Mittwoch, 4. September 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Hahn in Ruh


Hahn in Ruh ist ein Jagdsignal. Wenn es erklingt, ist die Jagd beendet.
Seit gestern 14.03 Uhr ist das Verfahren gegen meinen Mandanten beendet. Die Jagd, die im März 2012 mit einem robusten SEK-Einsatz in seiner Wohnung begonnen und der sich 22 Monate Untersuchungshaft angeschlossen hatten, ist vorbei. Genau 7 Jahre und 15 Tage dauerte das gerichtliche Verfahren. Es endete mit einer Einstellung nach §153 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen meines Mandanten trägt die Staatskasse.

Der Vergleich mit der Jagd drängt sich angesichts des ehrgeizigen Plans, den man mit dem Verfahren verfolgte, auf.  Kurz nach den 26 Verhaftungen im März 2012 sprach der rheinland-pfälzische Innenminister Lewentz davon, das ABM “aufgebrochen“ zu haben. Mit “Stumpf und Stiel“ sollte “ausgerottet“ werden. Martialische Worte. Das Treiben hatte begonnen, 26 Beschuldigte waren gekesselt.

Die gut 900seitige Anklageschrift basierte auf dem Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung, deren Mitglieder Straftaten verabredet und durchgeführt haben sollten. Der Kitt der kriminellen Vereinigung führte dazu, dass einzelne Beschuldigte nicht losgelöst vom Vorwurf der angeblich kriminellen Vereinigung verurteilt werden konnten für Delikte, die sich nie im Bereich der Schwerkriminalität bewegten und bei isolierter Betrachtung allenfalls das Schöffengericht auf den Plan gerufen hätten. Dieses hätte die Vorwürfe dann in wenigen Hauptverhandlungstagen abgearbeitet und Entscheidungen zugeführt. Überlagert man indes Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen mit dem Vorwurf der kriminellen Vereinigung und findet dann noch ein Gericht, das diese Anklage eröffnet, dann ist das Anblasen entsprechend laut.

Dieses Verfahren wird Seinesgleichen suchen, aber nicht finden, formulierte es der damalige Vorsitzende der Staatsschutzkammer, unter dessen Ägide der Prozess am 20.8.2012 begonnen hatte.
Er sollte Recht behalten.

Die Angeklagten waren mit nur wenigen Ausnahmen - darunter diejenigen, die durch ihre Aussagen das Feld bereitet hatten  - in Haft und schwiegen zu den Vorwürfen. Nun ist Schweigen für die meisten Beschuldigten, die auf freiem Fuß sind, schon keine ganz so einfache Sache, wenn sogenannte milde Strafen locken. Unter Einzelhaftbedingungen in Justizvollzugsanstalten, die den Quer- und Längsschnitt der Schwerstkriminalität beherbergen, braucht es ein gesteigertes Maß an Disziplin. Ein Angeklagter, der sehr unter der Haftsituation gelitten hatte, war nach über einem Jahr Untersuchungshaft den Verlockungen erlegen. Aussage gegen Freiheit, lautete der Deal. Hiervon angekirrt, sagte er aus und - blieb in U-Haft. Seine Aussage war nicht umfassend genug. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war klar, dass es keine  Aussagen mehr geben würde.

Kleinschrittig wurde Bagatelldelikten nachgegangen, deren zugrundeliegende Ermittlungen sich nicht selten als lückenhaft erwiesen. Monatelang hörten wir die Mitschnitte der Telefonüberwachung, die eine Banalität nach der anderen offenbarten. Die Bestellung von Hosen mit “Rheinland“-Aufschrift beispielsweise und die damit einhergehende Diskussion, wie welches Beinkleid gemessen bei welcher Größe wohl ausfällt, hatte einen Lachkrampf nicht nur des Vorsitzenden zur Folge. Zwischendurch blieben zwei Schöffen auf der Strecke aufgrund von Nachlässigkeiten mit dem Mobiltelefon und unbotmäßigen Sympathiebekundungen gegenüber der Staatsanwaltschaft in Gestalt von Schokoladennikoläusen. Beide Vorfälle sind übrigens bis heute gern bemühte Prüfungsfälle in juristischen Staatsexamina.
Akribisch wurde die Aussage desjenigen Angeklagten, der bis kurz vor Ende des dritten Anlaufs nebst mehreren Zeugenschutzbeamten im Verfahren saß und eine neunmonatige Bewährungsstrafe kassierte, seziert und Widersprüche wurden herausgearbeitet.
Die Zeugen des ersten Durchgangs wären im Grunde einen eigenen Beitrag wert. Zusammengefasst kann man sagen, dass die Biozönose der menschlichen Beweismittel vielfältiger kaum hätte sein können. Von stramm rechts über radikal links bis hin zu genderverwirrt war so ziemlich alles dabei.

Die Stimmung im ersten Durchgang war von Beginn an von einer harten Gangart geprägt. Auf der einen Seite eine Kammer, die die Anklage gegen 26 Angeklagte zugelassen hatte in dem Bestreben, möglichst rasch zum Ende zu kommen und auf der anderen Seite die große Zahl der schweigenden Angeklagten, flankiert von Verteidigern, die gar nicht daran dachten, auch nur einen Meter Boden dranzugeben.
Und so zog sich das Verfahren hin. Nachdem Anfang 2014 auch die letzten Angeklagten nach exakt 666 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden waren, vergingen fast 3 weitere Jahre bis die Kammer das Verfahren wegen überlanger Dauer im Mai 2017 einstellte und deren Vorsitzender im Juni 2017 in Pension ging.

Mit der Einstellung hätte es eine Art Burgfrieden geben können, aber der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das OLG statt und es wurde zu Runde 2 geblasen.
Dem Vorsitzenden der neuen Kammer, Vizepräsident des Landgerichts und politisch betrachtet weit entfernt von den Angeklagten als Mitglied einer ehemaligen Volkspartei, die auf eine Prozentmarke zusteuert, die man von H-Milch-Packungen kennt, oblag die Aufgabe, das waidwunde Verfahren abzufangen.

Der zweite Anlauf dauerte nur kurz. Diesmal scheiterte es an der Geschäftsverteilung.

Ende Februar diesen Jahres das dritte Halali. Leiser als im August 2012, ohne Parforce. Gleiche Kammer, gleicher Saal, 16 Angeklagte und von Beginn an die Ansage der Kammer, dass sie nicht gedenke, dem Vorwurf der kriminellen Vereinigung nachzugehen. So heruntergefahren auf einzelne Delikte war schnell klar, dass hier mit dem pragmatischen Besen gekehrt werden sollte, zumal Presse und Öffentlichkeit nach dem “Scheitern“ des ersten Anlaufs weder mit Kritik noch mit Spott gespart und die Verfahrenskosten eine gesunde zweistellige Millionenhöhe erreicht hatten.

Von da an ging es Schlag auf Schlag. Ein Angeklagter nach dem anderen wurde abgetrennt und meist im Zuge eines Termins entweder abgeurteilt oder eingestellt, derweil die Beweisaufnahme eine Geschwindigkeit aufnahm, die man eingedenk des ersten Anlaufs nur als rasant bezeichnen kann. Bisweilen gelang es, mehrere Zeugen an einem Tag zu vernehmen. Je mehr man es sich als Verteidiger vorgenommen hatte, einen Zeugen ausgiebig zu befragen, desto spärlicher schien es um dessen Erinnerung bestellt. Die Kammer ging den Anträgen der Verteidigung bereitwillig nach. Auch das war neu. Dank dieser Vorgehensweise bin ich mir nach Einvernahme einer Kunstprofessorin einmal mehr sicher, dass ich für die Filigranitäten der Fluxuskunst zu grob gestrickt bin. 
Der Vorsitzende, der bis dato nur beim Amtsgericht Strafsachen verhandelt hatte, verwaltete die Insolvenzmasse des Verfahrens mit beachtlichem Fingerspitzengefühl. Die Worte, die er nach Beendigung an jeden einzelnen Angeklagten richtete, klangen ehrlich. Sie waren geprägt von Bedauern ob der Länge des Verfahrens, von Kritik ob der Haft sowie dem Wunsch, dass es gelingen möge, einen Neuanfang ohne den Ballast des Verfahrens zu finden.

Mein Mandant, Bundesvorsitzender einer rechten Kleinstpartei, gehörte zu denjenigen Angeklagten, die während des Prozesses weiter politisch aktiv waren. Man mag die Richtung der Politik nicht gut finden, aber daran, dass man ihr seitens der Kammer keine Beachtung schenkte bei der Einordnung strafrechtlicher Sachverhalte, erkennt man die Stärke eines Rechtsstaats ebenso wie an Verteidigern, die bereit sind, auch lange Wege mit ihren Mandanten zurückzulegen. Wenn diese dann zu einem Ziel führen, für das man, hätte man es zu Beginn des Verfahrens als solches formuliert, ausgelacht worden wäre, dann weiß man, dass es richtig war, ihn zu beschreiten.

Für meinen Mandanten, meinen Mitverteidiger Werner Siebers und mich ging gestern ein solches Verfahren zu Ende. Es hat Seinesgleichen gesucht, aber nicht gefunden. 
Der Vorsitzende formulierte: “Es ist vorbei und es ist gut, dass es vorbei ist.“
Hahn in Ruh.





Dienstag, 3. September 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Der Letzte macht das Licht aus

Um 14.03 Uhr wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten und einen Mitangeklagten nach §153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Das Verfahren gegen einen Angeklagten wird fortgesetzt.

Ein ausführlicher Bericht wird folgen.

Mittwoch, 28. August 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Da waren´s nur noch Drei

Seit heute sind die Angeklagten nur noch zu Dritt. Der Tag begann zahlenmäßig mit einer Doppelkopfrunde, die, nachdem das Verfahren gegen einen Angeklagten eingestellt worden war, sich zu einer Skatrunde verkleinerte.

Der Angeklagte, gegen den das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, wurde nicht mit Kosten belastet. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagte ihm das Gericht. Hiergegen kann der Angeklagte nun binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen.

