oma hat´s gewusst: Reisen erweitert den Horizont. Ohne meine Reisen in Sachen Strafverteidigung hätte ich beispielsweise Dresden nicht so schnell erkundet, ich würde das Goethehaus in Weimar nicht kennen, wüsste nicht, dass gleich hinter dem Landgericht Kempten ein wunderschöner Park angrenzt und auch die Braunschweiger Kneipe Mutter Habenicht wäre mir entgangen.
Es mag sein, dass man viele Stunden auf der Autobahn verbringt und es mag auch sein, dass man in derselben Zeit im Büro sitzend mehr Akten bearbeitet bekäme, aber mehr Spaß macht es allemal - zumindest mir.
Gestern übrigens erreichte mich ein Anruf einer lieben Mandantin, die demnächst umzieht - nach Sylt! Ich wünsche mir zwar für sie nicht, dass sie meine Dienste bald wieder benötigt, aber freuen würde ich mich sehr über einen Ausflug auf die Insel.
P.S.: Ich weiß, örtlich zuständig ist das Amtsgericht Niebüll, aber wo man schonmal in der Nähe wäre...
Donnerstag, 22. Juli 2010
Auch wenn´s noch so falsch ist - Berufungsrecht
Auf den ersten Blick war der Fall nicht schwierig: in erster Instanz war mein Mandant wegen Diebstahls verurteilt worden, § 242 StGB.
In der Berufungsinstanz hatte ich die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, was bedeutet, dass es nur um eine Korrektur der ausgeurteilten Strafe ging. Die Staatsanwaltschaft hatte keine Berufung eingelegt.
Beim Schlußvortrag der Staatsanwältin geriet ich ins Stutzen. Sie war der Auffassung, dass die Verurteilung im Schuldspruch vom "einfachen" Diebstahl hin zum Regelbeispiel, § 243 StGB, abzuändern sei. Bei einer auf die Rechtsfolgen beschränkten Berufung? Hatte ich eine Änderung der Rechtsprechung verpasst? Bislang war ich davon ausgegangen, dass die wirksame Beschränkung der Berufung bedeutet, dass im Hinblick auf den nicht angefochtenen Teil des erstinstanzlichen Urteils (hier also den Schuldspruch) Rechtskraft eintritt.
Der Vorsitzende erklärte es in seiner Urteilsbegründung sehr viel volkstümlicher: "Das Urteil im Schuldspruch können wir nicht abändern. Auch wenn´s noch so falsch ist."
In der Berufungsinstanz hatte ich die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, was bedeutet, dass es nur um eine Korrektur der ausgeurteilten Strafe ging. Die Staatsanwaltschaft hatte keine Berufung eingelegt.
Beim Schlußvortrag der Staatsanwältin geriet ich ins Stutzen. Sie war der Auffassung, dass die Verurteilung im Schuldspruch vom "einfachen" Diebstahl hin zum Regelbeispiel, § 243 StGB, abzuändern sei. Bei einer auf die Rechtsfolgen beschränkten Berufung? Hatte ich eine Änderung der Rechtsprechung verpasst? Bislang war ich davon ausgegangen, dass die wirksame Beschränkung der Berufung bedeutet, dass im Hinblick auf den nicht angefochtenen Teil des erstinstanzlichen Urteils (hier also den Schuldspruch) Rechtskraft eintritt.
Der Vorsitzende erklärte es in seiner Urteilsbegründung sehr viel volkstümlicher: "Das Urteil im Schuldspruch können wir nicht abändern. Auch wenn´s noch so falsch ist."
Mittwoch, 21. Juli 2010
Hasophobie- ein tierischer Prozess und sein vorläufiges Ende
Ich hatte hier über eine Lehrerin berichtet, die eine Schülerin verklagt hatte.
Nach einer Information der welt wurde die Klage gegen die Schülerin abgewiesen. Auf die schriftliche Abfassung des Urteils darf man gespannt sein. Angeblich soll eine Schülerin als Zeugin vernommen worden sein, die die "Hasophobie" der Lehrerin bestätigt habe.
