Manchmal wird man Zeuge von Prozesssituationen, die für Mitverteidiger irgendwie unglücklich laufen.
Kürzlich ging es in einem Prozess mit mehreren Angeklagten darum, ob das Verfahren gegen
einen Angeklagten, der erkrankt war, abgetrennt werden durfte oder nicht.
Die Verteidigung des inhaftierten Angeklagten hatte von der Erkrankung kurz vor der Hauptverhandlung erfahren. Ein Hinweis der Kammer, dass die Abtrennung beabsichtigt sei, war nicht ergangen und die Verteidiger waren nicht mehr bei ihrem Mandanten gewesen um die Frage der Abtrennung mit diesem zu erörtern.
In der Hauptverhandlung gab dann die Kammer zunächst ihre Absicht bekannt, das Verfahren abzutrennen. Die Verteidiger beantragten hingegen die Unterbrechung des Verfahrens mit einer Begründung, die sich hören lassen konnte.
Die Kammer zog sich zur Beratung zurück und verkündete dann anschließend zunächst die Ablehnung des Unterbrechungsantrages und - keine Regung der Verteidigung! - die Abtrennung. Der danach gestellte Antrag zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren Antrages, nämlich eines solchen wegen Befangenheit der Kammer, erfolgte damit zu spät, denn die Abtrennung war bereits beschlossen. Unmittelbar nach Beschlussverkündung über die Ablehnung des Antrages auf Unterbrechung wäre er rechtzeitig gewesen.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Freitag, 29. Oktober 2010
Donnerstag, 28. Oktober 2010
Rasante Staatsanwaltschaft
9.15 Uhr: ich sende ein Fax an die Staatsanwaltschaft, in dem ich um Übersendung einer Besuchserlaubnis für einen Untersuchungsgefangenen bitte.
(Hinweis für Nichtjuristen: auch als Anwalt braucht man erstmal eine Erlaubnis zum Besuch, wenn man für den Beschuldigten noch nicht als Verteidiger bei der JVA eingetragen ist, was regelmäßig die Vorlage einer Vollmacht voraussetzt. Die Vollmacht kann man sich natürlich vom Mandanten schicken lassen, aber das dauert viel zu lange wegen der Postkontrolle, weshalb man mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft zu ihm hinfährt und sich eine Vollmacht unterzeichnen lässt, die man dann direkt in der JVA lässt, damit man eingetragen wird)
10.00 Uhr: Fax von der Staatsanwaltschaft - die gewünschte Besuchserlaubnis.
Das nenn ich rasant!
(Hinweis für Nichtjuristen: auch als Anwalt braucht man erstmal eine Erlaubnis zum Besuch, wenn man für den Beschuldigten noch nicht als Verteidiger bei der JVA eingetragen ist, was regelmäßig die Vorlage einer Vollmacht voraussetzt. Die Vollmacht kann man sich natürlich vom Mandanten schicken lassen, aber das dauert viel zu lange wegen der Postkontrolle, weshalb man mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft zu ihm hinfährt und sich eine Vollmacht unterzeichnen lässt, die man dann direkt in der JVA lässt, damit man eingetragen wird)
10.00 Uhr: Fax von der Staatsanwaltschaft - die gewünschte Besuchserlaubnis.
Das nenn ich rasant!
Montag, 25. Oktober 2010
Nachbarschaftsstreit - praktische Lösung
Nachdem der Kollege Burhoff hier von den Sorgen einer Mutter berichtet, deren Sohn sich für das Jurastudium entschieden hat, ist es mir ein besonderes Anliegen, aufzuzeigen, dass man auch ohne Jurastudium oder Inanspruchnahme eines Anwaltes Konflikte beilegen kann - wenn auch manchmal mit etwas außergewöhnlichen Methoden.
Hans Söllner zum Beispiel hat da so seine eigene Art, mit Nachbarschaftsstreitigkeiten umzugehen.
Immer wieder gut.
Hans Söllner zum Beispiel hat da so seine eigene Art, mit Nachbarschaftsstreitigkeiten umzugehen.
Immer wieder gut.
