Sonntag, 24. Dezember 2017

Das beA Gedicht


Ein Geschenk der Anwaltskammer
Es liegt heuer unterm Baum
Millionen hat's gekostet
Und ist - ganz offen - echt ein Traum.

Kaum dass man es ausgepackt
Mit Geduld und viel Geschick
Wird es flugs vom Netz genommen
Ist das bloß ein übler Trick?

Wollten wir doch alle starten
Einfach, sicher, digital
Sitzen wir nun an den Rechnern
Nichts geht mehr, verdammt noch mal.

Doch schon bald bricht es heran
Das neue Jahr, mit ihm die Pflicht
Es zu nutzen und zu ehren
Bei Kollegen und Gericht.

Ob der BRAK es wird gelingen
beA an den Start zu bringen?
Ohne Leaks, dafür mit Pathos
Dank der Freaks der Firma Atos?

Dieses darf bezweifelt werden
Finger weg von toten Pferden!
Statt uns noch mehr Zeit zu rauben
Überlasst die Post den Tauben. ;-)











Samstag, 23. Dezember 2017

beA und BER - Wettrennen der Schildbürger

Im Zuge der Digitalisierung und der angeblichen Vereinfachung des Rechtsverkehrs hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) etwas ganz Besonderes einfallen lassen: ab dem 01.01.2018 ist jeder in Deutschland tätige Rechtsanwalt gesetzlich verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (kurz beA) zu nutzen. Über dieses beA können ihm dann Schreiben von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Kollegen und natürlich der Anwaltskammer zugestellt werden. Klingt einfach, ist es aber nicht.

Nachdem es mir mithilfe meiner Kollegin und meiner ReNo gelungen war, das Postfach zu installieren, dauerte es nicht lange bis mir mein Email Account die frohe Kunde eines Posteingangs im beA bedeutete. Das muss was Wichtiges sein. Also frisch ans Werk mit Karte und Kartenleser und - nichts. Der Anmeldevorgang funktioniert nicht. Erfreulicherweise hat die BRAK eine Telefonhotline eingerichtet, bei der man sich Hilfe holen kann. Nach einem halben Dutzend Versuchen (ich nehme an, ich bin nicht die Einzige, bei der das beA nicht willig ist), gebe ich auf und versuche erneut mein Glück, indem ich Dasjenige tue, was die meisten Menschen tun, wenn sie vor dem Rechner sitzen und ein nicht näher definierbares Problem haben. Ich starte neu. Zunächst das Programm, dann den Rechner. Nichts. Vielleicht doch nochmal die Hotline? Besetzt. Ich aktualisiere den Browser, installiere zusätzlich einen anderen Browser. Ohne Erfolg.
Nach annähernd zwei Stunden gelingt es mir, beA zu überlisten, wie genau mir das gelungen ist, kann ich nicht sagen, aber plötzlich bin ich drin.

Ich bin drin!!! Im Taumel zwischen Glück und Neugier sehe ich im Posteingang, dass Post gekommen ist v.on... *Trommelwirbel*





... der heimischen Anwaltskammer. Im Betreff steht "Weihnachtsgrüße".
WEIHNACHTSGRÜßE!
Ich bin kurz davor, den Computer zum Fenster hinauszuwerfen.

Die Grüße lassen sich nicht öffnen, teilt mir meine Reno später mit. Es ist mir egal. Ich habe fast zwei Stunden damit zugebracht, beA zu öffnen, da können mir die jahreszeitlichen Grüße derer, die beA mit auf dem Gewissen haben, gestohlen bleiben.

Im normalen Emailaccount gestern befand sich übrigens ein Sondernewsletter der Anwaltskammer zum beA. Dieser enthält diesmal keine Grüße, sondern sogar ein Geschenk - beA benötigt ein neues Zertifikat und damit es dem Anwalt über die Feiertage nicht so langweilig wird, darf er es auch gleich selbst installieren. Die mehrseitige Anleitung liefern die Damen und Herren Kollegen aus Berlin, die sich beA ausgedacht haben und seither nicht müde werden, es mit dem Slogan EINFACH, SICHER, DIGITAL (sic!) als eine Art 8. Weltwunder zu präsentieren, gleich mit. Danke dafür. Beherzt klicke ich auf den Installationslink. ERROR 404! Ich gebe zu, es hätte mich gewundert, wenn es funktioniert hätte. Die Hotline ist derweil nicht erreichbar.

Der Höhepunkt des Tages ist dann aber die Nachricht, dass beA ab sofort und über die Feiertage zwecks Wartungsarbeiten vom Netz genommen wird. Bleibt abzuwarten, ob es bis zum 1.1.2018 in Gang kommt. Im Grunde könnte es einem ja egal sein, wenn da die Sache mit der Haftung nicht wäre, denn wer beA nicht nutzt, dem drohen Fristversäumnisse.

Die BRAK hat ihren Sitz übrigens in Berlin. Da soll auch irgendwann BER eröffnet werden, einer der größten Schildbürgerstreiche der jüngeren Vergangenheit. Nur in einem Buchstaben unterscheiden sich BER und beA voneinander. Das kann kein Zufall sein.


Freitag, 22. Dezember 2017

Was lange währt...

... liegt endlich unter´m Tannenbaum.

Gerade in der 4. Auflage erschienen



Während meine Kollegin Christine Henn das Kapitel über Besetzungsrügen verfasst hat, durfte ich auch in dieser Aufgabe wieder über Befangenheit schreiben und gemeinsam mit Tomasz Godzinski das Kapitel über die Besonderheiten der Verteidigung in Großverfahren ins Leben rufen.

Trotz reichlich Arbeit hat es auch dieses Mal wieder Spaß gemacht, an dem Buch mitzuschreiben. Gelobhudelt gehört Maximilian Endler, der mehr als einmal meine Wutausbrüche tapfer zu ertragen wusste, wenn aus meiner Sicht wieder einmal irgendetwas nicht so (schnell) funktionierte wie ich es mir vorgestellt hatte... 

Donnerstag, 14. Dezember 2017

Wir sind hier nicht im Strafrecht! - Befangen geht auch anders

In einer Verkehrsunfallsache klage ich für einen Halter und die hinter ihm stehende Versicherung auf Schadensersatz. Der Gegner ist ausländischer Herkunft, lebt aber mit seiner Familie seit vielen Jahren in Deutschland. Seine Gattin, die er als Zeugin für den Unfallhergang benannt hat, spricht dennoch kein Deutsch mit der Folge, dass ein Dolmetschern für die Gerichtsverhandlung hinzugezogen wurde.