Frau Lehrerin klagt übrigens nicht zum ersten Mal gegen eine Schülerin, nur beim ersten Mal war das Medieninteresse nicht so groß wie jetzt. Ob sie wohl in Berufung gehen wird? Falls ja, ist ihr das weitere mediale Interesse sicher. Fragt sich nur, ob das so in ihrem Sinne ist. Der Urteilsverkündung soll sie jedenfalls nicht erschienen sein. Laut welt sei die Pädagogin krankgeschrieben.
Da wird doch nicht wieder jemand einen Hasen an die Tafel gemalt haben?
Nach einer Information der welt wurde die Klage gegen die Schülerin abgewiesen. Auf die schriftliche Abfassung des Urteils darf man gespannt sein. Angeblich soll eine Schülerin als Zeugin vernommen worden sein, die die "Hasophobie" der Lehrerin bestätigt habe.
Frau Lehrerin klagt übrigens nicht zum ersten Mal gegen eine Schülerin, nur beim ersten Mal war das Medieninteresse nicht so groß wie jetzt. Ob sie wohl in Berufung gehen wird? Falls ja, ist ihr das weitere mediale Interesse sicher. Fragt sich nur, ob das so in ihrem Sinne ist. Der Urteilsverkündung soll sie jedenfalls nicht erschienen sein. Laut welt sei die Pädagogin krankgeschrieben.
Da wird doch nicht wieder jemand einen Hasen an die Tafel gemalt haben?
Einmal Bayern und zurück und nochmal und nochmal
Der Ausflug ins Allgäu war schön.
Ich habe festgestellt, dass Kühe im Seitenprofil irgendwie eckig aussehen, ich habe mich über eine bärbeißige Hoteliersfrau geärgert und das Urteil des Amtsgerichts K., das mir den Termin beim dem ebenfalls im Allgäu gelegenen Landgericht K. bescherte, wurde erfreulicherweise zugunsten meines Mandanten dahingehend abgeändert, dass er nun keine Freiheitsstrafe mehr verbüßen muss, sondern ihm eine solche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Kommende Woche wird es mich wieder nach Bayern verschlagen, diesmal zum Amtsgericht P., bei dem ich schon mehrfach das Vergnügen hatte. Den dortigen Vorsitzenden (Einzelrichter) kenne ich inzwischen auch schon und weiß daher, dass die Verhandlung sachlich und freundlich ablaufen wird.
Damit nicht genug; auch im August heisst es wieder: aufi geht´s zur Hauptverhandlung nach Bayern.
Ich würde ja gerne mal wieder im Norden verhandeln, wobei ich nicht wählerisch bin, ob es Nord- oder Ostsee sein soll. Sylt zum Beispiel finde ich zu jeder Jahreszeit schön, Timmendorfer Strand dito. ;-) Wäre mal eine gelungene Abwechslung zu Bayern (auch sprachlich) und hätte unbedingt touristischen Reiz.
Worüber ich mich allerdings am meisten freue, ist, dass ich wieder rechtzeitig zurück bin um heute Abend mit dem Kollegen Siebers, der morgen bei einem nahen Amtsgericht verhandelt, das ein oder andere Bierchen zu trinken und dabei über Fälle, Unfälle und sonstige Ungereimtheiten zu reden.
Ich habe festgestellt, dass Kühe im Seitenprofil irgendwie eckig aussehen, ich habe mich über eine bärbeißige Hoteliersfrau geärgert und das Urteil des Amtsgerichts K., das mir den Termin beim dem ebenfalls im Allgäu gelegenen Landgericht K. bescherte, wurde erfreulicherweise zugunsten meines Mandanten dahingehend abgeändert, dass er nun keine Freiheitsstrafe mehr verbüßen muss, sondern ihm eine solche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Kommende Woche wird es mich wieder nach Bayern verschlagen, diesmal zum Amtsgericht P., bei dem ich schon mehrfach das Vergnügen hatte. Den dortigen Vorsitzenden (Einzelrichter) kenne ich inzwischen auch schon und weiß daher, dass die Verhandlung sachlich und freundlich ablaufen wird.
Damit nicht genug; auch im August heisst es wieder: aufi geht´s zur Hauptverhandlung nach Bayern.
Ich würde ja gerne mal wieder im Norden verhandeln, wobei ich nicht wählerisch bin, ob es Nord- oder Ostsee sein soll. Sylt zum Beispiel finde ich zu jeder Jahreszeit schön, Timmendorfer Strand dito. ;-) Wäre mal eine gelungene Abwechslung zu Bayern (auch sprachlich) und hätte unbedingt touristischen Reiz.