Samstag, 23. Oktober 2010
Mr. und Mrs. Wichtig
Manche Prozesse zeichnen sich dadurch aus, dass enorm wichtige Leute daran teilnehmen.
Die Wichtigkeit lässt sich mehr oder minder zwanglos dem Umstand entnehmen, wie häufig während der Verhandlung das Mobiltelefon der Damen und Herren Wichtig bimmelt.
Aber auch unter den Wichtigs gibts es Unterschiede:
Wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet mit einem entschuldigenden Kommentar.
Sehr wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet ohne entschuldigenden Kommentar, dafür aber mit einem genervten Blick auf´s Display, der sagt: "Welcher Wicht wagt es, mich zu stören?!"
Besonders wichtig - wie Typ "Sehr Wichtig", nur dass keine 5 Minuten später das mitgeführte Zweithandy bimmel (danach weiter wie unter "Sehr Wichtig")
Extrem wichtig - das Handy klingelt, der Angerufene meldet sich und führt ungerührt das Gespräch bis ihn der Richter daran hindert.
Oberwichtig: wie Typ "Extrem Wichtig", nur mit dem Unterschied, dass er sich nicht vom Richter an dem Gespräch hindern lässt.
Die Wichtigkeit lässt sich mehr oder minder zwanglos dem Umstand entnehmen, wie häufig während der Verhandlung das Mobiltelefon der Damen und Herren Wichtig bimmelt.
Aber auch unter den Wichtigs gibts es Unterschiede:
Wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet mit einem entschuldigenden Kommentar.
Sehr wichtig - das Handy klingelt, es wird ausgeschaltet ohne entschuldigenden Kommentar, dafür aber mit einem genervten Blick auf´s Display, der sagt: "Welcher Wicht wagt es, mich zu stören?!"
Besonders wichtig - wie Typ "Sehr Wichtig", nur dass keine 5 Minuten später das mitgeführte Zweithandy bimmel (danach weiter wie unter "Sehr Wichtig")
Extrem wichtig - das Handy klingelt, der Angerufene meldet sich und führt ungerührt das Gespräch bis ihn der Richter daran hindert.
Oberwichtig: wie Typ "Extrem Wichtig", nur mit dem Unterschied, dass er sich nicht vom Richter an dem Gespräch hindern lässt.
Freitag, 22. Oktober 2010
Rechtsberatung durch den Prozessgegner
Es gibt Momente, da geht einem auch nach 12 Jahren Anwaltstätigkeit noch der Hut hoch.
Kürzlich vertrat ich einen Mandanten in einer Zivilsache. Wie üblich war sein persönliches Erscheinen zum Gütetermin angeordnet. Wir hatten gute Karten und das Gericht regte einen Vergleich an, der die Gegenseite deutlich mehr schmerzte als uns. Da der Gegner sich aber vor Ort nicht dazu durchringen konnte, sich eine abschließende Meinung zu dem Vergleich zu bilden, wurde die Sache vertagt.
Einen Tag später rief mich der Mandant an und wies mich an, die Klage zurück zu nehmen. Ich dachte zunächst, ich hätte mich verhört. Hatte ich aber nicht. Die Erklärung des Mandanten: der Gegner habe ihn nach dem Prozess angesprochen und ihm geraten, die Klage zurück zu nehmen, da sie ohnehin keine Erfolgsaussichten habe.
Nun denn, es macht zwar ganz sicher keinen Sinn, dem Rechtsrat seines Gegners mehr zu vertrauen als dem des eigenen Anwalts, aber man kann die Leute auch nicht zu ihrem Glück zwingen. Ich habe es vorgezogen, dem Mandanten meinen Rat nochmals schriftlich darzulegen und ihn gebeten, eine Nacht über die Sache zu schlafen und mir dann schriftlich mitzuteilen, was ich veranlassen soll. Wer weiß, vielleicht hat er demnächst einen Friseurtermin und der Friseur rät von der Klagerücknahme ab?!
Kürzlich vertrat ich einen Mandanten in einer Zivilsache. Wie üblich war sein persönliches Erscheinen zum Gütetermin angeordnet. Wir hatten gute Karten und das Gericht regte einen Vergleich an, der die Gegenseite deutlich mehr schmerzte als uns. Da der Gegner sich aber vor Ort nicht dazu durchringen konnte, sich eine abschließende Meinung zu dem Vergleich zu bilden, wurde die Sache vertagt.