Einige Minuten vor dem Termin treffen meine Kollegin, die den Fahrer vertritt, und ich vor dem Sitzungssaal ein. Der Gegner, seine Gattin und der Dolmetscher sind bereits da, unterhalten sich in ihrer Muttersprache, wobei der Dolmetscher eine Zeichnung in Händen hält, die aussieht wie eine Unfallskizze. Die Kollegin und ich staunen nicht schlecht. Das Dreiergespann gestikuliert und schwadroniert unbeeindruckt weiter. Ich frage den Dolmetscher, was er mache. Er antwortet, er lasse sich gerade erklären, wie die Straße heiße, wie die Autos gestanden hätten und so weiter und so fort. Meinen Einwand, er sei nicht dazu da, im Vorfeld mit einer Partei den Unfallhergang zu besprechen, nimmt er nicht ohne Erstaunen zur Kenntnis, wendet sich wieder seinen Landsleuten zu und erörtert mit diesen weiter die Skizze. Der hinzukommende Kollege, der den Gegner vertritt und offenbar auch nicht recht weiß, dass es nur Aufgabe eines Dolmetschers ist, in der Verhandlung zu übersetzen, nicht aber vor der Verhandlung Gespräche über den Unfallhergang zu führen, kann meine Einwände nicht nachvollziehen und verzieht sein jungenhaftes Gesicht zu einem Grinsen als die Kollegin und ich wenig später in der Verhandlung den Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

Der Dolmetscher (öffentlich bestellt und vereidigt!) bestätigt den geschilderten Sachverhalt und fügt hinzu, er verstehe nicht, was daran schlimm sei, er mache das schließlich immer so (sic). Gut zu wissen, dass der Dolmetscher nicht das erste Mal in dieser Form agiert und erstaunlich, dass er damit wohl noch nie negativ aufgefallen ist.

Der Vorsitzende beim Amtsgericht sieht den Befangenheitseinwand als begründet an, bemerkt aber in meine Richtung, wir seien nicht im Strafrecht. Das ist richtig, aber das müssen wir auch nicht. Auch im Zivilprozess ist es vorgesehen, dass Richter, Sachverständige oder Dolmetscher wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, wenn sie ein Verhalten an den Tag legen, das besorgen lässt, dass sie den Boden der Neutralität verlassen haben. Das Verfahren wird irgendwann im neuen Jahr fortgesetzt, mit einem neuen Dolmetscher, der seine Aufgabe hoffentlich lege artis ausführen wird.     
   

Mittwoch, 4. Oktober 2017

Me, myself und ich - alle bei Gericht

Vor einigen Wochen habe ich einige Tage damit zugebracht, die Protokollbände eines Umfangsverfahrens einzusehen.

Ich staunte nicht schlecht als ich las, an einem bestimmten Tag im Januar 2016 an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben. So steht das im Protokoll. Weiter steht da, ich hätte sogar Erklärungen für meinen Mandanten abgegeben.

Tatsächlich war ich am Nachmittag des Tages, zu einem Zeitpunkt da die Hauptverhandlung laut Protokoll längst vorbei war, noch ein wenig lädiert aus dem Krankenhaus entlassen worden. Bei aller Kampfeslust und Hingabe zum Beruf wäre ich an diesem Tag allenfalls eingeschränkt verhandlungsfähig gewesen. Nur die Götter (und eventuell der Protokollführer, der gleich hinter den Göttern kommt) wissen wie ich trotzdem in das Protokoll hineingeraten bin.

Dabei wäre es doch so praktisch wenn man sich zweiteilen, besser noch dreiteilen könnte, nicht nur in puncto Abrechnung. Me, myself und ich - alle bei Gericht. Zeitgleich eine Wahlfälschung bei der großen Strafkammer, eine Kneipenschlägerei bei der Jugendrichterin mit Zeugen, die zur Tatzeit entweder besoffen oder ganz woanders waren und zur Entspannung eine Ordnungswidrigkeitssache mit Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Fehlerhaftigkeit einer Geschwindigkeitsmessung. Ganz breites Spektrum an einem Tag, an dessen Ende man sicher geschafft wäre ob des Geschafften, aber im Idealfall gleich drei Mandanten geholfen hätte.

Sonntag, 9. Juli 2017

G20 und die gutmenschlichen Rechtsanwälte

G20 ist vorbei und Linksextreme haben eine Spur der Verwüstung durch die Hansestadt gezogen.
Je nach dem, welche Zeitung man aufschlägt, wurden zwischen 200 und 500 Polizisten verletzt. Wer die Schuld daran trägt, dass der Gipfel derart gipfelte, wird ebenfalls unterschiedlich beantwortet.

Wie immer wenn es irgendwo zur Sache geht, sind auch Rechtsanwälte nicht weit.
Das linke Klientel wird für den Fall seiner Verfolgung diejenigen Anwälte konsultieren, die sich um es verdient gemacht haben. Sie werden Vollmachten unterzeichnen, Vorschüsse zahlen (oder auch nicht), denn wenn sie Glück haben, wird der beauftragte Verteidiger als Pflichtverteidiger tätig und kann seine Gebühren der Staatskasse in Rechnung stellen. Die Staatskasse wiederum wird für den Fall einer Verurteilung die an den Verteidiger gezahlten Gebühren beim Verurteilten regressieren. Theoretisch. Praktisch dürfte es nicht selten so sein, dass es bei erklärten Antikapitalisten mit dem Kapital nicht allzu weit her ist, aber das ist ein anderes Thema.

Die verletzten Polizisten können sich ebenfalls anwaltlichen Beistands bedienen und - Trommelwirbel - dies sogar, ohne in die eigene Tasche greifen zu müssen.

In sozialen Netzwerken machen Nachrichten von (vereinzelten) Rechtsanwälten die Runde, die den verletzten Polizisten kostenlose Rechtsberatung und Vertretung anbieten.

Man kann sich trefflich darüber streiten, ob und inwieweit es zulässig ist, kostenlose Rechtsberatung anzubiedern   anzubieten. §49b BRAO bestimmt hierzu:

Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

Nehmen wir einmal an, ein schwerverletzter Polizist, Mitte 40, verheiratet, 2 Kinder, nimmt das Angebot dankend an und die Kollegen, die es sich auf die Fahne geschrieben haben, Polizeibeamte kostenlos zu vertreten, legen los. Da gibt es eine Menge zu tun. Angefangen bei der Nebenklage im Strafverfahren über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zivilverfahren bis hin zu sozial- und arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Das Beamtenrecht dabei stets im Hinterkopf. Haftungsrisiko in fünf- wenn nicht sechsstelliger Höhe. Alles pro bono und wenn es "gut" läuft, gleich 200 bis 500 neue Mandate auf einen Streich. Da wünscht man doch den gutmenschlichen Kollegen, dass die neu akquirierte Klientel ihnen ab morgen die Türen einrennt und ihnen das Sommerloch mit ordentlich Arbeit füllt, die sie nicht abrechnen werden, denn versprochen ist schließlich versprochen.