Worüber ich mich allerdings am meisten freue, ist, dass ich wieder rechtzeitig zurück bin um heute Abend mit dem Kollegen Siebers, der morgen bei einem nahen Amtsgericht verhandelt, das ein oder andere Bierchen zu trinken und dabei über Fälle, Unfälle und sonstige Ungereimtheiten zu reden.
Sonntag, 18. Juli 2010
Der Angeklagte verteidigte sich selbst
Eigentlich war ich auf 11.15 Uhr geladen beim Amtsgericht G..
Ich war gegen 10.45 schon da, setzte mich in den Sitzungssaal und lauschte gespannt der Verhandlung. Es ging um Urkundenfälschung. Der Angeklagte soll irgendwelche Stempelaufdrucke (TÜV o.ä.) gefälscht und verwendet haben.
Während der Verhandlung stand er hinter seinem Stuhl, die Hände auf der Stuhllehne, sofern er mit diesen nicht wild herumfuchtelte. Erkennbar war sein Bestreben, sich selbst so gut als möglich zu verteidigen.
Um es vorweg zu nehmen: das ging richtig in die Hose.
Und dabei hatte er gute Ideen. Er stellte sogar Beweisanträge, bei denen man erahnen konnte, worauf er hinauswollte, nur gelang es ihm nicht, sie so zu stellen, dass sie den Mindestanforderungen genügt hätten. Dementsprechend flogen sie ihm um die Ohren und das Urteil gleich hinterher.
Gegen das Urteil kann er Rechtsmittel einlegen. Vielleicht versucht er sich in der 2. Instanz mit Verteidiger.
Ich war gegen 10.45 schon da, setzte mich in den Sitzungssaal und lauschte gespannt der Verhandlung. Es ging um Urkundenfälschung. Der Angeklagte soll irgendwelche Stempelaufdrucke (TÜV o.ä.) gefälscht und verwendet haben.
Während der Verhandlung stand er hinter seinem Stuhl, die Hände auf der Stuhllehne, sofern er mit diesen nicht wild herumfuchtelte. Erkennbar war sein Bestreben, sich selbst so gut als möglich zu verteidigen.
Um es vorweg zu nehmen: das ging richtig in die Hose.
Und dabei hatte er gute Ideen. Er stellte sogar Beweisanträge, bei denen man erahnen konnte, worauf er hinauswollte, nur gelang es ihm nicht, sie so zu stellen, dass sie den Mindestanforderungen genügt hätten. Dementsprechend flogen sie ihm um die Ohren und das Urteil gleich hinterher.
Gegen das Urteil kann er Rechtsmittel einlegen. Vielleicht versucht er sich in der 2. Instanz mit Verteidiger.
Samstag, 17. Juli 2010
Sachrüge - vergissmeinnicht!
Der Kollege Burhoff weist hier darauf hin, dass es Verteidiger gibt, die im Rahmen des Revisionsverfahrens die Sachrüge nicht erheben, obwohl der Satz "Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts" rasch diktiert und fast ebenso rasch selbst getippt ist.
Als ich seinen Blogbeitrag las, dachte ich zunächst, dass das ja wohl nicht wahr sein darf. Selbst ein Kollege Schönwetter sollte das noch hinbekommen.
Tatsächlich aber gibt es eine Reihe von Entscheidungen, auf die der Kollege hinweist, die exakt diesen Fehler zum Gegenstand haben.
Für die mitlesenden Nichtjuristen: in der Revisionsinstanz wird das Urteil auf Rechtsfehler hin überprüft. Diese Rechtsfehler können formeller oder materieller Natur sein. Formeller Natur sind sie z.B. dann, wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war, die Grundsätze über die Öffentlichkeit nicht eingehalten wurden oder wenn etwa ohne Verteidiger verhandelt wurde, obwohl dem Angeklagten ein Verteidiger hätte beigeordnet werden müssen.
Materielle Fehler können darin bestehen, dass Fehler in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts stattgefunden haben oder aber dem Gericht bei der Strafzumessung ein Lapsus unterlaufen ist. Alles, was nicht formell fehlerhaft war, ist materiellrechtlich unter die Lupe zu nehmen und da sind die Damen und Herren der Revisionsgerichte sehr genau.