Einen Tag später rief mich der Mandant an und wies mich an, die Klage zurück zu nehmen. Ich dachte zunächst, ich hätte mich verhört. Hatte ich aber nicht. Die Erklärung des Mandanten: der Gegner habe ihn nach dem Prozess angesprochen und ihm geraten, die Klage zurück zu nehmen, da sie ohnehin keine Erfolgsaussichten habe.
Nun denn, es macht zwar ganz sicher keinen Sinn, dem Rechtsrat seines Gegners mehr zu vertrauen als dem des eigenen Anwalts, aber man kann die Leute auch nicht zu ihrem Glück zwingen. Ich habe es vorgezogen, dem Mandanten meinen Rat nochmals schriftlich darzulegen und ihn gebeten, eine Nacht über die Sache zu schlafen und mir dann schriftlich mitzuteilen, was ich veranlassen soll. Wer weiß, vielleicht hat er demnächst einen Friseurtermin und der Friseur rät von der Klagerücknahme ab?!
Montag, 18. Oktober 2010
Schnellverfahren betreffend die kurative Wirkung von Federweißem
Schon witzig, wenn ein Tierarzt einem Anwalt gesteht, dass er von der Party des Anwalts ein Flasche köstlichen Gebräus mitgenommen hat und vor allem, zu welch höherem Zweck die Wegnahme diente.
"Der 34 - jährige Beschuldigte entwendete am 16.10.2010 im Rahmen des diesjährigen Katzenelnbogener Zwiebelkuchenfestes eine Flasche der Droge "Federweißer". Da der Beschuldigte unter nasaler Obstruktion mit keuchhustenartigem Zustand litt, kam er auf den Plan, sich einen Teil des entwendeten Diebesgutes auf gut 60° C zu erhitzen und sich gegen ca. 23.30h oro-laryngo-oesophageal einzuverleiben. Im Rahmen der sich auf diese Tat einstellende Demenz löste sich die nasale Obstruktion des Beschuldigten und die Hustenanfälle sistierten. Der Beschuldigte stellte sich der zuständigen Polizeibeamtin, die den Beschuldigten wegen der purgativen und geruchsbelästigenden Effekte in eine Einzelhaft überstellte.
Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, gegen § 4711 Abs.666 Satz 3 des Lebensmittel - und Bedarfgegenständegesetzes verstoßen zu haben, das entsprechende Lebensmittel erhitzt und konsumiert zu haben, mit der Folge, sich damit kurativen Effekten ausgesetzt zu haben.
In der Verhandlung vor dem örtlichen Schnellrichter am 17.10.2010 war dem Angeklagten bis auf leichten purulenten nasalen Auswurf keinerlei Folge des Verstoßes mehr anzumerken, so dass er zwangsweise freigesprochen werden musste."
Verfasser und Adressat danke ich herzlich für die Genehmigung, in meinem Blog über die heilende Wirkung des Federweißen berichten zu dürfen.
Wer nicht ganz verstanden hat, was der Tierarzt meint - ich versuch`s mal: Erwärmter Federweißer hilft gegen Husten, Schnupfen und sonstige Erkältungsbeschwerden, wobei als Nebenwirkungen eine verstärkte Darmtätigkeit zu nennen ist.
Liebe Leser: probieren Sie es aus und berichten Sie mir. Wohl bekomm´s!
"Der 34 - jährige Beschuldigte entwendete am 16.10.2010 im Rahmen des diesjährigen Katzenelnbogener Zwiebelkuchenfestes eine Flasche der Droge "Federweißer". Da der Beschuldigte unter nasaler Obstruktion mit keuchhustenartigem Zustand litt, kam er auf den Plan, sich einen Teil des entwendeten Diebesgutes auf gut 60° C zu erhitzen und sich gegen ca. 23.30h oro-laryngo-oesophageal einzuverleiben. Im Rahmen der sich auf diese Tat einstellende Demenz löste sich die nasale Obstruktion des Beschuldigten und die Hustenanfälle sistierten. Der Beschuldigte stellte sich der zuständigen Polizeibeamtin, die den Beschuldigten wegen der purgativen und geruchsbelästigenden Effekte in eine Einzelhaft überstellte.