Mittwoch, 28. Juni 2017

Außer Spesen nichts gewesen - Tücken des Selbstladungsrechts

In einem Verfahren vor einem Amtsgericht, in dem es um fahrlässige Tötung (ein tragischer Verkehrsunfall) ging, saß ich an ungewohnter Stelle gleich neben der Staatsanwaltschaft an einem kleinen Katzentisch und vertrat die Nebenklage.

Der Verteidiger hatte einen Tag vor der Hauptverhandlung schriftlich angekündigt, dass er einen eigenen Sachverständigen mitbringe.

Ein Angeklagter bzw. dessen Verteidiger ist nach dem Gesetz durchaus berechtigt, eigene Zeugen oder auch Sachverständige zu laden, allerdings reicht es dazu nicht aus, diese einfach mit zu Gericht zu bringen, sozusagen im leichten Handgepäck und wie man es vielleicht aus nachmittäglichen Gerichtssendungen kennen mag.

Die Ladung muss förmlich erfolgen und förmlich meint nach § 38 StPO, also durch den Gerichtsvollzieher. Zudem muss der Verteidiger einen Beweisantrag stellen, d.h., er muss dem Gericht mitteilen, was sein präsentes Beweismittel wird bekunden können. Man nennt dieses Procedere "Selbstladungsrecht". Dieses Selbstladungsrecht ist eine ganz interessante Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige zugunsten eines Angeklagten in den Prozess einzuführen, die das Gericht nicht von Amts wegen geladen oder deren Vernehmung es bereits abgelehnt hat. Der wesentliche Vorteil liegt bei der ordnungsgemäßen Selbstladung eines Sachverständigen darin, dass das Gericht seine Vernehmung nur unter ganz engen Voraussetzungen ablehnen darf, § 245 Abs. 2 StPO.

Hier verhielt es sich so, dass bereits die Förmlichkeit der Ladung nicht eingehalten worden war, so dass der Umstand, dass kein Beweisantrag gestellt worden war, sozusagen nur noch die Kirsche auf dem Sahnehäubchen darstellte.

Der namhafte Sachverständige, der von weit her angereist war, kam also nicht zu Wort, was einiges Erstaunen beim Verteidiger und sichtlichen Ärger beim Angeklagten hervorrief.

Außer Spesen nichts gewesen, könnte man zusammenfassen, wenn da nicht die Vermutung nahe läge, dass der Sachverständige ganz sicher nicht nur "für ein Butterbrot" den Weg zu dem beschaulichen Amtsgericht angetreten war.  

 

Mittwoch, 14. Juni 2017

Die Zeugin übt nicht mehr und andere Kuriositäten

Zeugen müssen bei Gericht aussagen. Selbst dann, wenn ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie Angaben zu ihrer Person machen. Das, so meint man, sollte nicht so schwierig sein, doch manchmal kommt es anders.

Meine Glanzlichter des Jahres 2017 in umgekehrter Reihenfolge.

Platz 3
Richter: "Wie alt sind Sie, Herr A?"
Herr A: "45."
Ich: "45? Niemals!"
Richter: "Wie bitte, Frau Rechtsanwältin?"
Ich: "Also wenn Herr A. 45 ist, sind wir beide zusammen 30."
Richter: "Herr A. - stimmt das, dass sie 45 sind?"
Herr A: "Ja, ´45 geboren."

Platz 2
Richter: "Was machen Sie beruflich, Herr B.?"
Herr B: "Nix."
Richter: "Also sind Sie arbeitssuchend?"
Herr B: "Nein, äh, doch, also ja, offiziell ja."

Platz 1
Richter: "Welchen Beruf üben Sie aus, Frau C.?"
Frau C.: "Fleischereifachverkäuferin, aber ich bin schon fertig mit der Lehre. Ich übe nicht mehr"

Freitag, 2. Juni 2017

Befangenheitsrecht - das ganz kleine Einmaleins

Wenn ein Angeklagter einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, muss er einen sogenannten Ablehnungsantrag oder Befangenheitsantrag einreichen.

Ganz wesentlich dabei ist, dass er Gründe darlegen muss, warum er die Besorgnis hegt, der Richter sei befangen. Wenn ein Richter beispielsweise zu Beginn der Hauptverhandlung gegenüber einem Angeklagten sagt: "Sie sind für das Gericht der Typ des Gewohnheitsverbrechers", dann besorgt der Angeklagte zu Recht, dass der Richter ihm gegenüber die Neutralität eingebüßt hat.

Entscheidend ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 24 StPO, dass eine Besorgnis gegeben sein muss; es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen IST. Dies festzustellen würde bedeuten, man müsste die Gedanken des Richters lesen können. Der schlaue Gesetzgeber aber wusste bei Abfassung der Vorschrift, dass es nur ganz wenigen Auserwählten vorbehalten ist, Gedanken zu lesen und deshalb hat er darauf abgestellt, dass es auf die Besorgnis anzukommen hat. Sorgen kann man nämlich teilen; das findet schon in dem Sprichwort "Geteiltes Leid ist halbes Leid" Widerklang und wenn eine andere Person mit klarem Verstand außer dem Angeklagten nachvollziehen kann, dass der Angeklagte sich zurecht Sorgen wegen der Unparteilichkeit des Richters macht, dann ist einem solchen Antrag stattzugeben und ein anderer Richter mit der Sache zu befassen.

Wurde ein Richter abgelehnt, sieht das Gesetz vor, dass er eine dienstliche Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben hat, § 26 Abs. 3 StPO. Auch bei dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber wieder etwas Schlaues gedacht: es kann nämlich Fälle geben, in denen der Richter die Besorgnis des Angeklagten mittels eine geeigneten Erklärung oder einer Handlung ausräumen kann. In obigem Beispielsfall ist dies zwar nicht vorstellbar, aber unmöglich ist es nicht.

Ab und an (es ist in der Tat nicht auszurotten) erklärt ein Richter dienstlich, er fühle sich nicht befangen.
Das Gesetz stellt, siehe oben, nun aber gerade nicht darauf ab, ob der Richter befangen IST oder wie er sich FÜHLT, sondern darauf, ob der Angeklagte zurecht BESORGT, der Richter sei befangen.
Ein Richter, der eine solche Erklärung abgibt, beweist im Grunde nichts Anderes, als dass er das ganz kleine Einmaleins des Befangenheitsrechts nicht beherrscht. Der Angeklagte, der ihn abgelehnt hat, tut gut daran, dies in der Stellungnahme, die er zu der dienstlichen Äußerung abgeben darf, zu problematisieren, denn es stützt seine Besorgnis mehr denn dass es sie ausräumt.
  

Mittwoch, 31. Mai 2017

In eigener Sache: Aktionsbüro Mittelrhein - bitte keine Interviewanfragen mehr

Seit das Aktionsbüro Mittelrhein Verfahren zunächst ausgesetzt und dann eingestellt wurde, häufen sich bei mir Interviewanfragen. 