Das Verfahren gegen meinen Mandanten und die beiden anderen Angeklagten wird kommenden Dienstag fortgesetzt.

Freitag, 23. August 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Der 7. Jahrestag

Am 20.08.2019 jährte sich der Tag des Prozessbeginns bereits zum 7. Mal.

Kein Grund zum Feiern.

Der 20.08.2019 begann mit einer Schweigeminute für den am 15.08.2019 verstorbenen Kollegen Wingerter, der einen der Angeklagten verteidigt hatte. Der Kollege gehörte im besten Sinne des Wortes zur alten Garde. Er nannte die Dinge beim Namen, scheute unbequeme Wahrheiten nicht, war hart in der Sache, aber stets formvollendet im Ton. Sein Mandant lag ihm am Herzen und es war nicht nur sein Beruf, sondern auch seine Berufung, das Beste für ihn zu erreichen. Es ist traurig, dass er das Ende des Verfahrens nicht erleben durfte. 

Was neben der Erinnerung an ihn bleibt, ist ein Aktenordner voller Anträge in meinem Büro, ein Fundus an Kreativität und juristischem Handwerkszeug. Danke dafür, Herr Kollege.

Der 21.08.2019 sollte mit der Vernehmung eines ehemaligen Angeklagten beginnen, aber er begann mit Sprachlosigkeit. Sprachlosigkeit über den plötzlichen Tod eines Angeklagten, der in der Nacht zum 20.08.2019 verstorben war. Paul wurde nur 47 Jahre alt.

Genauso beharrlich wie sein Schweigen während der siebenjährigen Prozessdauer war sein Festhalten am veganen Ernährungsstil. Ich war der einzige Mensch in Saal 128, der sich von ihm dazu hatte überreden lassen, einen seiner grünen Smoothies zu kosten und seither werfe ich regelmäßig Grünzeug in den Mixer. Er hatte Recht damit, dass das Gebräu deutlich besser schmeckt als seine Farbe es vermuten lässt. Oft sind es solch kleine Schnittmengen, die Menschen  miteinander verbinden und die Erinnerung am Leben halten.

Dem Vorschlag des Vorsitzenden, an diesem Tag nicht zu verhandeln, widersprach niemand. Es wäre falsch gewesen, angesichts der Ereignisse zur Tagesordnung über zu gehen.









Mittwoch, 17. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Noch ein Urteil, diesmal ohne Strafe

Am gestrigen Tag wurde das abgetrennte Verfahren gegen einen weiteren Angeklagten (vorläufig) beendet.

Der Angeklagte, der insgesamt ein knappes Jahr in Untersuchungshaft war, hatte sich während des Verfahrens nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Sachbeschädigung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz) eingelassen. Nachdem der Hauptvorwurf, nämlich die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gegen ihn eingestellt worden war, ging es nurmehr um Farbschmierereien auf einem Schulhof in Nordrhein-Westfalen und die Teilnahme am Marsch der Unsterblichen im November 2011 in Düsseldorf.

Die Kammer hatte zu beiden Tatvorwürfen Beweis erhoben und - nachdem die Zeugen sich größtenteils nicht zu erinnern vermochten - frühere Vernehmungen durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem kam eine Sachverständige zu Wort, die sich dazu äußern sollte, ob es sich bei dem Marsch der Unsterblichen um Kunst handele oder nicht. Im Ergebnis verneinte sie dies, unter Anderem unter Hinweis darauf, den Teilnehmern habe es an dem Bewusstsein gefehlt, Kunst darzustellen. Hier hätte es sich angeboten, zu hinterfragen, ob die Kunstsachverständige etwa über herausragende Expertise auf dem Gebiet des Gedankenlesens verfügt. Das Thema wurde leider nicht vertieft.

Die Staatsanwaltschaft sah beide Vorwürfe als verwirklicht an und beantragte, den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze à 30 € zu verurteilen. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sei dem Angeklagten indes zu versagen, da er seine Inhaftierung selbst grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Auf diesen Punkt lohnt es sich, ein wenig näher einzugehen. Grundsätzlich ist ein Angeklagter, der zu Unrecht in Haft war, dafür zu entschädigen. Das sieht das Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) so vor. Die Ausnahme von der Regel steht in § 5 Abs. 2 StrEG und wirft die Frage auf, wann denn jemand grob fahrlässig dafür gesorgt haben soll, dass die Strafverfolgungsorgane sich seiner angenommen haben. Eine gängige Definition (laut Bundesgerichtshof, nachzulesen in der MDR 1983, 450) hierzu lautet, dass grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlich hohem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen. Wann dies etwa der Fall ist, sagt ein Blick in dazu ergangene Entscheidungen. Bezichtigt sich jemand selbst fälschlich, ein Verbrechen begangen
zu haben und wird daraufhin in Untersuchungshaft genommen, steht ihm hierfür keine Entschädigung zu, wenn er am Ende freigesprochen wird. Gleiches gilt etwa für einen Ausländer, der sich illegal in Deutschland aufhält und wegen des Verdachts einer Straftat in Untersuchungshaft genommen wird, weil Fluchtgefahr besteht oder auch für einen Angeklagten, der trotz Ladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und gegen den deshalb ein Sicherungshaftbefehl ergeht.

Man sieht, man muss schon Einiges tun, damit ein Gericht davon ausgehen darf, man sei selbst Schuld, wenn man plötzlich gesiebte Luft atmet.

Die Staatsanwaltschaft sah die grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er in das sog. Braune Haus in Bad Neuenahr-Ahrweiler eingezogen war. Dieses sei Dreh- und Angelpunkt für Zusammenkünfte nicht lediglich politischer Art gewesen; hier seien Straftaten verabredet und Gegenstände zu der Begehung deponiert worden.

Mitgewohnt, mitgefangen, mitgesessen sozusagen.

Die Kammer sah das alles ganz anders. Zwar sprach sie den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz schuldig, sah jedoch von der Verhängung einer Strafe ab und bewilligte ihm auch eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft.

Es mag seltsam klingen, dass jemand schuldig ist, aber nicht bestraft wird und in der Tat, die Regel ist das nicht. Die Ausnahme, von der die Kammer Gebrauch gemacht hat, ist § 60 StGB. Hiernach kann das Gericht von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass eine Strafe verfehlt wäre. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht, vereinfacht ausgedrückt, die Möglichkeit, jemanden nicht zu bestrafen, der schon bestraft genug ist.

Jede Strafe verlange einen Zweck, führte der Vorsitzende aus, und im Falle des Angeklagten gebe es keinen Strafzweck. Weder sei es erforderlich, mit einer Sanktion auf ihn einzuwirken noch rechtfertige ein Signal an die Bevölkerung die Verhängung einer Strafe. Aus Sicht der Kammer habe der Angeklagte zwei Straftaten begangen, die in den Bereich der leichten Kriminalität fielen und die für den Fall, dass sie zeitnah nach deren Begehung hätten verhandelt werden können, allenfalls eine Geldstrafe nach sich gezogen hätten. Der Angeklagte sei strafrechtlich nicht vorbelastet gewesen, habe eine feste Arbeitsstelle innegehabt und über feste soziale Bindungen verfügt. Bereits die Bejahung eines Haftgrundes sei vor diesem Hintergrund eine Hürde gewesen, die seinerzeit gleichwohl genommen worden sei. Dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte annähernd ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht, seine Arbeitsstelle verloren und die folgenden Jahre aufgrund der vielen Hauptverhandlungstermine kein normales Leben habe führen können. Eine derartige Belastung sprenge jeden Rahmen, so dass die Kammer von der Möglichkeit des Absehens von Strafe Gebrauch gemacht habe.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der Angeklagte auch für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Das Wohnen im Braunen Haus als Versagungsgrund für die Entschädigung greife nicht. Mit dem Einzug ins Braune Haus habe der Angeklagte nicht verbinden müssen, inhaftiert zu werden, zumal deshalb nicht, weil jemand mit fester Arbeitsstelle und ebensolchen sozialen Bindungen in aller Regel nicht wegen Fluchtgefahr inhaftiert werde.

Die Kosten und seine notwendigen Auslagen des dritten Durchgangs wurden dem Angeklagten mit 1/20 auferlegt. Damit blieben sämtliche Kosten und notwendigen Auslagen der beiden ersten Durchgänge des Verfahrens bei der Staatskasse.

Der Vorwurf der kriminellen Vereinigung, so der Vorsitzende, habe die vorangegangenen Durchgänge überlagert. Nur aufgrund dieses Vorwurfes sei die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer begründet gewesen und nur deshalb habe man jedem Angeklagten zwei Verteidiger beiordnen müssen um das Umfangsverfahren zu sichern. Denke man sich den Vorwurf der kriminellen Vereinigung weg, dann bliebe nicht mehr viel, was ein derart langes Verfahren rechtfertigen könnte.

An den Angeklagten gewandt sagte der Vorsitzende, er hoffe, dass dieser den Saal mit dem Gefühl verlasse, dass ein Teil des Verfahrens korrekt gelaufen sei und erkennbar geworden sei, dass die Kammer versucht habe, sich mit den Argumenten der Verteidigung auseinander zu setzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl Angeklagter wie auch Staatsanwaltschaft können das Rechtsmittel der Revision einlegen.


Mittwoch, 10. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 24. und 25. Hauptverhandlungstag

Nachdem die Kammer sich in der vergangenen Woche in dem abgetrennten Verfahren gegen den nunmehr rechtskräftig verurteilten geständigen Angeklagten hinsichtlich der juristischen Einordnung eines in der Anklage als versuchte gefährliche Körperverletzung enthaltenen Vorwurfs festgelegt hatte und diesen lediglich als Sachbeschädigung klassifizierte, wurden weitere Zeugen zu dem Vorfall vernommen. Hierbei handelte es sich um die damaligen Mieter der Wohnung.

Beide Zeugen, die damals die Wohnung als Paar nebst Kleinkind bewohnt hatten, waren unergiebig. Der Zeuge hatte kurz nach dem Vorfall einen schweren Unfall erlitten, der u.a. eine Amnesie betreffend all Dasjenige, was dem Unfall vorausgegangen war, betraf, mithin auch das angeklagte Geschehen. Er wurde nach kurzer Befragung durch die Kammer entlassen.