Sämtliche formellen Fehler muss man haarklein darlegen und begründen. Das ist es, was Revisionen sehr aufwändig macht.
Jeder Verteidiger hat es sicher schon einmal erlebt, dass er seitenweise formelle Fehler gerügt hat, ohne dass das Revisionsgericht auch nur einen davon als solchen gewertet hätte und trotzdem wurde das Urteil wegen eines materiellen Fehlers aufgehoben.
Das Schöne an diesen materiellen Fehlern ist, dass man sich ihretwegen nicht die Finger wundtippen muss, sondern dass der eingangs erwähnte kurze Satz reicht, damit das Revisionsgericht das Urteil materiell filettiert. Selbstverständlich darf man begründen, worin man die materiellen Fehler meint zu erkennen, aber man muss es eben nicht.
Die Sachrüge darf also niemals vergessen werden, selbst dann nicht, wenn man meint, dass das Urteil keine materiellen Fehler enthält. 2 Verteidigeraugen sehen bekanntlich weniger als 10 Senatsrichteraugen.
Als ich seinen Blogbeitrag las, dachte ich zunächst, dass das ja wohl nicht wahr sein darf. Selbst ein Kollege Schönwetter sollte das noch hinbekommen.
Tatsächlich aber gibt es eine Reihe von Entscheidungen, auf die der Kollege hinweist, die exakt diesen Fehler zum Gegenstand haben.
Für die mitlesenden Nichtjuristen: in der Revisionsinstanz wird das Urteil auf Rechtsfehler hin überprüft. Diese Rechtsfehler können formeller oder materieller Natur sein. Formeller Natur sind sie z.B. dann, wenn das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war, die Grundsätze über die Öffentlichkeit nicht eingehalten wurden oder wenn etwa ohne Verteidiger verhandelt wurde, obwohl dem Angeklagten ein Verteidiger hätte beigeordnet werden müssen.
Materielle Fehler können darin bestehen, dass Fehler in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts stattgefunden haben oder aber dem Gericht bei der Strafzumessung ein Lapsus unterlaufen ist. Alles, was nicht formell fehlerhaft war, ist materiellrechtlich unter die Lupe zu nehmen und da sind die Damen und Herren der Revisionsgerichte sehr genau.
Sämtliche formellen Fehler muss man haarklein darlegen und begründen. Das ist es, was Revisionen sehr aufwändig macht.
Jeder Verteidiger hat es sicher schon einmal erlebt, dass er seitenweise formelle Fehler gerügt hat, ohne dass das Revisionsgericht auch nur einen davon als solchen gewertet hätte und trotzdem wurde das Urteil wegen eines materiellen Fehlers aufgehoben.
Das Schöne an diesen materiellen Fehlern ist, dass man sich ihretwegen nicht die Finger wundtippen muss, sondern dass der eingangs erwähnte kurze Satz reicht, damit das Revisionsgericht das Urteil materiell filettiert. Selbstverständlich darf man begründen, worin man die materiellen Fehler meint zu erkennen, aber man muss es eben nicht.
Die Sachrüge darf also niemals vergessen werden, selbst dann nicht, wenn man meint, dass das Urteil keine materiellen Fehler enthält. 2 Verteidigeraugen sehen bekanntlich weniger als 10 Senatsrichteraugen.
Freitag, 16. Juli 2010
Akquise mal anders
Nach einem langen Tag machte ich mich gestern auf den Weg zum allmonatlichen Juristenstammtisch. Ein wichtiger Termin. Leider war ich schon etwas spät dran und die Stammtischvorsitzende hatte bereits per sms mit dem Erlass eines Versäumnisurteils in Form einer Runde Gerstenkaltschale gedroht, weshalb ich mich zügig mit dem Auto auf den Weg machte. An einer Kreuzung ca. 50 Meter vor unserem Stammtischlokal musste ich den von rechts kommenden Verkehr passieren lassen. Da auf der linken Seite der bevorrechtigten Straße Autos (ganz vorne ein Kleinbus) standen, fuhr ich in den Kreuzungsbereich hinein um die Straße einsehen zu können. Eine E-Klasse musste ich durchlassen. Der Fahrer fuhr ziemlich fahrbahnmittig, so dass ich ein Stückchen zurückfuhr.
