Mittwoch, 17. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Noch ein Urteil, diesmal ohne Strafe

Am gestrigen Tag wurde das abgetrennte Verfahren gegen einen weiteren Angeklagten (vorläufig) beendet.

Der Angeklagte, der insgesamt ein knappes Jahr in Untersuchungshaft war, hatte sich während des Verfahrens nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Sachbeschädigung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz) eingelassen. Nachdem der Hauptvorwurf, nämlich die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gegen ihn eingestellt worden war, ging es nurmehr um Farbschmierereien auf einem Schulhof in Nordrhein-Westfalen und die Teilnahme am Marsch der Unsterblichen im November 2011 in Düsseldorf.

Die Kammer hatte zu beiden Tatvorwürfen Beweis erhoben und - nachdem die Zeugen sich größtenteils nicht zu erinnern vermochten - frühere Vernehmungen durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem kam eine Sachverständige zu Wort, die sich dazu äußern sollte, ob es sich bei dem Marsch der Unsterblichen um Kunst handele oder nicht. Im Ergebnis verneinte sie dies, unter Anderem unter Hinweis darauf, den Teilnehmern habe es an dem Bewusstsein gefehlt, Kunst darzustellen. Hier hätte es sich angeboten, zu hinterfragen, ob die Kunstsachverständige etwa über herausragende Expertise auf dem Gebiet des Gedankenlesens verfügt. Das Thema wurde leider nicht vertieft.

Die Staatsanwaltschaft sah beide Vorwürfe als verwirklicht an und beantragte, den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze à 30 € zu verurteilen. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sei dem Angeklagten indes zu versagen, da er seine Inhaftierung selbst grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Auf diesen Punkt lohnt es sich, ein wenig näher einzugehen. Grundsätzlich ist ein Angeklagter, der zu Unrecht in Haft war, dafür zu entschädigen. Das sieht das Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) so vor. Die Ausnahme von der Regel steht in § 5 Abs. 2 StrEG und wirft die Frage auf, wann denn jemand grob fahrlässig dafür gesorgt haben soll, dass die Strafverfolgungsorgane sich seiner angenommen haben. Eine gängige Definition (laut Bundesgerichtshof, nachzulesen in der MDR 1983, 450) hierzu lautet, dass grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlich hohem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen. Wann dies etwa der Fall ist, sagt ein Blick in dazu ergangene Entscheidungen. Bezichtigt sich jemand selbst fälschlich, ein Verbrechen begangen
zu haben und wird daraufhin in Untersuchungshaft genommen, steht ihm hierfür keine Entschädigung zu, wenn er am Ende freigesprochen wird. Gleiches gilt etwa für einen Ausländer, der sich illegal in Deutschland aufhält und wegen des Verdachts einer Straftat in Untersuchungshaft genommen wird, weil Fluchtgefahr besteht oder auch für einen Angeklagten, der trotz Ladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und gegen den deshalb ein Sicherungshaftbefehl ergeht.

Man sieht, man muss schon Einiges tun, damit ein Gericht davon ausgehen darf, man sei selbst Schuld, wenn man plötzlich gesiebte Luft atmet.

Die Staatsanwaltschaft sah die grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er in das sog. Braune Haus in Bad Neuenahr-Ahrweiler eingezogen war. Dieses sei Dreh- und Angelpunkt für Zusammenkünfte nicht lediglich politischer Art gewesen; hier seien Straftaten verabredet und Gegenstände zu der Begehung deponiert worden.

Mitgewohnt, mitgefangen, mitgesessen sozusagen.

Die Kammer sah das alles ganz anders. Zwar sprach sie den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz schuldig, sah jedoch von der Verhängung einer Strafe ab und bewilligte ihm auch eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft.

Es mag seltsam klingen, dass jemand schuldig ist, aber nicht bestraft wird und in der Tat, die Regel ist das nicht. Die Ausnahme, von der die Kammer Gebrauch gemacht hat, ist § 60 StGB. Hiernach kann das Gericht von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass eine Strafe verfehlt wäre. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht, vereinfacht ausgedrückt, die Möglichkeit, jemanden nicht zu bestrafen, der schon bestraft genug ist.