Dass die Diskussion um die Einstellung, die nicht rechtskräftig ist, auch in den nächsten Tagen nicht abebben wird, ist dem Umstand geschuldet, dass jeder Politiker, Bürger, Stammtischler, Bürgerinitiativler, Zentralratler, Rechter, Linker und sogar Lieschen Müller eine Meinung dazu hat, was man hätte anders, vorzugsweise besser hätte machen können um das Verfahren zum Abschluss zu bringen oder es erst gar nicht beginnen zu lassen. Die Bandbreite reicht vom verbalen Kanonenschlag bis hin zur betroffenheitsdepressiven Resignation.  

Doch zurück zu den Interviewanfragen.
Bislang bin ich keiner Anfrage nachgekommen und werde dies auch weiterhin nicht tun. 
Dies nicht, weil ich nichts zu sagen hätte, sondern weil ich es für falsch halte, in einem laufenden Verfahren, das derartige Dimensionen angenommen hat, Stellungnahmen zu einem Ende abzugeben, das noch kein Ende ist. Anders als bei eintägigen Verfahren vor Amtsgerichten, die immer mal gut sind für einen kleinen, launigen Blogbeitrag, war bzw. ist das ABM-Verfahren ein solches - und hier zitiere ich den Vorsitzenden der Staatsschutzkammer am ersten Hauptverhandlungstag, dem 20.08.2012 - das Seinesgleichen suchen, aber nicht finden wird.  Und weil das so ist und weil die Zeit kurz ist, zu dem Beschluss der Staatsschutzkammer, mit dem nicht nur das Verfahren eingestellt, sondern auch den meisten Angeklagten (darunter meinem Mandanten) Haftentschädigung und der Ersatz der eigenen Auslagen versagt wurde, Stellung zu nehmen, konzentriere ich mich lieber auf das Verfahren selbst als darauf, Dinge zu tun, die ich nicht beherrsche und die auch nur in Grenzen beherrschbar sind.    

Gut verschnürt und schlecht gelaunt - die Tücken der Handschelle

Auf dem Weg zu einer Hauptverhandlung erreichte mich eine Nachricht meiner Mitarbeiterin. Die JVA habe angerufen, weil der Mandant sich weigere, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden.
Man werde seine Vorführung notfalls mit Zwang vornehmen.

Warum man meinte, mir das mitteilen zu müssen, habe ich nicht verstanden. Fakt ist zunächst einmal. dass ein Angeklagter zur Hauptverhandlung zu erscheinen hat. Er kann sich das im Gegensatz zu einem Zuschauer nicht aussuchen. Befindet sich ein Angeklagter auf freiem Fuß, muss er selbst zusehen, dass er zur richtigen Zeit beim richtigen Gericht ist. Schafft er das ohne plausible Entschuldigung nicht, muss er damit rechnen, dass gegen ihn ein Sicherungshaftbefehl ergeht, wonach er bis zum nächsten Tag der Hauptverhandlung in staatliche Verwahrung wandert und mit der ehemals grünen, heute blauen Minna vorgefahren wird.
Ist der Angeklagte in Haft - wie in diesem Fall - ist es Sache der JVA, ihn zum Gericht zu bringen. Dass die Beamten in bestimmten Fällen der Bereitschaft des Angeklagten auch unsanft auf die Sprünge helfen können, gehört zu deren Tätigkeitsgebiet.

Meinem Mandanten waren seitens der JVA Hand- und Fußfesseln für den Transport zum Gericht angelegt worden und so erschien er gleichsam gut verschnürt, wenn auch schlecht gelaunt im Gerichtssaal. Seine Laune besserte sich als er die junge, gutaussehende Richterin erblickte. Ich stellte den Antrag, meinem Mandanten die Handfesseln abzunehmen und nachdem dieser der Richterin versprochen hatte, sich gut zu benehmen, ordnete sie die Entfesselung an. Die Wachtmeister mühten sich redlich, die Handfesseln zu lösen. Vergeblich. Mehrere Schlüssel wurden ausprobiert. Nichts tat sich.

Des Rätsels Lösung: dem Mandanten waren bereits in der JVA Handfesseln angelegt worden. Die Schlüssel hatte man den Beamten nicht mitgegeben und die Schlüssel der Beamten vor Ort beim Amtsgericht passten nicht. Ob das nun ein Versehen war oder Schikane, sei dahingestellt. Im Interesse des Mandanten war ich jedenfalls schon gut gelaunt, die Sache - nun sagen wir - zu problematisieren. Dass ausgerechnet der Mandant mir einen Strich durch die Rechnung machte, indem er sich in die Fesselung fügte, damit hatte ich nicht gerechnet. Letztlich dauerte der Termin aber kürzer als ich dafür gebraucht hätte, entsprechende Anträge zu formulieren und angesichts der Tatsache, dass das Gericht meinen Beweisanträgen nachkommen wird, war der Mandant am Ende deutlich besser gelaunt.

Dienstag, 30. Mai 2017

Aktionsbüro Mittelrhein - Verfahren eingestellt

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz hat das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt.

Allen Unkenrufen - vereinzelt sogar aus den Reihen der Verteidigung (sic) - zum Trotz, hat das Landgericht das Verfahren wegen überlanger Dauer eingestellt. 

In der Pressemitteilung des Landgerichts lautet es:

"Die Einstellung des Verfahrens hat das Gericht mit dem sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Verfahrenshindernis der überlangen Verfahrensdauer in Verbindung mit dem sich aus Art. 2, Abs. 2, Satz 2 GG ergebenden und daher mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet.
Die Kammer hat weiterhin beschlossen, dass zwei Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (z.B. Untersuchungshaft) zu entschädigen sind, da sie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit einem Freispruch hätten rechnen dürfen. Daher hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Im Übrigen hat die Kammer die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass die weiteren Angeklagten die gegen sie ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 2, S. 1 StrEG verursacht haben. Darüber hinaus hat die Kammer beschlossen, dass diese Angeklagten ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben, da aufgrund des Ablaufs und des Inhalts der weitgehend durchgeführten Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen sie verblieben ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Über die Zulässigkeit und Begründetheit eventueller Beschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Koblenz." 

Die Grundentscheidung, nämlich die Einstellung wegen überlanger Dauer, entspricht Demjenigen, was die meisten meiner Kollegen und auch ich für den jeweiligen Mandanten beantragt hatten. 

Freitag, 12. Mai 2017

Hoeneß und das Wackeln der Bewährung

Nachdem Uli Hoeneß im Wortsinne vollmundig bei einem Abendessen in Liechtenstein verkündet haben soll, er sei der einzige Deutsche, der trotz Selbstanzeige im Gefängnis gewesen sei, werden nun Stimmen laut, man solle ihm die Bewährung widerrufen.