Seine ehemalige Lebensgefährtin, die nicht in den Unfall verwickelt war, nach eigenen Angaben aber über ein schlechtes Gedächtnis verfügt, vermochte auch nicht zur Erhellung beizutragen. Ihrem Auftritt war fernab davon ein gewisser Unterhaltungswert nicht abzusprechen. Nachdem der Vorsitzende die Zeugin darum gebeten hatte, ihren Kaugummi aus dem Mund zu entfernen, wurde dieser flugs an den Tisch geklebt; ein Vorgang, der einiges Erstaunen auf der Richterbank hervorrief.

Für Irritationen sorgte auch ihre Aussage, sie habe mit ihrem Sohn am fraglichen Abend auf dem Sofa im Wohnzimmer genächtigt, nachdem man zuvor Filme angeschaut habe. Meist sei man vor dem Fernseher eingeschlafen. Irgendwann habe es "gescheppert wie die Sau" und es sei was zu Bruch gegangen. Der Vorsitzende wollte wissen, ob es wohl normal sei, mit einem dreijährigen Kind des Abends Filme anzuschauen bis man einschlafe, was die Zeugin mit der Gegenfrage quittierte, wer eigentlich bestimme, was normal sei. Dieses Thema wurde daraufhin nicht weiter vertieft, wohl aber die Frage, ob sie diejenige Zeugin kenne, die ausgesagt hatte, im Wohnzimmer auf dem Sofa genächtigt zu haben als das Fenster beschädigt worden sei.  Hierauf antwortete die Zeugin zunächst, sie kenne diese Zeugin nicht. Namen könne sie sich schlecht merken. Im Übrigen lebe jeder Mensch in seiner eigenen Realität. Vom Vorsitzenden zur Wahrheit ermahnt erinnerte sie dann zumindest den Vornamen des mutmaßlichen Übernachtungsgasts, aber auch dies war am Ende des Tages nicht zielführend im Sinne einer weiteren Aufklärung und so wurde die Zeugen mit Dank und ohne Kaugummi entlassen.

Am heutigen Tage, dem letzten vor der Sommerpause, wurde ein Polizeibeamter zu der vorgeworfenen Sachbeschädigung vernommen. Erinnerungen Fehlanzeige.

Der weiter vorgesehene Zeuge, ein ehemaliger Angeklagter, der schon vor Jahren abgetrennt und verurteilt worden war, konnte bislang nicht erreicht werden.

Deutlich zu Tage getreten ist, dass die Kammer beabsichtigt, die Reihen weiter zu lichten. Einem der Angeklagten war schon mehrfach das Angebot unterbreitet worden, das gegen ihn gerichtete Verfahren einzustellen und ihm Haftentschädigung zu bewilligen. Dieses Angebot hatte der Angeklagte stets abgelehnt. Heute ließ die Kammer durchblicken, dass man überlege, das Verfahren gegen diesen Angeklagten abzutrennen mit dem Ziel des Freispruchs.

Die Hauptverhandlung wird am 6. August fortgesetzt.

Das abgetrennte Verfahren gegen einen Angeklagten, in dem die Kammer ein Gutachten einholen wird zur Frage der Kunstfreiheit bezogen auf den "Marsch der Unsterblichen", wird kommenden Dienstag fortgesetzt. 





Mittwoch, 3. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Das nächste Urteil

Heute war es für den Angeklagten soweit, der sich seit Beginn des Verfahrens im Zeugenschutzprogramm befindet und dessen frühe Aussage Grundlage von weiten Teilen der Anklage war. Im Rahmen seiner Aussage hatte er sich nicht unerheblich selbst belastet. Wäre es um Betäubungsmittel gegangen, wäre er ein sog. 31er gewesen (§ 31 BtmG kennt der juristische Laie als sog. Kronzeugenregelung, die Straffreiheit bzw. Strafmilderung verspricht für den Fall, dass der Täter seine Taten und die Anderer umfassend offenbart). 

Neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann, zu der bislang noch keinen Beweisaufnahme erfolgt ist, standen als Vorwürfe gegen den Angeklagten noch zwei Landfriedensbrüche, eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie mehrere Sachbeschädigungen im Raum. Die restlichen Anklagepunkte waren nach Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Die vorgeworfene Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung wurde heute eingestellt.

Grundlage der Verurteilung waren somit das Geständnis des Angeklagten sowie das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme des dritten Durchgangs.

Zu seinen Lebensumständen berichtete der heute 34-jährige Angeklagte mit Blick auf das Zeugenschutzprogramm nur, dass er ledig sei, keine Kinder habe und nach wie vor von Sozialleistungen lebe. Infolge des Verfahrens sei es ihm nicht gelungen, eine Ausbildung zu machen oder eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Punkt unterscheidet sich seine Biografie nicht unerheblich von derjenigen anderer Angeklagter, von denen es nicht Wenigen trotz des Verfahrens gelungen ist, ihre Studiengänge abzuschließen, Meisterprüfungen oder Staatsexamina abzulegen oder einer Tätigkeit im erlernten Beruf nachzugehen. Noch tags zuvor hatte ein ebenfalls in der vergangenen Woche abgetrennter Angeklagter berichtet, einer Vollzeittätigkeit in einem Handwerksberuf nachzugehen. Die beiden Verhandlungstage pro Woche kompensiere er mit Arbeit am Wochenende.

Was die Tatvorwürfe anbelangt, herrschte aufgrund der geständigen Einlassung weitgehend Einigkeit hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung. Lediglich bezogen auf einen Anklagevorwurf, der aktuell Gegenstand der Beweisaufnahme ist und der sich in der Anklage als versuchte gefährliche Körperverletzung wiederfindet, waren sich die Anwältinnen des Angeklagten und die Vertreter der Staatsanwaltschaft uneins. Der Angeklagte hatte eingeräumt, zur Nachtzeit das Wohnzimmerfenster einer Wohnung mit Steinen eingeworfen zu haben. Weiter hatte er erklärt, dass man nie vorgehabt habe, dass hierdurch Menschen verletzt werden sollten, weshalb man das Wohn- und nicht das Schlafzimmerfenster gewählt habe. Nachdem auch kein Licht gebrannt habe, sei dies ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass sich in dem Raum keine Menschen aufgehalten hätten. Demgegenüber hatte in der vergangenen Woche eine Zeugin ausgesagt, sich in der fraglichen Nacht schlafend auf dem Sofa des Wohnzimmers aufgehalten zu haben. Verletzt worden sei sie nicht.
Die Rechtsanwältinnen des Angeklagten sahen im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft in dem Geschehen eine Sachbeschädigung. Für eine Körperverletzung habe es dem Angeklagten am erforderlichen Vorsatz gefehlt.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich die erkennende Staatsschutzkammer an und verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Einzelstrafe). Wegen dreier weiterer Sachbeschädigungen wurden Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen verhängt. Daneben wurde der Angeklagte noch wegen eines Landfriedensbruchs zu 70 Tagessätzen und wegen eines weiteren Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall zu einer Einzelstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Das Gericht bildete hieraus eine Gesamtstrafe von 9 Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Hiermit blieb es hinter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe (ein Jahr zur Bewährung) zurück; die Anwältinnen des Angeklagten hatten die Entscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt. 

Von den verhängten 9 Monaten Freiheitsstrafe erklärte das Gericht für den Fall, dass dem Angeklagten im Falle einer erneuten Straffälligkeit während der zweijährigen Dauer der Bewährungszeit die Bewährung widerrufen werden sollte, 7 Monate für bereits verbüßt, so dass der Angeklagte brutto nur noch 2 Monate würde absitzen müssen. Die 7 Monate, die für verbüßt erklärt wurden, seien, so der Vorsitzende der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens geschuldet, die dem Angeklagten nicht angelastet werden könne. Pro Jahr Hauptverhandlung habe man einen Monat für verbüßt angerechnet.  
Es sei besonders bitter für den Angeklagten, dass er trotz seines frühen Geständnisses so lange im Verfahren habe bleiben müsse. Der Tatvorwurf der kriminellen Vereinigung habe alle Einzeltaten, die ansonsten beim Amtsgericht in etwa drei Tagen hätten abgehandelt werden können, überlagert. Heute war es für den Angeklagten übrigens Tag 373, gerechnet vom 1. Hauptverhandlungstag des ersten Durchlaufs an. 

In jeder denkbaren Bewertung, so der Vorsitzende weiter, sei das Verfahren von zu langer Dauer gewesen. Alles, was die Strafjustiz mache, solle verhältnismäßig sein. Die Frage der Sinnhaftigkeit stelle sich ihm hier in einer Weise wie noch nie zuvor in seiner Tätigkeit als Richter.

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer daneben die vom diesem geleistete Aufklärungshilfe. Von der Verhängung von Bewährungsauflagen wurde abgesehen. Der Angeklagte sei durch das Verfahren genug gestraft, so dass man ihn nicht noch zusätzlich mit Auflagen beschweren wolle.

Mit guten Wünschen für die Zukunft seitens der Kammer und einem übereinstimmend von ihm selbst, seinen Anwältinnen und der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht endete das Verfahren für den Angeklagten, der in seinem letzten Wort erklärt hatte, erleichtert zu sein darüber, endlich einen Schlussstrich ziehen zu können.

Den endgültigen Schlussstrich in pekuniärer Hinsicht wird er indes erst zu einem späteren Zeitpunkt ziehen können. Ihm wurden 1/10 der Kosten und notwendigen Auslagen des 3. Durchgangs auferlegt. Diese Kosten sind derzeit noch nicht bezifferbar; der Vorsitzende vermochte daher heute nur so viel zu sagen, dass es keine kleine Summe sein werde.