Jede Strafe verlange einen Zweck, führte der Vorsitzende aus, und im Falle des Angeklagten gebe es keinen Strafzweck. Weder sei es erforderlich, mit einer Sanktion auf ihn einzuwirken noch rechtfertige ein Signal an die Bevölkerung die Verhängung einer Strafe. Aus Sicht der Kammer habe der Angeklagte zwei Straftaten begangen, die in den Bereich der leichten Kriminalität fielen und die für den Fall, dass sie zeitnah nach deren Begehung hätten verhandelt werden können, allenfalls eine Geldstrafe nach sich gezogen hätten. Der Angeklagte sei strafrechtlich nicht vorbelastet gewesen, habe eine feste Arbeitsstelle innegehabt und über feste soziale Bindungen verfügt. Bereits die Bejahung eines Haftgrundes sei vor diesem Hintergrund eine Hürde gewesen, die seinerzeit gleichwohl genommen worden sei. Dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte annähernd ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht, seine Arbeitsstelle verloren und die folgenden Jahre aufgrund der vielen Hauptverhandlungstermine kein normales Leben habe führen können. Eine derartige Belastung sprenge jeden Rahmen, so dass die Kammer von der Möglichkeit des Absehens von Strafe Gebrauch gemacht habe.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der Angeklagte auch für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Das Wohnen im Braunen Haus als Versagungsgrund für die Entschädigung greife nicht. Mit dem Einzug ins Braune Haus habe der Angeklagte nicht verbinden müssen, inhaftiert zu werden, zumal deshalb nicht, weil jemand mit fester Arbeitsstelle und ebensolchen sozialen Bindungen in aller Regel nicht wegen Fluchtgefahr inhaftiert werde.

Die Kosten und seine notwendigen Auslagen des dritten Durchgangs wurden dem Angeklagten mit 1/20 auferlegt. Damit blieben sämtliche Kosten und notwendigen Auslagen der beiden ersten Durchgänge des Verfahrens bei der Staatskasse.

Der Vorwurf der kriminellen Vereinigung, so der Vorsitzende, habe die vorangegangenen Durchgänge überlagert. Nur aufgrund dieses Vorwurfes sei die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer begründet gewesen und nur deshalb habe man jedem Angeklagten zwei Verteidiger beiordnen müssen um das Umfangsverfahren zu sichern. Denke man sich den Vorwurf der kriminellen Vereinigung weg, dann bliebe nicht mehr viel, was ein derart langes Verfahren rechtfertigen könnte.

An den Angeklagten gewandt sagte der Vorsitzende, er hoffe, dass dieser den Saal mit dem Gefühl verlasse, dass ein Teil des Verfahrens korrekt gelaufen sei und erkennbar geworden sei, dass die Kammer versucht habe, sich mit den Argumenten der Verteidigung auseinander zu setzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl Angeklagter wie auch Staatsanwaltschaft können das Rechtsmittel der Revision einlegen.


Mittwoch, 10. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - 24. und 25. Hauptverhandlungstag

Nachdem die Kammer sich in der vergangenen Woche in dem abgetrennten Verfahren gegen den nunmehr rechtskräftig verurteilten geständigen Angeklagten hinsichtlich der juristischen Einordnung eines in der Anklage als versuchte gefährliche Körperverletzung enthaltenen Vorwurfs festgelegt hatte und diesen lediglich als Sachbeschädigung klassifizierte, wurden weitere Zeugen zu dem Vorfall vernommen. Hierbei handelte es sich um die damaligen Mieter der Wohnung.

Beide Zeugen, die damals die Wohnung als Paar nebst Kleinkind bewohnt hatten, waren unergiebig. Der Zeuge hatte kurz nach dem Vorfall einen schweren Unfall erlitten, der u.a. eine Amnesie betreffend all Dasjenige, was dem Unfall vorausgegangen war, betraf, mithin auch das angeklagte Geschehen. Er wurde nach kurzer Befragung durch die Kammer entlassen.

Seine ehemalige Lebensgefährtin, die nicht in den Unfall verwickelt war, nach eigenen Angaben aber über ein schlechtes Gedächtnis verfügt, vermochte auch nicht zur Erhellung beizutragen. Ihrem Auftritt war fernab davon ein gewisser Unterhaltungswert nicht abzusprechen. Nachdem der Vorsitzende die Zeugin darum gebeten hatte, ihren Kaugummi aus dem Mund zu entfernen, wurde dieser flugs an den Tisch geklebt; ein Vorgang, der einiges Erstaunen auf der Richterbank hervorrief.