Wann ein Gericht die Bewährung widerrufen darf, regelt § 56f StGB. Dieser lautet auszugsweise:

 1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Alleine der Umstand, dass jemand Dinge behauptet, die ein anderer für juristischen und/oder tatsächlichen Unfug hält, ist noch keine Straftat. § 56f Abs. 1 Nr. 1 zieht daher schonmal nicht.

Auch Nr. 2 ist nicht einschlägig. Es wäre zwar manchmal durchaus eine Überlegung wert, die Weisung zu erteilen, sich über manche Dinge in Schweigen zu hüllen, aber das Gesetz versteht unter "Weisungen" im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 2 solche Sachen wie etwa die Anzeige eines Wohnsitzwechsel.

Indem er seine Sicht der Dinge kundgetan hat, hat Herr Hoeneß auch nicht gröblich oder beharrlich gegen Auflagen verstoßen.

Ist doch gar nicht so schwierig, nicht wahr? Umso mehr wundert es, dass ein Justizminister den Widerruf der Bewährung thematisiert. Beachtenswert: der Mann ist Rechtsanwalt. Das Strafrecht zählt dabei offenbar nicht zu seinen Spezialgebieten.





Dienstag, 9. Mai 2017

Der jugendliche Staatsanwalt ohne Reifeverzögerung

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass ein Heranwachsender (Person zwischen 18 und 21) entweder nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden kann. Welches Recht Anwendung findet, hängt davon ab, ob der Heranwachsende zum Zeitpunkt der Tat eher einem Jugendlichen oder eher einem Erwachsenen gleichstand. In diesem Zusammenhang ist immer die Rede davon, ob bei dem Heranwachsenden sogenannte Reifeverzögerungen vorliegen. Stark vereinfacht könnte man sagen: je schwerer die Jugend umso reifeverzögert.

Kürzlich verteidigte ich bei einem beschaulich gelegenen rheinland-pfälzischen Amtsgericht einen Heranwachsenden wegen einer kleinen Vermögensstraftat. Die Staatsanwaltschaft wurde repräsentiert von einem Jugendstaatsanwalt in adrettem Anzug mit jugendlichem Phänotyp. Die Biografie meines Mandanten klang nun nicht nach ganz schwerer Jugend, aber sein Vater war früh von der familiären Bildfläche verschwunden und die Mutter hatte zusehen müssen, wie sie ihn und seine drei Geschwister versorgt bekam. Schulisch konnte er auch nicht auf eine glanzvolle Karriere zurückblicken. Seinen Hauptschulabschluss hatte er nach Wiederholung zweier Klassen in der Sonderschule gemacht. Einen Ausbildungsplatz fand er nicht und so jobbte er mal hier mal dort. Weiterbildungsmaßnahmen brach er ab und auch mit 23 Jahren wohnt er noch im mütterlichen Haushalt. In meinem Protokoll notierte ich "Reifeverzögerungen" mit einem dicken Pluszeichen dahinter. Weil zudem der Tatvorwurf nicht sonderlich schwer war, lehnte ich mich gelassen zurück um nach der Beweisaufnahme dem Plädoyer des Staatsanwalts zu lauschen. Der Mann hatte eine angenehme Stimme und ich war bereit, mich berieseln zu lassen.
Die angenehme Stimme hob zu meiner Überraschung an, eine hochpreisige Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht zu fordern und mit einem Mal klang sie gar nicht mehr so angenehm. Reifeverzögerungen lägen nicht vor, der Angeklagte habe inzwischen sowohl einen festen Job wie auch eine ebensolche Freundin und nennenswerte Risse in seiner Biografie seien nicht vorhanden.

Beruhigt stellte ich fest, dass auch der Jugendrichter angesichts dieser Ausführungen erst die Stirn in Falten legte um sich hernach mit hochgezogenen Augenbrauen am Hinterhaupt zu kratzen. Er verwarnte meinen Mandanten (im Gesetz heißt es, dass er ihm das Unrecht der Tat vor Augen führte) und führte in der Begründung aus, dass er "ganz unzweifelhaft" von Reifeverzögerungen ausgehe.

Bevor es nun wieder heißt, dass das Jugendstrafrecht viel zu "lasch" sei was die Sanktionen angehe und unter dem Strich einen Täter bevorzuge, der nichts auf die Reihe bekomme, in den Tag hinein lebe und Gras rauche, ein paar Sätze dazu: ein Heranwachsender, der nicht imstande ist, sein Leben selbstständig und ordentlich zu gestalten, hat in aller Regel Eltern, die nicht imstande waren, ihm rechtzeitig Werte zu vermitteln, mit denen ein Erwachsener durch´s Leben gehen sollte. Kurz: die Erziehung gestaltete sich defizitär. Wenn nun ein Heranwachsender mit Erziehungsdefiziten in den Alltag einer deutschen Justizvollzugsanstalt überstellt wird, trifft er dort mitunter auch auf Menschen, die noch größere Defizite im Spiel des Lebens zu verbuchen haben, schlicht zu alt für Erziehung aber nie zu alt dafür sind, ihre vermeintlichen Weisheiten an andere Insassen weiterzugeben.

Bei einem reifeverzögerten Heranwachsenden sagt nicht nur das Gesetz, sondern auch die Entwicklungspsychologie, dass durch Erziehung noch Gutes bewirkt werden kann und das ist der Grund dafür, dass das Jugendgerichtsgesetz neben der Verwarnung noch allerlei mehr Sanktionen vorsieht, die einem jungen Menschen Struktur vermitteln und ihn anleiten sollen, sein Leben selbstbestimmt und gesetzeskonform zu gestalten. Das Jugendstrafrecht lebt sozusagen vom Erziehungsgedanken und solange die Reifeentwicklung nicht abgeschlossen ist, besteht Hoffnung, dass sie in die richtigen Bahnen gelenkt werden kann. Dass ein junger Staatsanwalt als Heranwachsender keine Reifeverzögerungen zu beklagen hatte, darf unterstellt werden. Wenn er diese aber bei "seinen" Angeklagten nicht erkennt, bedarf es eines erfahrenen und mit Augenmaß arbeitenden Jugendrichters wie man ihn bei dem beschaulichen rheinland-pfälzischen Amtsgericht findet.  


Dienstag, 2. Mai 2017

Aktionsbüro Mittelrhein - ein unspektakulärer Nachruf

Heute war es soweit - die Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz setzte das Aktionsbüro Mittelrhein Verfahren aus. Die Presse titelte unisono, dass das Koblenzer Neonaziverfahren spektakulär geplatzt sei.

Warum eigentlich spektakulär? Spektakulär kommt vom Lateinischen spectaculum (Schauspiel). Besonders sehenswert fand aber dieselbe Presse das Verfahren in den vergangenen Jahren nicht, denn die Präsenz von Vertretern der berichterstattenden Zunft läßt sich mühelos an zwei Händen abzählen.