Dem Beschuldigten wird nun vorgeworfen, gegen § 4711 Abs.666 Satz 3 des Lebensmittel - und Bedarfgegenständegesetzes verstoßen zu haben, das entsprechende Lebensmittel erhitzt und konsumiert zu haben, mit der Folge, sich damit kurativen Effekten ausgesetzt zu haben.
In der Verhandlung vor dem örtlichen Schnellrichter am 17.10.2010 war dem Angeklagten bis auf leichten purulenten nasalen Auswurf keinerlei Folge des Verstoßes mehr anzumerken, so dass er zwangsweise freigesprochen werden musste."
Verfasser und Adressat danke ich herzlich für die Genehmigung, in meinem Blog über die heilende Wirkung des Federweißen berichten zu dürfen.
Wer nicht ganz verstanden hat, was der Tierarzt meint - ich versuch`s mal: Erwärmter Federweißer hilft gegen Husten, Schnupfen und sonstige Erkältungsbeschwerden, wobei als Nebenwirkungen eine verstärkte Darmtätigkeit zu nennen ist.
Liebe Leser: probieren Sie es aus und berichten Sie mir. Wohl bekomm´s!
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?
Ich bin gerade dabei, eine Berufungsbegründung gegen ein zivilrechtliches Urteil zu überarbeiten. Das Verfahren dauerte über zwei Jahre und es drängt sich der Eindruck auf, als habe die Richterin über die Verfahrensdauer das Ein oder Andere irgendwie verdrängt.
In einem Hinweis aus dem Jahre 2009 lautet es: "Das Gericht weist darauf hin, dass Zweifel an der Angemessenheit der Kosten gemäß Kostenvoranschlag vom x. bestehen. (...) Hierzu, aber auch zur Höhe im Übrigen wäre die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens erforderlich."
Im Urteil (Sommer 2010) heisst es: "Die angemeldeten Kosten sind gerichtsbekannt ortsüblich und angemessen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht."
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt.
In einem Hinweis aus dem Jahre 2009 lautet es: "Das Gericht weist darauf hin, dass Zweifel an der Angemessenheit der Kosten gemäß Kostenvoranschlag vom x. bestehen. (...) Hierzu, aber auch zur Höhe im Übrigen wäre die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens erforderlich."
Im Urteil (Sommer 2010) heisst es: "Die angemeldeten Kosten sind gerichtsbekannt ortsüblich und angemessen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht."
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt.
Mittwoch, 13. Oktober 2010
Wenn der eigene Sachverständige querschießt
Ich kann sie nicht leiden, diese Verfahren nach § 14 AKB. Wenn der Mandant allerdings eine Kaskoversicherung hat, die für den Streitfall erst ein Sachverständigenverfahren vorsieht, dann weiß ich schon im Voraus, dass vor Ablauf mindestens zweier Jahre kein Abschluss zu erwarten ist und die Sachen meist ausgehen wie das Hornberger Schießen.
Meinem Mandanten war ein Fahrzeug gestohlen worden, dessen Wert er gegenüber seiner Versicherung mit 50.000 Euro angegeben hatte. Reguliert wurden 40.000 Euro. Wegen der restlichen 10.000 Euro herrscht Streit und die Versicherung in Gestalt des zuständigen Sachbearbeiters bestand auf einem Verfahren nach § 14 AKB. Nachdem wir "unseren" Sachverständigen ins Rennen geschickt hatten und die Versicherung ihren, staunte ich nicht schlecht als unser Sachverständiger den Wert mit 45.000 Euro angab und sich im weiteren Verlauf weigerte, gemeinsam mit dem Sachverständigen der Versicherung einen Obmann zu bestimmen. Der nächste Schritt wäre die Anrufung des Amtsgerichts gewesen, damit dieses einen Obmann für die Sache bestimmt. Die Begeisterung des Mandanten ob des Verhaltens des von ihm auserwählten Sachverständigen hielt sich in Grenzen.