Für Irritationen sorgte auch ihre Aussage, sie habe mit ihrem Sohn am fraglichen Abend auf dem Sofa im Wohnzimmer genächtigt, nachdem man zuvor Filme angeschaut habe. Meist sei man vor dem Fernseher eingeschlafen. Irgendwann habe es "gescheppert wie die Sau" und es sei was zu Bruch gegangen. Der Vorsitzende wollte wissen, ob es wohl normal sei, mit einem dreijährigen Kind des Abends Filme anzuschauen bis man einschlafe, was die Zeugin mit der Gegenfrage quittierte, wer eigentlich bestimme, was normal sei. Dieses Thema wurde daraufhin nicht weiter vertieft, wohl aber die Frage, ob sie diejenige Zeugin kenne, die ausgesagt hatte, im Wohnzimmer auf dem Sofa genächtigt zu haben als das Fenster beschädigt worden sei.  Hierauf antwortete die Zeugin zunächst, sie kenne diese Zeugin nicht. Namen könne sie sich schlecht merken. Im Übrigen lebe jeder Mensch in seiner eigenen Realität. Vom Vorsitzenden zur Wahrheit ermahnt erinnerte sie dann zumindest den Vornamen des mutmaßlichen Übernachtungsgasts, aber auch dies war am Ende des Tages nicht zielführend im Sinne einer weiteren Aufklärung und so wurde die Zeugen mit Dank und ohne Kaugummi entlassen.

Am heutigen Tage, dem letzten vor der Sommerpause, wurde ein Polizeibeamter zu der vorgeworfenen Sachbeschädigung vernommen. Erinnerungen Fehlanzeige.

Der weiter vorgesehene Zeuge, ein ehemaliger Angeklagter, der schon vor Jahren abgetrennt und verurteilt worden war, konnte bislang nicht erreicht werden.

Deutlich zu Tage getreten ist, dass die Kammer beabsichtigt, die Reihen weiter zu lichten. Einem der Angeklagten war schon mehrfach das Angebot unterbreitet worden, das gegen ihn gerichtete Verfahren einzustellen und ihm Haftentschädigung zu bewilligen. Dieses Angebot hatte der Angeklagte stets abgelehnt. Heute ließ die Kammer durchblicken, dass man überlege, das Verfahren gegen diesen Angeklagten abzutrennen mit dem Ziel des Freispruchs.

Die Hauptverhandlung wird am 6. August fortgesetzt.

Das abgetrennte Verfahren gegen einen Angeklagten, in dem die Kammer ein Gutachten einholen wird zur Frage der Kunstfreiheit bezogen auf den "Marsch der Unsterblichen", wird kommenden Dienstag fortgesetzt. 





Mittwoch, 3. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Das nächste Urteil

Heute war es für den Angeklagten soweit, der sich seit Beginn des Verfahrens im Zeugenschutzprogramm befindet und dessen frühe Aussage Grundlage von weiten Teilen der Anklage war. Im Rahmen seiner Aussage hatte er sich nicht unerheblich selbst belastet. Wäre es um Betäubungsmittel gegangen, wäre er ein sog. 31er gewesen (§ 31 BtmG kennt der juristische Laie als sog. Kronzeugenregelung, die Straffreiheit bzw. Strafmilderung verspricht für den Fall, dass der Täter seine Taten und die Anderer umfassend offenbart). 

Neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann, zu der bislang noch keinen Beweisaufnahme erfolgt ist, standen als Vorwürfe gegen den Angeklagten noch zwei Landfriedensbrüche, eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie mehrere Sachbeschädigungen im Raum. Die restlichen Anklagepunkte waren nach Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Die vorgeworfene Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung wurde heute eingestellt.

Grundlage der Verurteilung waren somit das Geständnis des Angeklagten sowie das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme des dritten Durchgangs.

Zu seinen Lebensumständen berichtete der heute 34-jährige Angeklagte mit Blick auf das Zeugenschutzprogramm nur, dass er ledig sei, keine Kinder habe und nach wie vor von Sozialleistungen lebe. Infolge des Verfahrens sei es ihm nicht gelungen, eine Ausbildung zu machen oder eine Arbeitsstelle zu finden. In diesem Punkt unterscheidet sich seine Biografie nicht unerheblich von derjenigen anderer Angeklagter, von denen es nicht Wenigen trotz des Verfahrens gelungen ist, ihre Studiengänge abzuschließen, Meisterprüfungen oder Staatsexamina abzulegen oder einer Tätigkeit im erlernten Beruf nachzugehen. Noch tags zuvor hatte ein ebenfalls in der vergangenen Woche abgetrennter Angeklagter berichtet, einer Vollzeittätigkeit in einem Handwerksberuf nachzugehen. Die beiden Verhandlungstage pro Woche kompensiere er mit Arbeit am Wochenende.