Dabei wäre so Manches durchaus mal einen Bericht wert gewesen. Sieht man einmal von Schöffen ab, die das Verfahren verlassen mussten, weil die Kammer die Besorgnis der Angeklagten, die Schöffen könnten befangen sein, teilte, hätte man sich als Verteidiger und Angeklagter zumindest eine Randnotiz dazu gewünscht, dass der angebliche Angriff der Angeklagten auf ein linkes Wohnprojekt im Rahmen einer Demonstration sich im Zuge der Beweisaufnahme gerade nicht als Angriff entpuppte. Unvergessen die Zeugen, die berichteten, der Demonstrationszug der "Rechten" sei aus den Fenstern und vom Dach des linken Wohnprojekts heraus mit Feuerwerkskörpern und Gegenständen wie Fahrrädern, Kronleuchtern, Toastern, Flaschen und Steinen beworfen worden.

Die Auswirkungen, die ein solches Umfangsverfahren für das Leben der beteiligten Angeklagten hat, waren der Presse auch nicht spektakulär genug als dass man über sie berichtet hätte. Wen interessiert es schon, wenn Angeklagte aufgrund der Verhandlungsdichte (drei Tage pro Woche) keiner geregelten Tätigkeit nachgehen können und der öffentlichen Hand zur Last fallen (müssen)?

Das Verfahren wurde ausgesetzt, weil der Vorsitzende Ende Juni diesen Jahres in Ruhestand geht. Was bitte sehr soll daran spektakulär sein? Man kann angesichts solcher Meldungen nur noch den Kopf schütteln. Wann ein Richter in Pension geht, entscheidet nicht er selbst, sondern das Gesetz und das das sieht nun einmal vor, dass mit 65 Schluss ist. Das ist überhaupt nicht neu und trotzdem wird es zur Sensationsmeldung hochstilisiert. Allenfalls könnte man sich fragen, warum Anfang Mai ausgesetzt wird, wenn doch Ende Juni erst der Ruhestand des Richters ansteht. Hierzu mögen ein paar ganz unspektakuläre Fakten aufgezählt sein:

- die Beweisaufnahme war noch nicht beendet
- über viele bereits gestellte Anträge der Verteidigung war noch nicht entschieden worden
- die Verteidigung hatte zum Teil noch keine Gelegenheit erhalten, bereits im vergangenen Jahr angekündigte Beweisanträge zu verlesen
- es wären 35 Plädoyers zu halten gewesen (Staatsanwalt und 34 Verteidiger)
- eine Urteilsberatung in einem Verfahren mit über 340 Verhandlungstagen und 17 Angeklagten ist kein Vorhaben für eine Mittagspause
- eventuelle Resturlaubsansprüche des Vorsitzenden

Wann das Verfahren nach seiner Aussetzung fortgesetzt wird, ist Spekulation. Ob es spektakulär sein wird, bleibt abzuwarten.








Aussetzung nach 4 Jahren und 9 Monaten - Aktionsbüro Mittelrhein

Am 20.08.2012 begann in Koblenz der Aktionsbüro Mittelrhein Prozess.
Heute wurde das Verfahren nach 341 Hauptverhandlungstagen von der Staatsschutzkammer ausgesetzt.

In dem Beschluss heißt es, dass der Vorsitzende Richter wegen Erreichens der Altersgrenze am 30.06.2017 zwingend aus dem Dienst ausscheiden müsse und auszuschließen sei, dass die Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss gebracht werden könne.

Mittwoch, 26. April 2017

Nein, wir werden keine Freundinnen

Die augenzwinkernde Feststellung eines Amtsrichters nach einem Verfahren, in dem ich verteidigt und eine Kollegin für einen mutmaßlich Geschädigten einen Adhäsionsantrag gestellt hatte, lautete, dass wir keine Freundinnen mehr würden. Ein zutreffendes Fazit nach 6 Tagen Hauptverhandlung.

Adhäsionsanträge, also zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Strafprozesses sind der papiergewordene Alptraum eines jeden Strafrichters, der mit zivilrechtlichen Ansprüchen in etwa so viel am Hut hat wie ein Verwaltungsrichter mit Kindesunterhaltsansprüchen

Strafverteidiger hingegen sind oftmals der fleischgewordene Alptraum ihrer zivilrechtlich tätigen Kollegen. Das liegt sicher darin begründet, dass die Zivilisten Prozesse vorwiegend schriftlich führen und meist nur kurz zu Gericht müssen um ihre Anträge zu stellen, wohingegen Strafverteidiger relativ wenig schreiben, dafür aber im Gerichtssaal die Klingen kreuzen, was gelegentlich als schlechtes Benehmen empfunden wird.

Aus Sicht der Kollegin hatte ich mich schon gleich nach Beginn der Hauptverhandlung daneben benommen, weil ich moniert hatte, dass die Kollegin auf gleicher Höhe wie die Staatsanwaltschaft saß. Also stellte ich einen Antrag zur Sitzordnung mit dem Argument, dass hier keine Nebenklage im Raum stünde, weshalb die Kollegin im Zuschauerraum Platz zu nehmen habe.  Das Gericht bügelte den Antrag ab, die Kollegin durfte Platz behalten und ich - ich war bei ihr unten durch. Fortan rollte sie bei jedem meiner Anträge (auch bei denen, denen das Gericht nachkam) die Augen, ließ sich - wenn ihr meine Fragen mißfielen - übellaunig sowie unter Wiedergabe schnaubend-nasaler Geräusche in ihren Stuhl zurückfallen und erweckte insgesamt den Eindruck als sei das von ihr an den Tag gelegte Engagement fehlgeleitet, nachdem es ihr bis zum Ende des Verfahrens nicht gelungen war, ihre Klage der Höhe nach auch nur im Ansatz schlüssig zu machen.

Wenn so ein Unternehmen Adhäsionsklage scheitert, ist der Strafrichter nicht böse drum und der Anspruchsteller gehalten, sein Heil beim Zivilgericht zu suchen, wo es dann - sozusagen in alter Freundschaft - in die nächste Runde geht.







Donnerstag, 20. April 2017

Wenn nichts mehr geht - geh´ ich zum Fernsehen

Gelegentlich höre auch ich jedoch von (potentiellen) Mandanten, sie würden sich ans Fernsehen wenden, damit ihr Fall - nachdem die Justiz auf ganzer Linie versagt habe - das ihm gebührende Gehör finden werde. Meist werden in solchen Fällen Privatsender genannt, die allerlei lustige Formate zu Tage fördern, die dem Zuschauer fernab von Sendezeiten, die auf einen Berufsalltag zugeschnitten sind, suggerieren sollen, wie es in der Justiz zugeht oder aber wie einfach doch Konfliktlösung mittels Mediation sein kann. Harmloser, analogjuristischer Klamauk mit Laiendarstellern, könnte man meinen und bei Licht betrachtet ist es oft auch nicht mehr. Problem ist nur, dass allzu viele Menschen diesen Mummenschanz ernst nehmen und glauben, ein solches Format könnte ein Gericht zur Aufgabe seiner Entscheidung bewegen. Der Privatsender als Superrevisionsinstanz sui generis.