Dienstag, 2. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Ai Weiwei und Ach du dickes Ei

Heute wurde beim Landgericht Koblenz das Verfahren gegen einen der in der Vorwoche abgetrennten Angeklagten fortgesetzt. Diesem Angeklagten wirft die Anklage neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung die Teilnahme am sog. "Marsch der Unsterblichen" vor, der im November 2011 in Düsseldorf stattgefunden haben soll sowie Sachbeschädigungen in Form von Schmierereien an Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Was den "Marsch der Unsterblichen" angeht, sieht die Anklage hierin einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Mehrere Angeklagte sollen mit weißen Theatermasken über dem Gesicht eine Tour durch ein gutbürgerliches Stadtviertel der Landeshauptstadt gemacht haben. An der Spitze des Zuges soll ein Transparent mit der Aufschrift "Volkstod stoppen" getragen worden sein. Zudem sollen Bengalos und Feuerwerkskörper gezündet worden sein.

Die Verteidigung hatte in den vergangenen Wochen mehrfach thematisiert, dass der Aufzug, sollte er so stattgefunden haben, wie ihn die Anklage beschreibt, Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz, gewesen sei. Zuletzt war ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis eben dieser Tatsache gestellt worden mit Bezugnahme auf den mir bis dahin völlig unbekannten Künstler Ai Weiwei, von dem ich inzwischen weiß, dass er Weltruf genießt und seine Meinung in Expertenkreisen nicht ungehört verhallt, wenn er etwa erklärt, er sei ein Künstler und für ihn sei jede Geste in Ordnung. Selbst der Hitlergruß sei nur eine menschliche Geste. Sie repräsentiere etwas Falsches, aber ohne das Falsche wüssten wir nicht, was richtig sei. Die Werke von Ai Weiwei werden noch bis September in Düsseldorf (!) ausgestellt und die dortige Kuratorin soll über den Künstler geäußert haben: "Für Ai Weiwei gibt es bekanntlich keinen Unterschied zwischen Kunst und politischem Aktivismus." (Quelle: Süddeutsche Zeitung).

Die Kammer hatte diesen und ähnliche Anträge bislang nur entgegengenommen, aber nicht verbeschieden.

Spätestens seit der Beuys´schen Fettecke wissen wir, dass Kunst ein weiter Begriff ist und Kunst nicht nur Dasjenige ist, was einer Mehrheit gefällt oder den Wertvorstellungen der Mehrheit entspricht. Dass Kunst auch politisch sein darf, bedarf angesichts von künstlerischen Darstellungen wie etwa Derjenigen der Dame, die einen Schal mit blutgetränkter Wolle strickte (wer die Einzelheiten wirklich wissen will, der lese hier weiter) keiner wirklich ernsthaften Diskussion.

Ernsthafte Diskussionen über die Anträge der Verteidigung hinsichtlich des Kunstcharakters des "Marschs der Unsterblichen" hat die Staatsschutzkammer jedoch im Vorlauf zum heutigen Termin geführt und so begann die Verhandlung mit fast halbstündiger Verspätung.

Der Angeklagte ließ sich wie gehabt nicht zu den Anklagevorwürfen ein und so kam es, dass der Vorsitzende das Ergebnis der vorläufigen Beratung der Kammer hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs bekanntgab und wonach die Kammer geneigt sei, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachens nachzugehen, was bedeutete, dass das Verfahren heute nicht zum Ende geführt werden könne.

Die von diesen Ausführungen überraschte Staatsanwaltschaft wurde zu dem Hinweis des Gerichts angehört. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft baten sich Bedenkzeit aus. Sie können binnen einer Woche Stellung nehmen.

Es bleibt spannend. Sollte die Kammer an ihrer Auffassung festhalten, dass am Vorbringen der Verteidigung etwas dran ist, bliebe entweder die Beweiserhebung oder der Anklagepunkt müsste anderweitig erledigt werden, etwa durch Einstellung. Diese wiederum setzt einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.

Das abgetrennte Verfahren wird voraussichtlich am 16.7.2019 fortgesetzt. Der für diesen Angeklagten angedachte kurze Prozess fand heute nicht statt.

Donnerstag, 27. Juni 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 18. bis 23. Hauptverhandlungstag oder Da waren´s nur noch 9

Die Reihen lichten sich und selbst mit viel Wohlwollen wird man nicht mehr von einem Mammutverfahren sprechen können, zumindest nicht, wenn es um die Zahl der Angeklagten geht, die inzwischen bei 9 liegt (von ursprünglich 26). In zeitlicher Hinsicht schrieben wir gestern den 360. Hauptverhandlungstag und liegen damit ziemlich weit vorne.

Das Wichtigste vorab: Das Verfahren wurde gegen zwei weitere Angeklagte abgetrennt.

Einer der Abgetrennten ist der Angeklagte, der kurz nach seiner Verhaftung umfassende Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hatte, sich bis heute in einem Zeugenschutzprogramm befindet und deshalb stets von zwei Beamten des Zeugenschutzes in die Hauptverhandlung begleitet wurde.

Der andere Angeklagte hatte zu den Vorwürfen geschwiegen; das Gericht sieht das Verfahren gegen ihn als spruchreif an, was nichts Anderes bedeutet als dass es aufgrund der bislang erhobenen Beweise zu einem Urteil gelangen möchte. Es bleibt abzuwarten, ob der Kammer die erhobenen Beweise für eine Verurteilung dieses Angeklagten reichen oder ob er freigesprochen werden wird.

Wie bereits in den Verhandlungstagen zuvor war die Beweisaufnahme wiederum geprägt von Erinnerungslücken infolge Zeitablaufs, die auch nicht dadurch besser wurden, dass das Gericht den Zeugen ihre früheren Aussagen vorlas. Der einzige Zeuge, der mit den Jahren eloquenter geworden war, war der ermittlungsführende Polizeibeamte. Im Gegensatz zu "normalen" Zeugen stehen den sog. Berufszeugen die Akten und damit die Aussagen derer, die sie vernommen haben, noch Jahre später zur Verfügung, so dass sie in der Lage sind, sich auf ihre Vernehmung entsprechend vorzubereiten. In diesem Licht müssen dann auch deren Aussagen betrachtet werden.

Die Verfahren gegen die zuletzt abgetrennten Angeklagten werden kommenden Dienstag und Mittwoch bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz verhandelt werden.

Donnerstag, 23. Mai 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 14. bis 17. Hauptverhandlungstag

Die zurückliegenden vier Hauptverhandlungstage waren geprägt von Zeugenvernehmungen, die wenig Erhellendes zutage förderten.

Zwei ehemalige Angeklagte waren zu einem Anklagevorwurf vernommen worden, der einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetzt aus dem Jahr 2011 zum Gegenstand hat. Wie kaum anders zu erwarten war, war es um die Erinnerung angesichts der vergangenen 8 Jahre nicht zum Besten bestellt.

Sodann waren Polizeibeamte vernommen worden, die die Vernehmungen mit den in den Wochen zuvor einvernommenen Zeugen durchgeführt hatten. Hierbei stellte sich heraus, dass die Vernehmungsprotokolle keine Wortprotokolle waren, sondern die Antworten auf die Fragen der Beamten eine Art Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts durch die Vernehmungsbeamten darstellten. Dies ist leider nicht unüblich. Man muss kein Jurist sein um zu wissen, dass das gesprochene Wort anders klingt als sein zusammengefasster Inhalt in Schriftform. 

Nehmen wir einmal folgenden, simplen Satz: "Ich bin mir ziemlich sicher, dass Wilhelm Brause dabei war". Theoretisch kann dieser Satz genau so gefallen sein. Praktisch kann es anders gewesen sein, im Wortlaut etwa so: "Hm. Ob der Wilhelm Brause dabei war? Weiß ich jetzt grad gar nicht. (Zeuge überlegt) Der war eigentlich immer dabei, wenn es was zu Saufen gab. Ich glaub, der hatte zu der Zeit auch Stress mit seiner Alten... da wird er froh gewesen sein, mal rauszukommen... (Pause) Doch, das macht schon Sinn. Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass der dabei war."  

Sollte nur der Satz "Ich bin mir ziemlich sicher, dass Wilhelm Brause dabei war" protokolliert worden sein, ist das nicht falsch, aber es entbehrt der Vollständigkeit, weil die Entwicklung der Aussage nicht nachvollziehbar ist. Wäre sie protokolliert worden, dann wäre klar, dass der Zeuge Rückschlüsse gezogen hat, Informationen rund um Wilhelm Brause logisch zusammengesetzt hat, sich aber gerade nicht konkret daran erinnert, ob Wilhelm Brause nun dabei war oder nicht.

Es gibt keine Vorschrift, dass ganze Aussagen von Zeugen im Wortlaut zu protokollieren oder gar aufzuzeichnen sind mit der Folge, dass Prozesse vielfach hieran kranken. Ein erfahrener Verteidiger wird - sofern Richter und Staatsanwalt, die zuerst das Fragerecht haben, dies nicht bereits getan haben - den Zeugen, der sich "ziemlich sicher" ist, dazu befragen, woran er seine Sicherheit festmacht. Macht der Verteidiger seine Arbeit gut, wird er genau Dasjenige herausarbeiten, was der Zeuge tatsächlich gesagt hat. Er wird nicht nur um das Wissen um den Krach zwischen Wilhelm Brause und seiner Gattin bereichert werden, sondern auch noch allerlei über dessen Trinkgewohnheiten und Konfliktvermeidungsstrategien erfahren haben, bevor er dann festhalten darf, dass der Zeuge sich gerade nicht sicher ist und nicht sicher sein kann, dass Wilhelm Brause zugegen war.

Sind die Prozessbeteiligten weniger erfahren und/oder motiviert und hinterfragen die Aussage nicht, dann erstarkt die "ziemliche" Sicherheit des Zeugen im Urteil zu einer Überzeugung des Gerichts, wonach Wilhelm Brause zugegen war mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen, seien sie für den Angeklagten nun positiv oder negativ.

Mir persönlich schwillt immer der Kamm, wenn ich in der Presse lese, Verteidiger hätten die Zeugen stundenlang befragt, sie gleichsam gequält mit der Folge, dass der Zeuge sich sicher wie auf der Anklagebank gefühlt habe. Viele Fragen könnte man sich sparen, wenn nicht bloß Inhaltsprotokolle von Aussagen angefertigt würden, sondern Wortprotokolle. Solange es aber keine Wortprotokolle von Aussagen gibt, werden Aussagen zu hinterfragen sein. Ein Verteidiger, der Aussagen nicht in Zweifel zieht, kommt seiner Aufgabe nicht nach.