Was die Tatvorwürfe anbelangt, herrschte aufgrund der geständigen Einlassung weitgehend Einigkeit hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung. Lediglich bezogen auf einen Anklagevorwurf, der aktuell Gegenstand der Beweisaufnahme ist und der sich in der Anklage als versuchte gefährliche Körperverletzung wiederfindet, waren sich die Anwältinnen des Angeklagten und die Vertreter der Staatsanwaltschaft uneins. Der Angeklagte hatte eingeräumt, zur Nachtzeit das Wohnzimmerfenster einer Wohnung mit Steinen eingeworfen zu haben. Weiter hatte er erklärt, dass man nie vorgehabt habe, dass hierdurch Menschen verletzt werden sollten, weshalb man das Wohn- und nicht das Schlafzimmerfenster gewählt habe. Nachdem auch kein Licht gebrannt habe, sei dies ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass sich in dem Raum keine Menschen aufgehalten hätten. Demgegenüber hatte in der vergangenen Woche eine Zeugin ausgesagt, sich in der fraglichen Nacht schlafend auf dem Sofa des Wohnzimmers aufgehalten zu haben. Verletzt worden sei sie nicht.
Die Rechtsanwältinnen des Angeklagten sahen im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft in dem Geschehen eine Sachbeschädigung. Für eine Körperverletzung habe es dem Angeklagten am erforderlichen Vorsatz gefehlt.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich die erkennende Staatsschutzkammer an und verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Einzelstrafe). Wegen dreier weiterer Sachbeschädigungen wurden Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen verhängt. Daneben wurde der Angeklagte noch wegen eines Landfriedensbruchs zu 70 Tagessätzen und wegen eines weiteren Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall zu einer Einzelstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Das Gericht bildete hieraus eine Gesamtstrafe von 9 Monaten und setzte diese zur Bewährung aus. Hiermit blieb es hinter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafe (ein Jahr zur Bewährung) zurück; die Anwältinnen des Angeklagten hatten die Entscheidung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt. 

Von den verhängten 9 Monaten Freiheitsstrafe erklärte das Gericht für den Fall, dass dem Angeklagten im Falle einer erneuten Straffälligkeit während der zweijährigen Dauer der Bewährungszeit die Bewährung widerrufen werden sollte, 7 Monate für bereits verbüßt, so dass der Angeklagte brutto nur noch 2 Monate würde absitzen müssen. Die 7 Monate, die für verbüßt erklärt wurden, seien, so der Vorsitzende der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens geschuldet, die dem Angeklagten nicht angelastet werden könne. Pro Jahr Hauptverhandlung habe man einen Monat für verbüßt angerechnet.  
Es sei besonders bitter für den Angeklagten, dass er trotz seines frühen Geständnisses so lange im Verfahren habe bleiben müsse. Der Tatvorwurf der kriminellen Vereinigung habe alle Einzeltaten, die ansonsten beim Amtsgericht in etwa drei Tagen hätten abgehandelt werden können, überlagert. Heute war es für den Angeklagten übrigens Tag 373, gerechnet vom 1. Hauptverhandlungstag des ersten Durchlaufs an. 

In jeder denkbaren Bewertung, so der Vorsitzende weiter, sei das Verfahren von zu langer Dauer gewesen. Alles, was die Strafjustiz mache, solle verhältnismäßig sein. Die Frage der Sinnhaftigkeit stelle sich ihm hier in einer Weise wie noch nie zuvor in seiner Tätigkeit als Richter.

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer daneben die vom diesem geleistete Aufklärungshilfe. Von der Verhängung von Bewährungsauflagen wurde abgesehen. Der Angeklagte sei durch das Verfahren genug gestraft, so dass man ihn nicht noch zusätzlich mit Auflagen beschweren wolle.

Mit guten Wünschen für die Zukunft seitens der Kammer und einem übereinstimmend von ihm selbst, seinen Anwältinnen und der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht endete das Verfahren für den Angeklagten, der in seinem letzten Wort erklärt hatte, erleichtert zu sein darüber, endlich einen Schlussstrich ziehen zu können.