Vor nicht allzu langer Zeit wandte sich ein Herr an mich mit der Bitte, seinen Fall pro bono, also umsonst, zu verteidigen. Er habe bereits die Presse eingeschaltet. Diese und das Fernsehen würden seinen Fall ganz groß rausbringen und mich als seine Verteidigerin noch größer. Ich solle mich schon einmal für ein erstes Interview bereit halten und vorsorglich Schreibtisch und Frisur ordnen.

Ich habe das Mandat dankend abgelehnt und den Herrn an mir bekannte Kollegen verwiesen, von denen ich meine, dass sie u.a. ob ihrer häufigen Medienpräsenz dieser Verantwortung besser gerecht werden. Dankesschreiben der genannten Kollegen ob meiner Vermittlungsbemühungen sind bislang leider ausgeblieben.


Donnerstag, 13. April 2017

Der ferngesteuerte Schlafanzug

Ein Strafbefehl über 30 Tagessätze ging meinem Mandanten zu mit folgendem Inhalt:

" Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, am (..) in (...) zwei andere beleidigt zu haben.

Nachdem Sie auf dem W-Platz den Eheleuten F und S erläutert hatten, wie man sich als Gast in Deutschland zu benehmen hat, zeigten Sie Ihr eigenes Benehmen, indem Sie die Zeugin F mehrfach als dumme (...) und den Zeugen S als ferngesteuerten Schlafanzug beschimpften (...)."

Die so Titulierten hatten der Polizei das Pkw-Kennzeichen des Täters mitgeteilt und eine Beschreibung seiner Person. Während das Kennzeichen auf meinen Mandanten hindeutete, tat es die Personenbeschreibung nicht, und zwar ganz und gar nicht. Um dem Mandanten eine Hauptverhandlung zu ersparen, wies ich auf diesen Umstand hin, was das Gericht dazu veranlasste, die Akte nochmal an die Polizei zu schicken mit der Bitte, sich meinen Mandanten einmal anzusehen. Nachdem ein Beamter dies getan hatte, staunte ich nicht schlecht, als mir das Ergebnis der Ermittlung zugeleitet wurde. In diesem lautete es, man habe meinen Mandanten aufgesucht und dieser habe angegeben, der Beschuldigte zu sein. Nun ist es relativ unwahrscheinlich, dass ein Beschuldigter sagt: "Ich bin der Beschuldigte", aber sei´s drum. Mehr gab der Bericht nun mal nicht her, insbesondere zu der erheblichen Abweichung im Phänotyp hatte der Ermittler nichts verschriftet.

In der Hauptverhandlung erschienen die Zeugen F und S, der Polizeibeamte P sowie eine Schulklasse, die im Zuschauerraum Platz nahm. Einen Schlafanzug trug übrigens niemand.

F und S sagten aus, meinen Mandanten nie zuvor gesehen zu haben, derweil P wie erwartet ins Schleudern geriet. Ja, es könne auch sein, dass mein Mandant gesagt habe, er sei Halter des Pkw und nicht er sei der Beschuldigte und nein, ob er ihn überhaupt als Beschuldigten belehrt habe, wisse er doch heute nicht mehr.

Die anwesenden Schüler lernten an diesem Tag für´s Leben:
1. Reden ist Silber...
2. Nicht jeder, der auf der Anklagebank sitzt, ist schuldig.
3. Die Bezeichnung eines Anderen als "ferngesteuerter Schlafanzug" kann eine Beleidigung darstellen.





Montag, 10. April 2017

Der Richter und das Rumpelstilzchen

Wenn es im Rahmen eines Strafverfahrens darum geht, Ansprüche geltend zu machen, die eigentlich vor ein Zivilgericht gehören, kann sich ein (mutmaßlich) Geschädigter des sogenannten Adhäsionsverfahrens bedienen. Das funktioniert dann wie ein Zivilprozess während eines Strafprozesses, zwei Verfahren in einem sozusagen und stellt meist den langweiligsten Teil des Verfahrens dar, vor allem dann, wenn es um die Frage der Schadenshöhe geht.

Einem (mutmaßlichen) Mittäter meines Mandanten war vorgeworfen worden, den Pkw des Adhäsionsklägers beschädigt zu haben.
Zur Schadenshöhe sollte der Eigentümer des Fahrzeuges, mit dem mutmaßlichen Opfer verwandt, befragt werden und dieser hatte so gar keine Lust, Fragen zu beantworten. Nun war es dem Zeugen offenbar zu einfach, die Aussage zu verweigern, wozu er qua Verwandtschaftsverhältnis ja berechtigt gewesen wäre und so schloss sich der diesbezüglichen Belehrung des Vorsitzenden eine skurrile Szene an.

Der Zeuge gab vor, seinen Namen vergessen zu haben, genauer gesagt, seinen Vornamen, denn sein Nachname ergab sich aus der Akte. In gleicher Weise äußerte er sich zu seiner Adresse sowie seinem Alter. Der Vorsitzende Richter versuchte es zunächst noch auf die freundliche Tour und erkundigte sich höflich, ob dem Zeugen nicht wohl sei. Dies griff der Zeuge dankbar auf und behauptete, er sei eigentlich krank und gehöre ins Bett und nicht in einen Gerichtssaal. Deshalb habe er auch alles zu seiner Person vergessen. Die Art und Weise wie er dabei grinste, ließ den Richter indes vermuten, er habe es mit einer Art Rumpelstilzchen zu tun, das sich einen Spaß aus der Hauptverhandlung machte, was dazu führte, dass das Stimmungsbarometer recht zügig fiel. Es war ein seltenes Schauspiel, das Richter und Rumpelstilzchen ablieferten und beinahe schade, dass es nach Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes doch recht zügig vorbei war.

Immerhin brachte die sich anschließende Befragung durch die Verteidigung hervor, dass der Fahrzeugschaden "schwarz" repariert worden war. Ach ja, wie hoch die nicht vorhandene Rechnung war, konnte Rumpelstilzchen nicht sagen. Vielleicht hatte er das tatsächlich vergessen. 