Erfreulicherweise wechselte innerhalb der Versicherung der Sachbearbeiter. Der neue Sachbearbeiter favorisierte im Gegensatz zu seinem Kollegen, der den Fall zuvor betreute, keine jahrelangen Verfahren, sondern konnte für eine vergleichsweise Lösung begeistert werden.
Ich glaube zwar erst an den Erfolg des Unternehmens, wenn ich den Vergleich in Händen halte, aber es sieht gut aus und wenn es klappt, werde ich ein Freudentänzchen um den Schreibtisch machen.
Meinem Mandanten war ein Fahrzeug gestohlen worden, dessen Wert er gegenüber seiner Versicherung mit 50.000 Euro angegeben hatte. Reguliert wurden 40.000 Euro. Wegen der restlichen 10.000 Euro herrscht Streit und die Versicherung in Gestalt des zuständigen Sachbearbeiters bestand auf einem Verfahren nach § 14 AKB. Nachdem wir "unseren" Sachverständigen ins Rennen geschickt hatten und die Versicherung ihren, staunte ich nicht schlecht als unser Sachverständiger den Wert mit 45.000 Euro angab und sich im weiteren Verlauf weigerte, gemeinsam mit dem Sachverständigen der Versicherung einen Obmann zu bestimmen. Der nächste Schritt wäre die Anrufung des Amtsgerichts gewesen, damit dieses einen Obmann für die Sache bestimmt. Die Begeisterung des Mandanten ob des Verhaltens des von ihm auserwählten Sachverständigen hielt sich in Grenzen.
Erfreulicherweise wechselte innerhalb der Versicherung der Sachbearbeiter. Der neue Sachbearbeiter favorisierte im Gegensatz zu seinem Kollegen, der den Fall zuvor betreute, keine jahrelangen Verfahren, sondern konnte für eine vergleichsweise Lösung begeistert werden.
Ich glaube zwar erst an den Erfolg des Unternehmens, wenn ich den Vergleich in Händen halte, aber es sieht gut aus und wenn es klappt, werde ich ein Freudentänzchen um den Schreibtisch machen.
Dienstag, 12. Oktober 2010
Szenen auf dem Gerichtsflur - Prost Gemeinde!
Heute Morgen war ich mal wieder beim Amtsgericht N.. Die Sache war völlig unspektakulär und während ich mit meinem Mandanten auf dem Flur stand und auf den Beginn der Verhandlung wartete, stürzte aus dem Sitzungssaal gegenüber eine Frau freudestrahlend heraus, gefolgt von einem etwas sauertöpfisch dreinschauenden Mann. Beide schauten in verschiedene Richtungen und schlugen auch verschiedene Richtungen ein: er Richtung Ausgang, sie Richtung Bank auf dem Flur, auf dem eine Frau saß, die ihr relativ ähnlich sah und die ebenfalls strahlte.
Unter fröhlichem Gegacker öffenten die beiden Frauen einen Piccolo, kippten den Inhalt in mitgebrachte Plastikbecher, stießen an mit den Worten: "Auf ein Neues" und leerten dieselben im Sturztrunk.
Mein Mandant sah mich völlig irritiert an und ich mutmaßte halblaut: "Da wird wohl grade eine Scheidung gefeiert."
So war´s. Reichlich beschwingt rauschten die Beiden kurze Zeit später davon.
Unter fröhlichem Gegacker öffenten die beiden Frauen einen Piccolo, kippten den Inhalt in mitgebrachte Plastikbecher, stießen an mit den Worten: "Auf ein Neues" und leerten dieselben im Sturztrunk.
Mein Mandant sah mich völlig irritiert an und ich mutmaßte halblaut: "Da wird wohl grade eine Scheidung gefeiert."
So war´s. Reichlich beschwingt rauschten die Beiden kurze Zeit später davon.
Montag, 11. Oktober 2010
Gut zu wissen, was man nicht will
Bislang dachte ich ja immer, diese Praktika, die Jurastudenten während des Studium u.a. beim Anwalt zu absolvieren hätten, seien Makulatur. Weit gefehlt!