Plötzlich machte es leise PATSCH. Beim Rückwärtsfahren hatte ich einen Pkw übersehen.
Der Fahrer, ein junger Mann, stieg aufgelöst aus dem Wagen und schimpfte drauflos. Ich bedeutete ihm, um die Ecke auf den Parkplatz zu fahren. Dort angekommen besahen wir uns unsere Autos. Da es nur PATSCH, nicht aber KRACH-SPLITTER-PENG-SCHEPPER gemacht hatte, war ich voller Hoffnung, dass sich vielleicht nur die Stoßstangen "geknutscht" hatten. So ähnlich war es. An meinem Auto nichts zu sehen, beim Unfallgegner der linke Blinker leicht eingedrückt, aber noch funktionsfähig. Der Abend war gerettet. Wir regelten die Sache mit einem Scheinchen und tauschten vorsichtshalber Adressen aus. Ich gab ihm der Einfachheit halber eine Visitenkarte von mir. Er :"Oh, prima, Sie sind Anwältin. Ich hätte da so eine Sache. Könnte ich mal einen Termin bei Ihnen kriegen?" Klar doch. Bis demnächst. Dank meines neuen Fuhrparks können wir sogar den Unfall nochmal nachstellen.
Beim Stammtisch sorgte diese Neuform der Akquise für Heiterkeit. Durchsetzen wird sie sich aus Kostengründen allerdings nicht.
Plötzlich machte es leise PATSCH. Beim Rückwärtsfahren hatte ich einen Pkw übersehen.
Der Fahrer, ein junger Mann, stieg aufgelöst aus dem Wagen und schimpfte drauflos. Ich bedeutete ihm, um die Ecke auf den Parkplatz zu fahren. Dort angekommen besahen wir uns unsere Autos. Da es nur PATSCH, nicht aber KRACH-SPLITTER-PENG-SCHEPPER gemacht hatte, war ich voller Hoffnung, dass sich vielleicht nur die Stoßstangen "geknutscht" hatten. So ähnlich war es. An meinem Auto nichts zu sehen, beim Unfallgegner der linke Blinker leicht eingedrückt, aber noch funktionsfähig. Der Abend war gerettet. Wir regelten die Sache mit einem Scheinchen und tauschten vorsichtshalber Adressen aus. Ich gab ihm der Einfachheit halber eine Visitenkarte von mir. Er :"Oh, prima, Sie sind Anwältin. Ich hätte da so eine Sache. Könnte ich mal einen Termin bei Ihnen kriegen?" Klar doch. Bis demnächst. Dank meines neuen Fuhrparks können wir sogar den Unfall nochmal nachstellen.
Beim Stammtisch sorgte diese Neuform der Akquise für Heiterkeit. Durchsetzen wird sie sich aus Kostengründen allerdings nicht.
Mittwoch, 14. Juli 2010
Anwaltsausflug in die Prärie
"Willst du mich in die Prärie schicken?", schallte es mir heute Mittag am Telefon entgegen.
Am anderen Ende war eine Kollegin, die ich gefragt hatte, ob sie kommenden Montag einen Sprungtermin in einer Strafsache für mich wahrnehmen kann. Der Termin findet in einem eher beschaulichen Städtchen ca. 100 Kilometer von Koblenz entfernt statt und die Anreise dorthin dauert bei Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen, insbesondere innerhalb der zahlreichen Baustellen, etwas über eine Stunde.
"Leg mir wenigstens `ne Wegbeschreibung auf´s Fax", waren ihre letzten Worte an mich, bevor sie gut gelaunt auflegte.
Mach ich, liebe Kollegin und ich schreib auch dazu, welches Parkhaus sich in der Nähe befindet.
Am anderen Ende war eine Kollegin, die ich gefragt hatte, ob sie kommenden Montag einen Sprungtermin in einer Strafsache für mich wahrnehmen kann. Der Termin findet in einem eher beschaulichen Städtchen ca. 100 Kilometer von Koblenz entfernt statt und die Anreise dorthin dauert bei Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen, insbesondere innerhalb der zahlreichen Baustellen, etwas über eine Stunde.
"Leg mir wenigstens `ne Wegbeschreibung auf´s Fax", waren ihre letzten Worte an mich, bevor sie gut gelaunt auflegte.