Zurück zum Verfahren. Die Staatsschutzkammer hat die Aussagen der früheren Angeklagten, die sich zum Teil nicht oder nur eingeschränkt erinnern konnten, nach § 253 StPO verlesen mit dem Ziel, dass das Gedächtnis aufgefrischt werden sollte. Das Ziel konnte nicht erreicht werden.

Bleibt noch, mitzuteilen, dass der Prozess in dieser Woche sehr zügig voranschritt. Thematisch ging es um den Vorwurf von Graffitischmierereien an diversen Schulen im Bereich Bonn aus dem Jahr 2011. An zwei Hauptverhandlungstagen waren hierzu insgesamt 7 Polizeibeamte vernommen worden. Es dürfte sich dabei um einen Rekord handeln. Nie zuvor waren derart viele Zeugen in so kurzer Zeit vernommen worden. Der Grund dafür ist denkbar einfach: die Polizeibeamten erinnerten sich nicht an ihre 8 Jahre zurückliegenden Einsätze, was mit Blick auf das vorgeworfene Delikt, eine Sachbeschädigung, wie sie Polizeibeamten dutzendfach aufnehmen, nicht weiter verwundert.

Die Hauptverhandlung wird kommenden Dienstag fortgesetzt.

Mittwoch, 8. Mai 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 13. Hauptverhandlungstag - Abtrennung und Aussetzung

Am gestrigen 13. Hauptverhandlungstag fehlte zu Beginn der Verhandlung ein Angeklagter, der regelmäßig aus der Schweiz anreiste. Zunächst hatte er in Süddeutschland eine Autopanne, bevor er dann mit einem eilig gebuchten Mietwagen in der Höhe von Stuttgart in einem Stau stand. In Koblenz wäre er daher erst um die Mittagszeit herum gewesen.

Das Gericht trennte das gegen diesen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ab. In der Begründung lautete es, diese Vorgehensweise sei prozessökonomisch. Die Verteidigung hatte der Abtrennung widersprochen unter Hinweis darauf, dass ein weiterer Prozess mit umfangreicher Beweisaufnahme keinesfalls ökonomischer sei als ein Zuwarten von drei Stunden bis zum Eintreffen des Angeklagten. Auch in Anbetracht des Vorwurfs der kriminellen Vereinigung sei eine Abtrennung untunlich.

Die Kammer verfügte nach erfolgter Abtrennung, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten am Folgetag, also heute, fortgesetzt werde, nachdem der für heute anberaumte Termin bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben worden war und somit wieder zur Verfügung stand. 

Zu einem solch schnellen Prozess gegen den abgetrennten Angeklagten kam es jedoch nicht. Die Strafprozessordnung sieht für Angeklagte eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche vor, § 217 StPO. Durch die mündliche Ladung im gestrigen Termin, in dem nur die Verteidigerin des Angeklagten anwesend war, ist der Angeklagte damit nicht ordnungsgemäß geladen und musste daher am heutigen Tag nicht erscheinen. 

Die rechtlich zutreffende Folge hiervon ist, dass das Verfahren gegen den abgetrennten Angeklagten ausgesetzt werden muss. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt, den die Kammer zu bestimmen haben wird, wieder aufgerufen werden und wird dann von vorne beginnen, nachdem Erkenntnisse aus dem noch laufenden Verfahren nicht "importiert" werden dürfen. Mit anderen Worten: soweit die Beweisaufnahme im laufenden Verfahren bereits erfolgt ist, muss sie im abgetrennten Verfahren wiederholt werden.  

Gegen die verbleibenden 11 Angeklagten wurde das Verfahren fortgesetzt durch Vernehmung zweier ehemaliger Angeklagter, die zu einem Anklagepunkt (Verstoß gegen das Versammlungsgesetz im Jahre 2011) vernommen wurden. Durch den langen Zeitablauf konnten Erinnerungen nur noch in begrenztem Umfang abgerufen werden und selbst nach Verlesung der Aussagen, die die Angeklagten seinerzeit bei den Ermittlungsbehörden gemacht hatten, blieben die Erinnerungen vage. 

Das Verfahren wird kommende Woche Dienstag fortgesetzt.

Donnerstag, 11. April 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 9. bis 12. Hauptverhandlungstag

Die Beweisaufnahme hat begonnen.

Die letzten Verhandlungstage waren geprägt von Zeugenvernehmungen zur einem Vorfall, der sich 2011 in einem Düsseldorfer Vorort ereignet haben soll. Die Anklage wirft einigen Angeklagten vor, sich an einem unangemeldeten Aufzug beteiligt zu haben, bei dem weiße Theatermasken getragen worden sein sollen. Zusätzlich soll Pyrotechnik in Form von Bengalos zum Einsatz gekommen sein. Angeklagt ist das Ganze als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz.

Seinerzeit war die Polizei in Düsseldorf einiger Personen habhaft geworden, die sie im Umfeld der nicht angemeldeten Versammlung angetroffen hatte. Gegen diese Personen wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestellt. 

Soweit ehemalige Mitangeklagte einige der Angeklagten in früheren Vernehmungen hinsichtlich der Teilnahme an der Aktion belastet hatten, wiederholten sie diese Angaben in der jetzigen Hauptverhandlung nicht. Dadurch, dass die Vorfälle lange Zeit zurückliegen, konnten sich die Zeugen kaum noch an die Ereignisse erinnern und im Strafprozess zählt, stark vereinfacht ausgedrückt, nur Dasjenige, was im Zeitpunkt der Aussage noch erinnert wird. 

Einer der früheren Angeklagten schilderte nachvollziehbar, dass er seinerzeit nahezu jedes Wochenende bei irgendeiner Demonstration zugegen gewesen sei und heute beim besten Willen nicht mehr sagen könne, wann er wo mit wem gewesen sei und was genau sich ereignet habe.

Ähnlich ging es den seinerzeit mit der Sache befassten Polizeibeamten, die erst zum "Tatort" gekommen waren, nachdem die Versammlung sich bereits aufgelöst hatte.

Abweichend von der im ersten Durchlauf tätigen Kammer sieht die jetzige Kammer zwei wesentliche strafprozessuale Dinge anders. Zum Einen vertritt sie die Auffassung, dass ehemaligen Angeklagten kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht mehr zusteht und zum Anderen handhabt sie Beurlaubungen großzügiger als ihre Vorgänger, weshalb am gestrigen Tag ohne einen Angeklagten verhandelt wurde. Dieser war beurlaubt worden, weil er die mündliche Prüfung im 1. Staatsexamen ablegte. Studiengang: Jura, was sonst?

Freitag, 29. März 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - der erste Freispruch

Am gestrigen Tag hat das Landgericht Koblenz einen Angeklagten, dessen Verfahren zum dritten Anlauf hin abgetrennt worden war, freigesprochen und ihm für die erlittene Untersuchungshaft eine Haftentschädigung zugesprochen.

Dem (inzwischen ehemaligen) Angeklagten war die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen worden. Sie stützte sich maßgeblich auf die Aussagen des Kronzeugen der Anklage, auf dessen Aussage hin das Verfahren seinerzeit ins Rollen gekommen war. Dieser Zeuge hatte ausgesagt, der Freigesprochene habe anlässlich einer Demonstration in Dresden Straftaten begangen. Hierauf hatte man im März 2012 den Angeklagten festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Kurz vor Prozessbeginn im August 2012 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem er den Alibibeweis hatte führen können, am fraglichen Tag gar nicht in Dresden gewesen zu sein. Hiermit konfrontiert erklärte der Kronzeuge, dann habe er Dresden wohl mit einer Kundgebung in Halle verwechselt, bei der keine Straftaten begangen worden seien. Man darf wohl zusammenfassen, dass die Himmelrichtung vom Rheinland aus gen Osten stimmte.

Wer sich nur fragt, weshalb es dann doch insgesamt sieben Jahre gedauert hat bis der Freispruch erfolgt, der werfe einen Blick ins Gesetz, genauer in § 129 StGB. Der Tatbestand setzt das Bestehen einer auf die Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung voraus und Mitglied kann jeder sein, der sich dem Gruppenwillen unterordnet und sich an der Tätigkeit der Organisation beteiligt, wobei die Palette reicht von Durchführung von Straftaten bis hin zum Zahlen von Beiträgen. Trotzdem der Vorwurf "Dresden" für den Angeklagten recht zügig vom Tisch war, hat dies formaljuristisch nicht dazu geführt, dass die Sache unmittelbar danach freispruchreif gewesen wäre. 

Der am gestrigen Tag als Zeuge vernommene Richter des ersten Durchlaufs bestätigte, dass die 337-tägige Hauptverhandlung "nichts, aber auch gar nichts" zu Tage gefördert habe, was auf eine Schuld des Angeklagten hätte schließen lassen. Als Zuschauer hätte ich mir Nachfragen dahingehend gewünscht, warum man nicht schon vorher das Verfahren gegen ihn abgetrennt hatte und ab welchem Zeitpunkt man nicht mehr von einer Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen war, aber Zuschauerbeteiligungen gibt es im deutschen Strafprozess richtigerweise nur bei nachmittäglichen Gerichtssendungen.

Der jetzt zuständige Kammervorsitzende sprach im Urteil sein Bedauern darüber aus, dass der Angeklagte so lange in dem Verfahren verhaftet gewesen sei, schließlich sei die Grundlage der Vorwürfe überschaubar gewesen. Er hätte sich ein früheres Ende für ihn gewünscht und der jetzt erfolgte Freispruch sei überfällig gewesen. Dem kann man nur noch hinzufügen: Alles Gute dem ersten Freigesprochenen!

Der Prozess gegen die noch verbleibenden 12 Angeklagten wird kommenden Dienstag fortgesetzt, wie üblich ab 9.30 in Saal 128.