Heute hat meine Praktikantin nach einer von drei vorgesehenen Wochen das Praktikum beendet. Begründung: Strafrecht sei doch nicht ihr Ding und sie könne sich eine berufliche Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet nicht vorstellen.
Immerhin weiß sie nun bereits, was sie nicht will und damit dürfte sie manch einem Kommilitonen voraus sein.
Strafrecht in der Praxis ist eben doch etwas Anderes als Strafrecht an der Uni. Der Student muss materiell-rechtlich schwierige Fälle lösen à la: A will B erschießen. Er zielt auf X, den er mit A verwechselt. Der Schuß prallt an dem neben X stehenden C ab und trifft D. D verstirbt 10 Tage später im Krankenhaus an einer Infektion. Strafbarkeit der Beteiligten? In der Praxis sind die meisten Fällen materiell-rechtlich nicht halb so kompliziert, aber dafür haben sie es oft in prozessrechtlicher Hinsicht in sich.
Hinzu kommt, dass man es stets mit Menschen zu tun hat, die in einer Ausnahmesituation stecken, was das Handling nicht immer einfach macht.
Heute hat meine Praktikantin nach einer von drei vorgesehenen Wochen das Praktikum beendet. Begründung: Strafrecht sei doch nicht ihr Ding und sie könne sich eine berufliche Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet nicht vorstellen.
Immerhin weiß sie nun bereits, was sie nicht will und damit dürfte sie manch einem Kommilitonen voraus sein.
Strafrecht in der Praxis ist eben doch etwas Anderes als Strafrecht an der Uni. Der Student muss materiell-rechtlich schwierige Fälle lösen à la: A will B erschießen. Er zielt auf X, den er mit A verwechselt. Der Schuß prallt an dem neben X stehenden C ab und trifft D. D verstirbt 10 Tage später im Krankenhaus an einer Infektion. Strafbarkeit der Beteiligten? In der Praxis sind die meisten Fällen materiell-rechtlich nicht halb so kompliziert, aber dafür haben sie es oft in prozessrechtlicher Hinsicht in sich.
Hinzu kommt, dass man es stets mit Menschen zu tun hat, die in einer Ausnahmesituation stecken, was das Handling nicht immer einfach macht.
Freitag, 8. Oktober 2010
Kollegiales Miteinander und Gegeneinander
Ich habe grade das zweifelhafte Vergnügen mit einem Kollegen zusammen in einer Strafsache mit mehreren Angeklagten zu verteidigen, der weit über die Grenzen seines Gerichtsbezirks hinaus als Verteidiger bekannt ist, der immer für einen kurzen Prozess zu haben ist.
Eine Vorbesprechung mit der Kammer und der Staatsanwaltschaft hat es mehr als deutlich zu Tage treten lassen, dass der Kollege das kollegiale Miteinander der restlichen Verteidiger gerne dadurch durchkreuzt, dass er sich immer wieder servil den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschließt.
Bei aller Wahrung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden hat der Kollege aber immerhin auch seine eigenen, höchst pekuniären, Interessen im Blick: der Akte ist zu entnehmen, dass er den Vernehmungen seines Mandanten stets beigewohnt hat, wenn auch nur kurz, denn für den Anfall der Gebühr kommt es nicht darauf an, wie lange man dabei war, sondern nur darauf, dass man dabei war. Besonderes Schmankerl in diesem Zusammenhang ist übrigens, dass er sich anlässlich eines Vernehmungstermins immerhin zur Einnahme des Mittagessens in der Kantine des Polizeipräsidiums hat blicken lassen.
In diesem Sinne: Mahlzeit!
Eine Vorbesprechung mit der Kammer und der Staatsanwaltschaft hat es mehr als deutlich zu Tage treten lassen, dass der Kollege das kollegiale Miteinander der restlichen Verteidiger gerne dadurch durchkreuzt, dass er sich immer wieder servil den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschließt.
Bei aller Wahrung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden hat der Kollege aber immerhin auch seine eigenen, höchst pekuniären, Interessen im Blick: der Akte ist zu entnehmen, dass er den Vernehmungen seines Mandanten stets beigewohnt hat, wenn auch nur kurz, denn für den Anfall der Gebühr kommt es nicht darauf an, wie lange man dabei war, sondern nur darauf, dass man dabei war. Besonderes Schmankerl in diesem Zusammenhang ist übrigens, dass er sich anlässlich eines Vernehmungstermins immerhin zur Einnahme des Mittagessens in der Kantine des Polizeipräsidiums hat blicken lassen.
