Mittwoch, 21. Dezember 2011

Vollklatsche für die Amtsrichterin

Ein Weihnachtsgeschenk der besonderen Art für einen Mandanten flattert mir soeben auf den Schreibtisch: das OLG hat auf die von mir eingelegte Sprungrevision das Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben.

Vorangegangen war dem eine Hauptverhandlung mit einer forschen Amtsrichterin, deren Verhandlungsführung recht eigenwillig war. So versuchte sie andauernd, mit meinem Mandanten ins Gespräch zu kommen und diesem Auskünfte zu entlocken, was bei mir auf Widerstand stieß. Es war nicht einfach, ihr beizubringen, dass sich ein Angeklagter auch über seinen Anwalt einlassen kann, also selbst nichts sagen muss. Das, was es zu sagen gab, hatte ich gesagt und damit hatte es dann trotz des mürrischen Blicks der Richterin sein Bewenden.

Zeugen hatte sie nicht geladen. Ihr reichte ihr Eindruck, die Einlassung meines Mandanten und ihr (Prä?)judiz. Dass das aber nicht für ein revisionssicheres Urteil reichen würde, war ebenso klar. Ich selbst hatte zur Verwunderung meiner Referendarin keine Beweisanträge gestellt, sondern mich gemütlich zurückgelehnt und die Urteilsbegründung an mir vorbeirauschen lassen.
Sie war nicht wirklich gut, noch weniger überzeugend, aber immerhin mit Inbrunst vorgetragen.

Die schriftliche Urteilsbegründung, die Wochen später zugestellt wurde, war nicht besser, dafür aber weniger inbrünstig.

In solchen Fällen ist das Rechtsmittel der Wahl die Sprungrevision.

Das OLG entschied wie von mir erwartet. Die Verabreichung einer derartigen Klatsche überstieg jedoch meine Erwartung.

Es wurde u.a. ausgeführt, dass nach den getroffenen Feststellungen des Urteils noch nicht einmal überprüft werden könne, ob nicht ein Strafklageverbrauch vorliege. Weiter seien die Anforderungen an Sachverhaltsaufklärung und Urteilsbegründung nicht erfüllt und das, obwohl der Senat seit 2005 (!) diese Anforderungen klar bezeichnet habe. Die Einlassung des Angeklagten hätte darüber hinaus Anlass geben müssen, sich mit einer Irrtumsproblematik auseinander zu setzen, was unterblieben sei und letztlich sei auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Mängeln.

Kurz: Was man falsch machen kann, wurde falsch gemacht.

Demnächst geht es also in die 2. Runde bei demselben Amtsgericht, nur bei einem anderen Richter.

Montag, 19. Dezember 2011

Do is wos kemma

So hört es sich an, wenn eine im Rheinland ansässige Reno bei einem bayerischen Gericht anruft um zu erfragen, ob ein fristgebundener Schriftsatz eingegangen ist:

Reno: Begrüßung, Nennung des Aktenzeichens, Schilderung des Anliegens

Geschäftsstelle "Do is wos kemma."

Reno: Ob es denn auch unser Schriftatz sei?

"A jooo."

Reno: Bedankt sich für die Auskunft. Dann werde sie nun den Eingang unseres Schriftsatzes in der Akte vermerken.

"Is scho recht."

Fazit: auch mit ganz wenigen Worten kann man behilflich sein und das war in diesem Falle auch gut so. Hätten die beiden sich wortreicher unterhalten müssen, wäre es wieder Zeit gewesen, meine bayerische Referendarin zu kontaktieren.

Mittwoch, 7. Dezember 2011

Überschaubar intelligenter Kollege?

Nicht zum ersten Mal habe ich für einen Kollegen einen Termin bei einem Gericht im Landgerichtsbezirk Koblenz in einer Zivilsache in Untervollmacht wahrgenommen.

Nicht zum ersten Mal wundere ich mich über die "Schreibe" der Kollegen, die die Gegenseite vertreten.

Zum ersten Mal aber lese ich in einem Schriftsatz, dass die "Behauptungen des Beklagtenvertreters lediglich von überschaubarer Intelligenz geprägt sind".

Hoppla!

Zugegeben, es sieht nicht gut aus für die Gegenseite, aber dass man deshalb gleich beleidigend werden muss...

Montag, 5. Dezember 2011

Ein Familienrichter als Strafrichter

Meine Sprungrevision gegen ein amtgerichtliches Urteil war erfogreich. Ich hatte Sprungrevision anstelle von Berufung eingelegt, weil das Urteil aus meiner Sicht falscher als falsch war. Anstelle des bloßen Besitzes von Betäubungsmitteln war - mit einer Begründung, die fernab den Anforderungen liegt, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat - Handeltreiben angenommen worden.

So sah es auch das Oberlandesgericht, hob das Urteil auf und verwies es an eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts zurück. Diese Abteilung wiederum war mit einem Richter besetzt, der seit vielen Jahren Familiensachen macht.

Eine solche Konstellation kann gut sein, muss aber nicht. In meinem Falle war sie gut. Man merkte dem Vorsitzenden kaum an, dass er sich nicht auf gewohntem Terrain bewegte und auch das Urteil entsprach exakt dem, was ich bereits in der Erstauflage beantragt hatte.