 

Donnerstag, 28. März 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 7. und 8. Hauptverhandlungstag


Am 7. Hauptverhandlungstag wurde die Vernehmung des aussagebereiten Angeklagten fortgesetzt, die an Ergiebigkeit nicht gewonnen hatte, was angesichts des Zeitablaufs verständlich ist. Es gab Diskussionen über die Länge der Vorhalte der Staatsanwaltschaft aus früheren Vernehmungen dieses Angeklagten, die gemacht worden waren in der Hoffnung, hiermit sein Gedächtnis aufzufrischen. Diese Hoffnung erfüllte sich selbst dann, wenn das Gericht die Vorhalte erlaubte, in weiten Zügen nicht. Der Angeklagte vermochte sich nicht einmal mehr an die Umstände seiner Vernehmung zu erinnern, in der verschriftet worden war, man sei nach einer Mittagspause in der zweiten ganztägigen Vernehmung zum „Du“ gewechselt. Es entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten, dass sich erwachsene Beschuldigte und Vernehmungspersonen Duzen. Genauso wenig üblich dürften Vernehmungsmarathons von zum Teil mehr als 12 Stunden sein. Diese besonderen Umstände wären sicherlich zu vertiefen gewesen, wenn denn die Vernehmung insgesamt gehaltvoller gewesen wäre. Immerhin konnte herausgearbeitet werden, dass die Vernehmungsprotokolle keine Wortprotokolle darstellen. Die geschliffenen anmutenden Formulierungen, die zum Teil Eingang in die Anklage fanden, entsprangen jedenfalls nicht dem gepiercten Mund des Angeklagten.

Am Morgen des gestrigen 8. Verhandlungstag traf ich, von einem plötzlichen Hustenreiz erfasst, meinen ebenfalls hustenden Mitverteidiger vor dem Aufzug des Landgerichts, der sich schon darüber gewundert hatte, dass jeder, der das Gericht betrat, hustete. Wir husteten eine Weile gemeinsam mit einigen Kollegen um die Wette bis wir gewahr wurden, dass im Erdgeschoss jemand Reizgas versprüht hatte. Es folgten ein Feuerwehreinsatz und eine damit einhergehende unfreiwillig lange Pause.


Am Nachmittag begann die Vernehmung zu einem Anklagepunkt, der einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz aus dem Jahr 2011 zum Gegenstand hat. Die Beweisaufnahme zu diesem Punkt wird auch die nächsten Verhandlungstage in Anspruch nehmen, wobei das Beweisprogramm um einen zwischenzeitlich nach Kenia verzogenen Zeugen gekürzt werden könnte, sollte dieser "unerreichbar" im Sinne des Gesetzes sein. 

Donnerstag, 21. März 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 6. Hauptverhandlungstag

Am gestrigen 6. Hauptverhandlungstag wurde die am Vortag begonnene Vernehmung des einzig aussagebereiten Angeklagten fortgesetzt. Dieser befindet sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in einem Zeugenschutzprogramm, so dass er zu seiner gegenwärtigen Wohn- und Lebenssituation keine Angaben machen musste.

Das Gericht befragte ihn zu einzelnen, ihn betreffenden Anklagepunkten. Daneben stand er für Fragen der Staatsanwaltschaft zur Verfügung, nicht jedoch für solche der Verteidigung bzw. der Angeklagten selbst. Dieses Verhalten ist durchaus legitim, schließlich hat ein Angeklagter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren alle denkbaren Möglichkeiten: er darf aussagen, er darf schweigen und er darf teilschweigen. Teilschweigen meint, dass er jederzeit seine Aussage abbrechen darf oder wie hier sich vorbehalten darf, nicht auf Fragen der Verteidigung zu antworten. Im Gegensatz zur Variante des Schweigens, aus dem keine für den Angeklagten negativen Schlüsse gezogen werden dürfen, darf das Gericht alles, was er sagt, auch gegen ihn verwerten und auch aus einem Teilschweigen negative Schlüsse ziehen.

Der Angeklagte, der bereits im ersten Anlauf umfassende Angaben gemacht und dessen Vernehmung seinerzeit 8 Hauptverhandlungstage in Anspruch genommen hatte, wird noch an mindestens einem weiteren Tag vernommen werden. Dass es diesmal schneller geht, liegt jedoch nicht etwa daran, dass das Gericht weniger wissen wollte als vor 7 Jahren, sondern ist schlicht der Tatsache geschuldet, dass die Erinnerung des Angeklagten mit der Zeit nicht besser geworden ist.

Einen von meinem Mitverteidiger und mir gestellten Antrag auf Videoaufzeichnung des Verfahrens hat das Gericht übrigens in der Zwischenzeit zurück gewiesen. Der Vorsitzende äußerte sinngemäß in diesem Zusammenhang am Rande eines kleinen juristischen Schlagabtauschs mit der Verteidigung, ganz froh zu sein, dass keine Aufzeichnung erfolge. Diese Freude teile ich nicht. In anderen Ländern sind Aufzeichnungen von Gerichtsprozessen längst die Regel und einige deutsche Gerichte lassen Aufzeichnungen in Umfangsverfahren bereits zu. Gerade in lange andauernden Verfahren wäre es für alle Beteiligten vorzugswürdig, auf Aufzeichnungen zurückgreifen zu können, aber so weit sind wir zumindest in Koblenz noch nicht.

Das Verfahren wird kommenden Dienstag fortgesetzt.
 


Mittwoch, 20. März 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 5. Hauptverhandlungstag oder : Da waren es nur noch 12

Der Tag startete mit einem Angeklagten weniger. Das Verfahren gegen ihn war wegen der langen Verfahrensdauer und der damit einhergehenden erheblichen Belastung für ihn eingestellt worden. Nach dem bisherigen Verfahren sei seine Schuld als gering anzusehen im Sinne des § 153 StPO und ein öffentliches Interesse an der Verurteilung bestehe nicht mehr. Mit Kosten wurde dieser Angeklagte nicht belastet; diese trägt die Staatskasse. Haftentschädigung für die 59-tägige Untersuchungshaft wurde ihm hingegen nicht zugesprochen.

Ob der ehemalige Angeklagte in dem Verfahren wieder als Zeuge auftauchen wird - am 4. Hauptverhandlungstag hatte er alle vorher gemachten Angaben widerrufen - bleibt abzuwarten.

Erfreulich und in der Konsequenz nicht mehr als richtig ist, dass die Kammer den Angeklagten seit gestern gestattet, ihre eigenen Laptops mitzubringen um diese dazu zu nutzen, Einsicht in die Akten  und in ihre eigenen Notizen aus dem 1. Durchgang zu nehmen. Dieser Punkt hatte in den Hauptverhandlungstagen zuvor immer wieder zu Diskussionen zwischen den Prozessbeteiligten geführt.

Donnerstag, 14. März 2019

Landgericht Aachen - Bücher statt Btm

Einige Zeit beschäftigte ein Verfahren vor dem Landgericht Aachen die dortige 9. Strafkammer gegen 5 Angeklagte, denen bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden war.

Die Urteile gegen 3 der 5 Angeklagten fielen vergangene Woche, wobei Haftstrafen zwischen 5 Jahren und 20 Monaten verhängt worden waren. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Die beiden anderen Männer, darunter mein Mandant, sind bereits im vergangenen November freigesprochen worden und diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Nachdem mein Mandant freigesprochen war, habe ich das Verfahren gegen die weiteren Angeklagten nur noch in der Presse verfolgt, die zu Beginn des Verfahrens noch sicher war, dass den Ermittlungsbehörden ein ganz großer Schlag gegen einen Drogenhändler-Ring gelungen sei. Danach folgte Berichte, die die Arbeit der Verteidigung auf´s Korn nahmen. Es sollen viele Anträge gestellt worden sein. Hört, hört! Dass die Arbeit von Verteidigern, die Beweisanträge stellen um ein ungerechtes Urteil gegen den eigenen Mandanten zu verhindern, oftmals als Querulantentum dargestellt wird, ist für sich genommen nichts Neues. Dieser Fall jedoch ist ein Lehrstück dafür, wie notwendig solche Anträge sind, damit der Mandant am Ende des Verfahrens nicht jahrelang gesiebte Luft atmet.

Die Ermittlungsbehörden, deren Arbeit das Gericht in beachtenswerter Klarheit zu Recht kritisiert hat, hatten sich nicht mit Ruhm bekleckert. Eine führende Ermittlungsbeamtin war sich nicht zu schade, in ihrer Vernehmung als Zeugin zu bekunden, sie sehe es nicht als ihre Aufgabe an, Entlastendes zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass bereits beim Lesen der Akte der Eindruck entstand, dass Observationen immer dann abgebrochen wurden, wenn sie entlastend zu werden drohten. Ich erinnere mich an den ebenfalls freigesprochenen Mitangeklagten, der observiert worden war, wie er mit einer Sporttasche in Richtung der Aachen Arkaden schlenderte. In der Sporttasche, so die Vermutung der Ermittler, müssen sich Betäubungsmittel befunden haben. Wären die Beamten ein wenig länger drangeblieben, wäre ihnen nicht entgangen, dass der Mann in ein Fitnessstudio in den Aachen Arkaden gegangen war; nicht um dort Handel zu treiben, sondern um Hanteln zu schwingen. Mein Mandant war ebenfalls mehrfach mit großen Tüten in der Nähe seiner Unterkunft gesehen worden. Auch dies höchst verdächtig. Leider verfolgte man ihn nur bis kurz vor die Tankstelle, in der er die in der Tüte befindlichen Pfandflaschen in den Automaten warf. Zu allem Überfluss verkaufte er große Teile seiner Büchersammlung, wobei die Anklage davon ausgegangen war, bei dem Wort "Bücher", das in mehreren EMails aufgetaucht war, handele es sich um Drogen. Nachdem das Gericht viele Zeugen (übrigens auf Antrag der Verteidigung) vernommen hatte, war klar: Sportsachen, Pfandflaschen und Bücher sind tatsächlich Sportsachen, Pfandflaschen und Bücher.

Dass der Mandant monatelang unschuldig in Untersuchungshaft saß, wird ihm pro Tag mit 25 Euro entschädigt werden. Das sind 100 Pfandflaschen...    