In diesem Sinne: Mahlzeit!
Donnerstag, 7. Oktober 2010
Frau zu Guttenberg als TV-Kommissarin
Vorbei die Zeiten, als Ministergattinnen sich darauf beschränkten, bei offiziellen Terminen neben dem Angetrauten hübsch auszusehen.
Stephanie zu Guttenberg wird demnächst für RTL2 in einer TV-Show als Ermittlerin in Sachen Kinderpornographie im Internet tätig sein. Nach Angaben von t-online sollen darin "60 potentielle Kinderschänder vor laufender Kamera an den Pranger gestellt werden".
Keine Frage - eine solche Serie hat in der deutschen TV-Landschaft noch gefehlt.
Stephanie zu Guttenberg wird demnächst für RTL2 in einer TV-Show als Ermittlerin in Sachen Kinderpornographie im Internet tätig sein. Nach Angaben von t-online sollen darin "60 potentielle Kinderschänder vor laufender Kamera an den Pranger gestellt werden".
Keine Frage - eine solche Serie hat in der deutschen TV-Landschaft noch gefehlt.
Dienstag, 5. Oktober 2010
Bitte rücken Sie ein! Die Frage ist nur: wo?
Ein sichtlich irritierter Mandant suchte mich heute Vormittag auf. Dass er irgendwann eine Ladung zum Strafantritt bekommen würde, war klar, schließlich hatte er sich ein paar Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung eingefangen.
Dass ihm aber nicht einmal mitgeteilt wird, in welche JVA er einrücken soll, hatte ich bislang auch noch nicht erlebt. Er legte mir ein Schreiben der Strafvollstreckungsbehörde vor, aus dem hervorging, dass er sich zu einem bestimmten Datum zum Antritt der Haft zu stellen habe. Kein Hinweis (auch nicht im Kleingedruckten!) darauf, wo dies zu geschehen habe. Ich richtete eine telefonische Nachfrage an die Geschäftsstelle, die das Schreiben an meinen Mandanten versandt hatte. Die Dame dort war irgendwie humorbefreit und warf mir auf meine Frage, ob der Mandant sich vielleicht den Knast aussuchen dürfe, Pampigkeit vor. Nun ja, damit kann ich gut leben und ich nehme es ihr auch nicht übel, dass sie sich nicht für ihren Lapsus entschuldigt hat. Mehr als ein "Normalerweise steht das aber drauf, wo er sich zu melden hat", war nicht drin.
Dass ihm aber nicht einmal mitgeteilt wird, in welche JVA er einrücken soll, hatte ich bislang auch noch nicht erlebt. Er legte mir ein Schreiben der Strafvollstreckungsbehörde vor, aus dem hervorging, dass er sich zu einem bestimmten Datum zum Antritt der Haft zu stellen habe. Kein Hinweis (auch nicht im Kleingedruckten!) darauf, wo dies zu geschehen habe. Ich richtete eine telefonische Nachfrage an die Geschäftsstelle, die das Schreiben an meinen Mandanten versandt hatte. Die Dame dort war irgendwie humorbefreit und warf mir auf meine Frage, ob der Mandant sich vielleicht den Knast aussuchen dürfe, Pampigkeit vor. Nun ja, damit kann ich gut leben und ich nehme es ihr auch nicht übel, dass sie sich nicht für ihren Lapsus entschuldigt hat. Mehr als ein "Normalerweise steht das aber drauf, wo er sich zu melden hat", war nicht drin.
Montag, 4. Oktober 2010
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Kleinvieh macht auch Mist
Die Versicherung hatte den materiellen Unfallschaden meines Mandanten bis auf einen Betrag von 130 Euro reguliert. Die 130 Euro waren nicht reguliert worden mit dem Argument, der von der Versicherung beauftragte Sachverständige habe einen geringeren Schaden ermittelt. (Das machen die Sachverständigen, die von der Versicherung beauftragt werden, meistens so, denn anderenfalls müssten sie sich andere Auftraggeber suchen.)