Den endgültigen Schlussstrich in pekuniärer Hinsicht wird er indes erst zu einem späteren Zeitpunkt ziehen können. Ihm wurden 1/10 der Kosten und notwendigen Auslagen des 3. Durchgangs auferlegt. Diese Kosten sind derzeit noch nicht bezifferbar; der Vorsitzende vermochte daher heute nur so viel zu sagen, dass es keine kleine Summe sein werde.




Dienstag, 2. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Ai Weiwei und Ach du dickes Ei

Heute wurde beim Landgericht Koblenz das Verfahren gegen einen der in der Vorwoche abgetrennten Angeklagten fortgesetzt. Diesem Angeklagten wirft die Anklage neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung die Teilnahme am sog. "Marsch der Unsterblichen" vor, der im November 2011 in Düsseldorf stattgefunden haben soll sowie Sachbeschädigungen in Form von Schmierereien an Schulen in Nordrhein-Westfalen.

Was den "Marsch der Unsterblichen" angeht, sieht die Anklage hierin einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Mehrere Angeklagte sollen mit weißen Theatermasken über dem Gesicht eine Tour durch ein gutbürgerliches Stadtviertel der Landeshauptstadt gemacht haben. An der Spitze des Zuges soll ein Transparent mit der Aufschrift "Volkstod stoppen" getragen worden sein. Zudem sollen Bengalos und Feuerwerkskörper gezündet worden sein.

Die Verteidigung hatte in den vergangenen Wochen mehrfach thematisiert, dass der Aufzug, sollte er so stattgefunden haben, wie ihn die Anklage beschreibt, Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz, gewesen sei. Zuletzt war ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis eben dieser Tatsache gestellt worden mit Bezugnahme auf den mir bis dahin völlig unbekannten Künstler Ai Weiwei, von dem ich inzwischen weiß, dass er Weltruf genießt und seine Meinung in Expertenkreisen nicht ungehört verhallt, wenn er etwa erklärt, er sei ein Künstler und für ihn sei jede Geste in Ordnung. Selbst der Hitlergruß sei nur eine menschliche Geste. Sie repräsentiere etwas Falsches, aber ohne das Falsche wüssten wir nicht, was richtig sei. Die Werke von Ai Weiwei werden noch bis September in Düsseldorf (!) ausgestellt und die dortige Kuratorin soll über den Künstler geäußert haben: "Für Ai Weiwei gibt es bekanntlich keinen Unterschied zwischen Kunst und politischem Aktivismus." (Quelle: Süddeutsche Zeitung).

Die Kammer hatte diesen und ähnliche Anträge bislang nur entgegengenommen, aber nicht verbeschieden.

Spätestens seit der Beuys´schen Fettecke wissen wir, dass Kunst ein weiter Begriff ist und Kunst nicht nur Dasjenige ist, was einer Mehrheit gefällt oder den Wertvorstellungen der Mehrheit entspricht. Dass Kunst auch politisch sein darf, bedarf angesichts von künstlerischen Darstellungen wie etwa Derjenigen der Dame, die einen Schal mit blutgetränkter Wolle strickte (wer die Einzelheiten wirklich wissen will, der lese hier weiter) keiner wirklich ernsthaften Diskussion.

Ernsthafte Diskussionen über die Anträge der Verteidigung hinsichtlich des Kunstcharakters des "Marschs der Unsterblichen" hat die Staatsschutzkammer jedoch im Vorlauf zum heutigen Termin geführt und so begann die Verhandlung mit fast halbstündiger Verspätung.

Der Angeklagte ließ sich wie gehabt nicht zu den Anklagevorwürfen ein und so kam es, dass der Vorsitzende das Ergebnis der vorläufigen Beratung der Kammer hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs bekanntgab und wonach die Kammer geneigt sei, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachens nachzugehen, was bedeutete, dass das Verfahren heute nicht zum Ende geführt werden könne.

Die von diesen Ausführungen überraschte Staatsanwaltschaft wurde zu dem Hinweis des Gerichts angehört. Die Vertreter der Staatsanwaltschaft baten sich Bedenkzeit aus. Sie können binnen einer Woche Stellung nehmen.

Es bleibt spannend. Sollte die Kammer an ihrer Auffassung festhalten, dass am Vorbringen der Verteidigung etwas dran ist, bliebe entweder die Beweiserhebung oder der Anklagepunkt müsste anderweitig erledigt werden, etwa durch Einstellung. Diese wiederum setzt einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.

Das abgetrennte Verfahren wird voraussichtlich am 16.7.2019 fortgesetzt. Der für diesen Angeklagten angedachte kurze Prozess fand heute nicht statt.