Mittwoch, 13. März 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 4. Hauptverhandlungstag oder: Der 7. Jahrestag


Nachdem am gestrigen Tag der Vorsitzende einem Verteidiger das Wort entzogen hatte, während dieser dabei war, eine Eingangserklärung nach § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO abzugeben, stellte der Verteidiger für seinen Mandanten ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden. Die Entziehung des Wortes ist ein scharfes Schwert und muss ultima ratio sein. Der Vorsitzende hatte seine Entscheidung damit begründet, die Eingangserklärung überschreite die Grenzen der Vorschrift.


Die Vorschrift ist noch recht neu und in der Rechtsprechung findet man bislang nicht viel zu ihr. Sie ist im Gegensatz zu manch anderem Gesetzes vom Ausgepauktsein noch weit entfernt. Dass sie im Rahmen der Revision im Wege der Verfahrensrüge über § 338 Nr. 8 StPO überprüft werden kann, dürfte jedoch auf der Hand liegen. Was genau Inhalt der Eingangserklärung sein kann oder darf, wird daher sicher noch Gegenstand von Entscheidungen sein. Dem Wortlaut nach hat sie sich mit der Anklage auseinander zu setzen. Unterstellt man einmal, dass es dem Gesetzgeber nicht lediglich darum gegangen ist, die Verteidigung bzw. den Angeklagten hiermit zu einer frühzeitigen Einlassung zu ermuntern, dann wird man gerade in Verfahren, die nach einer Aussetzung von Neuem beginnen, den Wortlaut nicht überstrapazieren dürfen.


Der Ablehnungsantrag klassifizierte die Entziehung des Wortes als willkürlich und zudem als Ungleichbehandlung. Andere Verteidiger seien mit ihren Erklärungen, die sich ebenfalls nicht nur am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtet hätten, nicht unterbrochen worden. Nachdem er die Erklärungen der anderen Verteidiger ebenfalls für sachgerecht hielte, nehme er nicht unzulässigerweise das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht für sich in Anspruch, sondern besorge die Beschränkung eigener Erklärungsrechte.


Das Gericht hat die Verhandlung trotz Widerspruchs nach § 29 Abs. 2 StPO fortgesetzt.


Wie bereits am Vortag wurde erneut die Untersagung der Nutzung eigener Laptops zugunsten insuffizienter E-Book-Reader thematisiert.


Mein Mandant wies – am 7. Jahrestag seiner Festnahme, der sich eine 666 Tage andauernde Untersuchungshaft angeschlossen hatte – darauf hin, dass es keine Option sei, die Angeklagten darauf zu verweisen, ihre Anmerkungen zur Akte in Schriftform zu Papier zu bringen. Tags zuvor hatte der Vorsitzende geäußert, die Angeklagten könnten versichert sein, dass er sich in ihre Lage hineinversetzen könne. Dies zog mein Mandant in Zweifel. Er, der Vorsitzende, habe keine Vorstellung davon, wie er als Angeklagter sich fühle. Als Angeklagter in einem Verfahren dieser Größenordnung müsse man damit rechnen, sich irgendwann wieder mit Handfesseln auf dem Rücken im Flur der eigenen Wohnung liegend wiederzufinden und es nicht verhindern zu können, dass schriftliche Unterlagen beschlagnahmt würden. Bereits deshalb sei die Nutzung von Laptops unumgänglich.


Dem war nichts hinzuzufügen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass, unterstellt, der Vorsitzende hätte sich in die Lage der Angeklagten hineinversetzen können, er diesen Aspekt nicht auf der Agenda hatte, obwohl gerade er verdeutlicht, wie groß die Einschränkung der Verteidigung ist, wenn ein Angeklagter nicht auf seine eigene digitalisierte Akte zurückgreifen kann. Es ist kein Geheimnis, dass für den Fall, dass die Kammer ihre Haltung in diesem Punkt nicht ändern sollte, die Beschränkung der Verteidigung weiter Thema sein wird.


Noch am Vormittag gab das Gericht den Angeklagten Gelegenheit, sich zur Person und/oder zur Sache zu äußern.


Ein Angeklagter, der sich im ersten Durchgang sowohl Person wie auch zur Sache eingelassen hatte, ließ eine Verteidigererklärung dahingehend abgeben, er widerrufe alle Angaben, die er bisher bei den Ermittlungsbehörden sowie in der Hauptverhandlung gemacht habe und mache von seinem Schweigerecht Gebrauch.


Ein weiterer Angeklagter, der sich seit 2012 in einem Zeugenschutzprogramm befindet und der bereits im ersten Durchgang Angaben gemacht hatte, ließ über seine Anwältinnen erklären, er werde sich im nächsten Hauptverhandlungstermin zur Person und zur Sache einlassen und für Nachfragen durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen. Fragen von Mitangeklagten und deren Verteidigern würden nicht beantwortet.


Die Verhandlung endete noch vor der angedachten Mittagspause. Bis zum voraussichtlichen nächsten Termin am kommenden Dienstag wird das Gericht über den gestellten Befangenheitsantrag zu entscheiden haben.

Dienstag, 12. März 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 3. Hauptverhandlungstag


Der Tag begann mit Wortmeldungen zu einem Hinweis der Kammer, diese sei hinsichtlich einer konsensualen Beendigung des Verfahrens grundsätzlich gesprächsbereit. Dem vorausgegangen war eine Anregung eines Verteidigers, das Verfahren zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Es wurden verschiedene Szenarien erörtert, angefangen bei Kostenquotelungen bis hin zu möglichen Entscheidungen zu Fragen der Strafrechtsentschädigung, die letztlich allesamt unkonkret blieben. Es gab zahlreiche Wortmeldungen zur Frage möglicher Gesamt- und Einzellösungen und es ist keine Überraschung, dass der dritte Durchlauf nicht mit dem heutigen Tag beendet war.



Das Gesetz sieht in § 257c StPO sog. Verständigungen vor, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. Da heißt es, dass Gegenstand der Verständigung nur die Rechtsfolgen sein dürfen, übersetzt also, die Höhe der Strafe. Liest man einen Satz weiter, stößt man auf die Formulierung, dass Bestandteil jeder Verständigung ein Geständnis sein soll. Die ganze Sache beruht also auf einem Geben und Nehmen und wird nicht einfacher, je mehr Angeklagte beteiligt sind. Die Vorschrift, man erkennt ihre noch nicht allzu lange Existenz am Kleinbuchstaben „c“, basiert auf dem Gesetz zur Vereinfachung des Strafverfahrens aus dem Jahre 2009. Hintergrund war es, die bis dahin nicht unüblichen Gespräche im Richterzimmer abzuschaffen, zu denen sich die Beteiligten zusammenfanden um eine für alle Beteiligten gangbare Lösung zu finden und ein Verfahren abzukürzen. Diese Gespräche müssen seit 2009 im Gerichtssaal stattfinden, was grundsätzlich zu begrüßen ist, aber nichts daran ändert, dass man alten Wein in neue Schläuche gefüllt hat. Im Anschluss an die Gespräche ist es dann Sache des Gerichts, bekannt zu geben, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Normalerweise erhalten Staatsanwaltschaft und Verteidigung vom Gericht ein Schriftstück, dem die Eckdaten der Verständigung zu entnehmen sind und keiner am Ende sagen kann, man habe sich missverstanden. Wenn alle Beteiligten mit dem gerichtlichen Vorschlag einverstanden sind, kann ein darauf basierendes Urteil ergehen.



Die weit überwiegende Zahl der Angeklagten hat bislang zu den Tatvorwürfen geschwiegen, derweil der Vorwurf der kriminellen Vereinigung trotz eines Großaufgebots an Zeugen immer mehr bröckelte und nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme des ersten Durchgangs nicht aufrecht zu erhalten sein dürfte. Geständnisse bezogen auf eine kriminelle Vereinigung sind fernliegend und was mögliche Kosten anbelangt, kann es für die Angeklagten dahinstehen, ob sie angesichts der angeblich 30 Millionen Kosten, von denen häufig die Rede ist, im Falle einer Verurteilung die Privatinsolvenz einläuten müssen oder mit 100.000 €.



Demgegenüber interessant war die Diskussion über die den Angeklagten untersagte Nutzung eigener Laptops in der Hauptverhandlung. Das Gericht hat den Angeklagten in einer sitzungspolizeilichen Verfügung zwar die Nutzung von E-Book-Readern gestattet, nicht jedoch von Laptops. Bedingt durch die Aktenmenge gibt es aktuell keinen E-Book-Reader auf dem Markt, auf dem man die Prozessakten speichern könnte. Einen Antrag meines Mitverteidigers und mir, uns zu gestatten, auf Staatskosten eine Kopie des Akteninhalts für den Mandanten anzufertigen und dafür Sorge zu tragen, dass im Saal genügend Platz zur Verfügung steht, diese dort vorzuhalten, war ebenfalls zurückgewiesen worden. Faktisch haben die Angeklagten also während der Hauptverhandlung keine eigene Akte zur Verfügung. Die Frage der Rechtmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Verfügung wird in Kürze das Oberlandesgericht beschäftigen.



Nach der Mittagspause verlas die Kammer ihre Entscheidungen zu den erhobenen Besetzungsrügen und wies diese als unbegründet zurück. Grob skizziert hält sich die Kammer nunmehr für zuständig und in jeder Hinsicht richtig besetzt. Insbesondere den karnevalistischen Hilfsschöffen hielt sie für hinreichend entschuldigt. Es wird also weitergehen bei der 12. Strafkammer. Seitens der Angeklagten kann diese Entscheidung der Kammer nur noch mit der Revision angegriffen werden.



Nachdem die Strafprozessordnung seit ihrer letzten Reform Eingangserklärungen zur Anklage in Umfangsverfahren vorsieht (neudeutsch auch „opening statement“ genannt), wurde Gelegenheit dazu gegeben, diese abzugeben. Hiervon machten einige Rechtsanwälte Gebrauch, wobei es Unstimmigkeiten gab hinsichtlich Darstellung und Umfang der Eingangserklärung. Nachdem die Darstellung weitgehend eine Sache des persönlichen Geschmacks ist, ist der Umfang bei einer 926-seitigen Anklageschrift sicher größer als bei einer weniger umfangreichen Anklageschrift, aber es gibt bekanntlich kaum etwas, was nicht einer kontroversen Diskussion zugänglich ist, erst recht nicht, wenn es sich um relativ neue Vorschriften handelt, über die es bislang wenig ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.