Donnerstag, 6. April 2017

Der Staatsschutzkammer Wunderkammer

Das Dienstzimmer des Vorsitzenden Richters der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz ist ein Panoptikum, eine Wunderkammer - so jedenfalls führen es seine Kollegen aus in einem Beschluss, mit dem zahlreiche Befangenheitsanträge der Angeklagten des Aktionsbüro Mittelrhein Verfahrens als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Begründet wurden die Befangenheitsanträge mit einem Aufkleber, der an der Milchglastür des Dienstzimmers des abgelehnten Vorsitzenden angebracht ist, den man jedoch vor der Tür stehend - freilich spiegelverkehrt - wahrnehmen kann.  Dieser runde Aufkleber zeigt als Silhouette auf weißem Grund das Profil eines Burschenschafters mit Mütze. Der Aufkleber ist rot umrandet, trägt innerhalb des Randes die Aufschrift "falsch-verbunden" (Hinweis auf eine Internetseite "falsch-verbunden.net", wobei das Wort "net" überklebt worden war) und enthält in der Mitte einen schräg verlaufenden roten Balken, ähnlich einem Parkverbotsschild.
Die Zielrichtung des Aufklebers beschränkt sich damit erkennbar nicht isoliert auf die Vereinigung "Deutsche Burschenschaft". Sowohl inhaltlich ("falsch verbunden") als auch in Anbetracht der politischen Richtung, die diesen Aufkleber vertreibt, transportiert er die Aussage, die sich schlagwortartig auf den Nenner "Gegen Rechts!" bringen läßt. 

Die Angeklagten, denen die Anklage vorwirft, sie hätte eine kriminelle Vereinigung gebildet bzw. unterstützt und ihr Ziel sei es gewesen, einen nationalsozialistischen Staat zu errichten, besorgten daher die Befangenheit des Richters.

Nun muss man wissen, dass Befangenheitsanträge nicht dann erfolgreich sind, wenn ein Richter tatsächlich befangen IST. Maßgeblich ist, ob ein Angeklagter eine entsprechende BESORGNIS hegt, die nachvollziehbar ist. Dass Angeklagte, die dem politisch rechten Spektrum angehören, angesichts der einem solchen Aufkleber innewohnenden Aussage den Eindruck gewinnen, der Richter könnte ihnen gegenüber den Boden der Neutralität verlassen haben, erstaunt nicht.

Entsprechend groß war das Erstaunen gestern als der Vorsitzende gegen 14.05 Uhr den Beschluss der Kammer verlas, die über die Befangenheitsanträge entschieden hatte.

Der Aufkleber an der Innenseite der Milchglasscheibe der Tür zum Dienstzimmer sei nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Objekten im Dienstzimmer zu betrachten und zu bewerten. Das Dienstzimmer enthalte eine sehr große Vielzahl von Objekten aus der langjährigen Dienstzeit des Vorsitzenden. Sämtliche Wände und auch sonst nahezu jeder Quadratmeter des Dienstzimmers sei mit Objekten vollgestopft. Alle diese Objekte hätten gemeinsam, dass sie einen sprachlich-humoristischen Aspekt aufwiesen. Der Aufkleber mit einer Silhouette, die ein Mitglied einer studentischen Verbindung darstellen soll (Burschenschaft), enthalte das Wortspiel "falsch verbunden.". Im Zusammenhang mit den übrigen Objekten aus der umfangreichen "Kuriositätensammlung" des Vorsitzenden sei für jeden vernünftigen Betrachter erkennbar, dass der Aufkleber nicht aufgrund einer irgendwie gearteten politischen Aussage, sondern aufgrund des sprachlich-humoristischen Aspekts des Wortspiels "Verbindung" und "falsch-verbunden." in die Sammlung aufgenommen worden sei.

Ein Wortspiel also, Teil einer Kuriositätensammlung im Dienstzimmer eines humorvollen Richters und nur in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen. Nun findet die Hauptverhandlung seit August 2012 aber nicht IM Dienstzimmer des Richters statt, sondern im Schwurgerichtssaal.  Das Dienstzimmer kennt mein Mandant nur von außen und von dort sieht man den Aufkleber.

Man fühlt sich erinnert an die Entscheidung des Landgerichts Rostock betreffend den Strafrichter, dessen T-Shirt die Aufschrift "Ich gebe Ihrer Zukunft ein Zuhause - JVA" trug und dem seine Kollegen ebenfalls Humor bescheinigt hatten. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Besorgnis der Befangenheit, die der Angeklagte gegen den Richter aufgrund der Aufschrift hegte, bestätigt. Ich bin mir sicher, dass dieser Richter noch weitere T-Shirts IM Schrank liegen hatte.





Donnerstag, 23. März 2017

Auf und nieder immer wieder?

"Bitte aufstehen!" Dieser Ruf erklingt im Laufe eines Hauptverhandlungstages vor manchen Gerichten nicht nur zu Beginn, sondern nach jeder Unterbrechung, ganz gleich, wie kurz diese ist.

Gerufen wird der mit Höflichkeitsformel versehene Befehl -zumindest in Koblenz- von den Wachtmeistern.
Adressaten sind sämtliche Prozessbeteiligten und aufstehen sollen sie, weil das Gericht eintritt. Das steht so in Nr. 124 RiStBV. Der geneigte Leser wird allerdings rasch feststellen, dass da nur drinsteht, dass man sich zu Beginn der Hauptverhandlung, bei Vereidigungen und bei der Urteilsverkündung zu erheben hat. Eine Hauptverhandlung beginnt aber nicht nach jeder Pause aufs Neue, sondern einmal täglich.

Die meisten Vorsitzenden kennen die Rechtslage, weshalb sie nach einer Pause bei Betreten des Sitzungssaales sagen, man möge Platz behalten.

Dann gibt es aber noch eine Handvoll Vorsitzende, die sie nicht kennen und ein Sitzenbleiben mit zum Teil sehr harschen Worten monieren und gar mit der Verhängung von Ordnungsgeldern drohen.

Hierauf gibt es dann je nach Temperament und Harmoniebedürfnis des Verteidigers unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten:

1. Man behält Platz, verweist höflich auf die RiStBV und wartet ab, was passiert. Geeignet für Kollegen, die Diskussionen schätzen. Harmoniebedürfnis 4 von 10.
2. Man behält Platz, verweist nicht auf die RiStBV und wartet ab, was passiert. Geeignet für Kollegen, die Diskussionen nicht schätzen. Harmoniebedürfnis 2 von 10.
3. Man behält Platz und schnauzt zurück: "Hoffentlich kennen Sie sich in der StPO besser aus als in der RiStBV!" Harmoniebedürfnis 0 von 10.
4. Man steht auf und entschuldigt sich. Geeignet für Kollegen, die sich auch für gestellte Anträge entschuldigen, weil diese dem Gericht Arbeit machen. Harmoniebedürfnis 10 von 10.
5. Man steht auf und verweist höflich auf die RiStBV. Geeignet für Kollegen, die wissen, wie es richtig ist, dem Vorsitzenden aber Gelegenheit geben möchten, sich bis zur nächsten Pause auf denselben Stand zu bringen. Harmoniebedürfnis 7 von 10.
6. Man steht auf, verweist auf die RiStBV einerseits und andererseits darauf, dass man gleichwohl aufsteht aus Gründen der Varizenprophylaxe. Harmoniebedürfnis 3 von 10.

Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Vielleicht hat der ein oder andere Leser noch einen Vorschlag.