Mach ich, liebe Kollegin und ich schreib auch dazu, welches Parkhaus sich in der Nähe befindet.
Dienstag, 13. Juli 2010
Sänk ju for trawelling wis Deutsche Bahn
Spiegel online berichtet hier von dem Abenteuer, mit der Bahn zu verreisen.
Ich persönlich bin kein Freund von Erlebnistourismus auf Schienen und fahre bereits seit annähernd 10 Jahren nicht mehr mit der Bahn.
Die war nämlich schuld, dass ich seinerzeit einen Gerichtstermin in Leipzig verpasst hatte, da der Anschlusszug in Frankfurt nicht auf den verspäteten IC aus Koblenz gewartet hatte, was besonders ärgerlich war, da es sich um exakt 2 Minuten gehandelt hatte, die der IC in Frankfurt dann hätte später abfahren müssen. Was dann folgte, waren endlose Diskussionen wegen der Erstattung der Fahrtkosten, die nur bezogen auf die Strecke Frankfurt-Leipzig erfolgen sollte. Argument: von Koblenz bis Frankfurt haben wir Sie doch befördert. Dass ich nicht in Frankfurt bleiben, sondern nur dort umsteigen wollte, war den Damen und Herren der Bahn zunächst egal. Ich habe mich damals stimmlich sehr verausgabt und bin sicher, dass man mich mühelos bis in den Taunus gehört hat. Zu guter Letzt erhielt ich die Fahrtkosten Koblenz - Frankfurt jedenfalls auch noch erstattet.
Seither ignorieren wir uns - die Bahn und ich.
Das alles ist aber nichts zu den ausgefallenen Klimaanlagen am vergangenen Wochenende, die zu tropischen Temperaturen innerhalb des Zuges geführt und einige Fahrgäste schlicht aus dem Schuhen gehauen zu haben scheinen. Im Ansatz zynisch fand ich in diesem Zusammenhang übrigens ein TV-Interview mit einem der Herren, die bei der Bahn was zu sagen haben. Der verkündete nämlich, man wolle den Geschädigten Reisegutscheine zukommen lassen. Ob die wirklich Lust haben, nochmal mit der Bahn zu verreisen?
Gespannt sein dürfen wir jedenfalls auf das Ende der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen.
Ich persönlich bin kein Freund von Erlebnistourismus auf Schienen und fahre bereits seit annähernd 10 Jahren nicht mehr mit der Bahn.
Die war nämlich schuld, dass ich seinerzeit einen Gerichtstermin in Leipzig verpasst hatte, da der Anschlusszug in Frankfurt nicht auf den verspäteten IC aus Koblenz gewartet hatte, was besonders ärgerlich war, da es sich um exakt 2 Minuten gehandelt hatte, die der IC in Frankfurt dann hätte später abfahren müssen. Was dann folgte, waren endlose Diskussionen wegen der Erstattung der Fahrtkosten, die nur bezogen auf die Strecke Frankfurt-Leipzig erfolgen sollte. Argument: von Koblenz bis Frankfurt haben wir Sie doch befördert. Dass ich nicht in Frankfurt bleiben, sondern nur dort umsteigen wollte, war den Damen und Herren der Bahn zunächst egal. Ich habe mich damals stimmlich sehr verausgabt und bin sicher, dass man mich mühelos bis in den Taunus gehört hat. Zu guter Letzt erhielt ich die Fahrtkosten Koblenz - Frankfurt jedenfalls auch noch erstattet.
Seither ignorieren wir uns - die Bahn und ich.
Das alles ist aber nichts zu den ausgefallenen Klimaanlagen am vergangenen Wochenende, die zu tropischen Temperaturen innerhalb des Zuges geführt und einige Fahrgäste schlicht aus dem Schuhen gehauen zu haben scheinen. Im Ansatz zynisch fand ich in diesem Zusammenhang übrigens ein TV-Interview mit einem der Herren, die bei der Bahn was zu sagen haben. Der verkündete nämlich, man wolle den Geschädigten Reisegutscheine zukommen lassen. Ob die wirklich Lust haben, nochmal mit der Bahn zu verreisen?
Gespannt sein dürfen wir jedenfalls auf das Ende der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen.
Abonnieren
Posts (Atom)