Das Verfahren wird morgen fortgesetzt.

Mittwoch, 27. Februar 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 – 2. Hauptverhandlungstag oder: Bitte aufzeichnen


Anders als im letzten Durchlauf gab es dieses Mal keine Diskussionen über die Reihenfolge der zu stellenden Anträge. Die Kammer hatte bestimmt, dass vor Verlesung der Anklage Befangenheitsanträge, Besetzungsrügen und weitere Anträge gestellt werden dürfen und erst im Anschluss daran die Anklage verlesen werden soll. Soweit die Presse also im Anschluss an den gestrigen Tag lamentierte, es sei nicht einmal zur Verlesung der Anklage gekommen, weil die Verteidigung wieder einmal Anträge gestellt habe, geschah dies in völliger Übereinstimmung mit dem Ablaufplan der Strafkammer und es diente der Beschleunigung des Verfahrens bereits dadurch, dass nicht wieder darüber gestritten werden musste, wer welchen Antrag wann stellen darf und ob dies vor oder nach Verlesung der Anklage geschehen soll. Wir erinnern uns: wäre die Kammer beim zweiten Durchlauf der Forderung der Verteidigung, zumindest die Besetzungsrügen (denen sie ja stattgegeben hatte) vorab stellen zu dürfen, nachgekommen, hätte man sich 3 von 5 Hauptverhandlungstagen sparen können.



Bevor es zur Verlesung der Anklage kam, wurden Anträge zur audiovisuellen Aufzeichnung der Hauptverhandlung gestellt. Zwar sieht die Strafprozessordnung bei Verhandlungen vor dem Landgericht einerseits nur ein Inhaltsprotokoll über die sog. wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens vor, andererseits verbietet das Gesetz aber auch keine Aufzeichnungen, die über dieses Mindestmaß hinausgehen.



Um zu verstehen, woran es uns als Verteidigern gelegen war, muss kurz auf einen Unterschied zwischen Verhandlungen beim Amts- und solchen beim Landgericht eingegangen werden. Aussagen von Zeugen, die beim Amtsgericht vernommen werden, werden vom Protokollführer mitgeschrieben und ins Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen, man kann also noch Jahre später nachlesen, was ein Zeuge ausgesagt hat. Beim Landgericht wird hingegen nur aufgenommen: „Der Zeuge bekundet zu Sache.“ Mehr nicht.



Nachdem der erste Durchlauf in diesem Verfahren 337 Hauptverhandlungstage in Anspruch nahm und nach Pensionierung des Vorsitzenden das Protokoll nur bis zum 91. Verhandlungstag fertiggestellt war, konnte sich der nächste dienstälteste Richter, der für die Fertigstellung des Protokolls zuständig gewesen wäre, nicht mehr an wesentliche Dinge aus der Hauptverhandlung erinnern, was angesichts des Zeitablaufs von bis zu 5 Jahren nicht lebensfremd ist. 


Nun basieren Urteile nicht zuletzt auf Zeugenaussagen und es ist misslich, wenn ein Urteil gesprochen werden muss, obwohl die Beweiserhebung schon lange zurückliegt. Es mag Menschen geben, die mit einer Art Inselbegabung ausgestattet sind, die es ihnen erlaubt, auch lange zurückliegende Aussagen zu erinnern. Das Gros der Prozessbeteiligten dürfte über eine solche Gabe nicht verfügen, so dass die Forderung von Verteidigern und nicht selten auch Staatsanwälten nach Aufzeichnung bzw. wörtlicher Protokollierung von Aussagen, durchaus im Interesse der Rechtssicherheit ist, da auf diese Weise der Gefahr begegnet werden kann, dass das Urteil auf unrichtiger Tatsachengrundlage beruht, sei es dadurch, dass die Beweiswürdigung unvollständig, versehentlich falsch oder aus sonstigen Gründen fehlerbehaftet wiedergegeben wird.



Die technischen Möglichkeiten zur Aufzeichnung stehen im Landgericht Koblenz zur Verfügung. Ob das Gericht sie – nicht zuletzt auch im eigenen Interesse – nutzen wird, bleibt abzuwarten. Über den Antrag hat die Kammer noch nicht entschieden.



Die Verhandlung wird am 12.03.2019 fortgesetzt.

Dienstag, 26. Februar 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 1. Hauptverhandlungstag oder Helau, Herr Hilfsschöffe



Heute startete der 3. Durchlauf im Verfahren „Aktionsbüro Mittelrhein“, nachdem das Verfahren im vergangenen November geplatzt war. Das Landgericht hatte den Besetzungsrügen der Verteidigung des zweiten Durchlaufs stattgegeben und sich für unzuständig erklärt. Trotzdem diese Entscheidung nicht angefochten wurde, verhandeln wir weiter bei derselben Kammer. Anders als die Strafkammer war das Präsidium des Landgerichts der Auffassung, diese sei doch zuständig.



Man muss kein Prophet sein um den Inhalt der am heutigen Tag erhobenen Besetzungsrügen zu kennen. Gerügt wurde die fehlerhafte Besetzung der Kammer hinsichtlich der Berufsrichter. Hierüber könnte man wahlweise akademische oder elegische Abhandlungen verfassen, die bestenfalls Juristen verstehen und ich möchte hier nicht langweilen. Die allgemeinverständliche Kurzfassung könnte lauten: Wenn ein Gericht sich für unzuständig hält, dann darf nicht das Präsidium dessen fehlende Zuständigkeit ersetzen und es erneut in den Ring schicken.



Einmal unterstellt, die darauf gestützten Besetzungsrügen würden diesmal nicht dazu führen, dass das Verfahren erneut platzt, stehen die Chancen gut, dass – sollte es irgendwann zu einem Urteil kommen -  der Bundesgerichtshof korrigierend eingreift.



Für den Laien unterhaltsamer waren die Besetzungsrügen, die gegen die amtierenden Schöffen erhoben wurden. Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die das gleiche Stimmrecht haben wie Berufsrichter. In Saal 128 verhandeln wir gerade mit 2 Schöffen und 2 Ergänzungsschöffen, letztere für den Fall, dass ein bzw. beide Hauptschöffen ausfallen sollten. Schöffe wird man, indem man sich bei seiner Gemeinde auf eine Liste setzen lässt, man muss also aktiv werden und sich freiwillig melden. Erst wenn es zu wenig Freiwillige gibt, besteht die theoretische Möglichkeit, dass man ausgewählt wird ohne Eigeninitiative. In der hiesigen Region ist es um die Freiwilligen aber sehr gut bestellt, was ich durch einen Blick in die Schöffenwahlunterlagen feststellen durfte.



Die Ladungen zum Verfahren wurden den Schöffen Mitte Januar zugesandt. Sie enthielten die Daten der bislang vorgesehenen 60 Hauptverhandlungstermine, verteilt über das gesamte Jahr mit längeren Unterbrechungen in den Schulferien.



Ein als Hilfsschöffe dem Verfahren zugewiesener Herr beantragte kurz nach Erhalt der Ladung, ihn vom Schöffendienst in diesem Verfahren zu entbinden, wohlgemerkt nur in diesem Verfahren. Als Gründe führte er eine Kreuzfahrt im Frühjahr an, ferner einen geplanten Urlaub im Herbst, ehrenamtliche Tätigkeiten an einem jeden Mittwoch (nota bene: es wird dienstags und mittwochs verhandelt), diese bestehend aus der Pflege von Grünanlagen sowie eine aktuelle Verhinderung am heutigen und morgigen Tag, an dem der Hilfsschöffe mit der Brauchtumspflege befasst ist durch das Herrichten eines Karnevalswagens.

Damit nicht genug der Gründe beruft er sich auf Bluthochdruck samt damit einhergehender Unpässlichkeiten wie Konzentrationsschwäche und Schwindelattacken und untermauert dies mit einem hausärztlichen Attest, in dem ihm daneben ein depressives Erschöpfungssyndrom bescheinigt wird.

Dem Vorsitzenden der Strafkammer reichte dieses Bündel an vorgebrachten Hinderungsgründen und er entband den Hilfsschöffen aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden von seinem Ehrenamt in diesem Verfahren. Zwischenzeitlich wurde derselbe Hilfsschöffe einer anderen Strafkammer zugewiesen, in der er nun seinem Ehrenamt nachkommen kann.



Mein Mitverteidiger Werner Siebers und ich haben dies zum Anlass genommen, die Besetzung zu rügen. Unserer Auffassung nach hätte der Schöffe nach diesem Antrag nicht ohne Weiteres von seinem Dienst entbunden werden dürfen. Es mutet seltsam an, dass ein Schöffe zwar rüstig genug ist, Kreuzfahrten anzutreten, Grünanlagen zu pflegen und Karnevalswagen herzurichten, andererseits aber zu hinfällig, seinem Amt als ehrenamtlichem Richter nachzukommen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er bei einer anderen Strafkammer als Hauptschöffe zugewiesen wurde.



Die Begründung unseres Antrages ist wie bereits diejenige der Besetzungsrüge sehr formaljuristisch und damit zäh, daher auch hier eine Zusammenfassung: Wenn der Verdacht besteht, dass ein Schöffe Ausflüchte bemüht, um sich dem Verfahren zu entziehen, darf man ihn nicht ohne Weiteres ziehen lassen. Man muss schon objektiv prüfen bzw. durch einen Amtsarzt prüfen lassen, wie krank der Schöffe tatsächlich ist und ob seine Erkrankung dazu führt, dass er dem Prozess nicht folgen kann.



Die närrische Zeit beginnt offiziell am Donnerstag. Für den entbundenen Hilfsschöffen mit einem geschmückten Karnevalswagen.



Im Verfahren geht es schon morgen weiter.