Der regulierte Schaden belief sich übrigens auf knappe 2000 Euro, so dass sich die nicht regulierten 130 Euro daneben fast bescheiden darstellen. Für viele nicht anwaltlich vertretene Geschädigte ist dies übrigens ein Grund, sich dem alles andere als frommen Wunsch der Versicherung zu fügen und die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Ich habe für den Mandanten die 130 Euro eingeklagt. Unmittelbar, nachdem der Versicherung die Klage zugestellt wurde, rief mich die Sachbearbeiterin an und bat mich, die Klage zurück zu nehmen; sie werde die 130 Euro zahlen. Auch diese Vorgehensweise ist wenig überraschend, denn erstens wissen die meisten Versicherungen, dass die Schadenskalkulation des beauftragten Sachverständigen alles andere als unanfechtbar ist und zweitens scheuen sie aus genau diesem Grunde ein gerichtlich einzuholendes Gutachten zur Frage der Schadenshöhe, das bei einer Differenz von 130 Euro locker das Fünffache kostet. Dann nämlich können aus den gesparten 130 Euro ganz fix mal 1000 Euro und mehr werden. Die Sachbearbeiterin wollte übrigens wissen, warum ich nach der nicht vollständigen Regulierung nicht noch einmal außergerichtlich geschrieben habe. Sie wollte es wirklich wissen! Ich musste es ihr also sagen. Und ich habe es ihr gesagt: ich habe keine Lust auf Brieffreundschaften mit Versicherungen, die mit den immer gleichen Methoden versuchen, die Regulierungssummen klein zu halten. Sie hat dann ebenso schnell wie empört aufgelegt und ich kam nicht dazu,sie im Gegenzug zu fragen, warum sie nicht sofort vollständig reguliert hat.
Enstandene Anwaltskosten der Klage, die zusätzlich zu den 130 Euro zu zahlen sind: 89,25 Euro.
Das ist weit entfernt von wirtschaftlicher Mandatsbearbeitung, bestätigt aber das Sprichwort.
Der regulierte Schaden belief sich übrigens auf knappe 2000 Euro, so dass sich die nicht regulierten 130 Euro daneben fast bescheiden darstellen. Für viele nicht anwaltlich vertretene Geschädigte ist dies übrigens ein Grund, sich dem alles andere als frommen Wunsch der Versicherung zu fügen und die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Ich habe für den Mandanten die 130 Euro eingeklagt. Unmittelbar, nachdem der Versicherung die Klage zugestellt wurde, rief mich die Sachbearbeiterin an und bat mich, die Klage zurück zu nehmen; sie werde die 130 Euro zahlen. Auch diese Vorgehensweise ist wenig überraschend, denn erstens wissen die meisten Versicherungen, dass die Schadenskalkulation des beauftragten Sachverständigen alles andere als unanfechtbar ist und zweitens scheuen sie aus genau diesem Grunde ein gerichtlich einzuholendes Gutachten zur Frage der Schadenshöhe, das bei einer Differenz von 130 Euro locker das Fünffache kostet. Dann nämlich können aus den gesparten 130 Euro ganz fix mal 1000 Euro und mehr werden. Die Sachbearbeiterin wollte übrigens wissen, warum ich nach der nicht vollständigen Regulierung nicht noch einmal außergerichtlich geschrieben habe. Sie wollte es wirklich wissen! Ich musste es ihr also sagen. Und ich habe es ihr gesagt: ich habe keine Lust auf Brieffreundschaften mit Versicherungen, die mit den immer gleichen Methoden versuchen, die Regulierungssummen klein zu halten. Sie hat dann ebenso schnell wie empört aufgelegt und ich kam nicht dazu,sie im Gegenzug zu fragen, warum sie nicht sofort vollständig reguliert hat.
Enstandene Anwaltskosten der Klage, die zusätzlich zu den 130 Euro zu zahlen sind: 89,25 Euro.
Das ist weit entfernt von wirtschaftlicher Mandatsbearbeitung, bestätigt aber das Sprichwort.
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