Das Jugendstrafrecht kennt andere Sanktionen als das Erwachsenenstrafrecht, u.a. die Verwarnung. Erhält ein Jugendlicher eine Verwarnung, spricht der Richter ein ernstes Wort mit ihm und damit hat sich die Sache. Eingesetzt wird die Verwarnung üblicherweise bei Bagatelldelikten.
Vor einiger Zeit wartete ich im Sitzungssaal darauf, dass die meinen Mandanten betreffende Strafsache aufgerufen wurde. Die vorangehende Verhandlung beim Jugendrichter neigte sich gerade dem Ende zu und so bekam ich mit, wie der Vorsitzende einen Jugendlichen, der Schmiere gestanden hatte als seine Kumpels in einen Kiosk eingebrochen waren um dort ein paar Süßigkeiten zu klauen, verwarnte.
Das hörte sich ungefähr so an: "Ich verwarne Sie. Das, was Sie gemacht haben, gehört sich nicht und das wissen Sie selbst ja auch. Ich glaube Ihnen, dass Sie sich haben mitreißen lassen, aber das macht es natürlich nicht besser. Trotzdem meine ich, dass es ausreicht, wenn ich Sie nur verwarne. Die Verwarnung ist das, was beim Fußball die gelbe Karte ist. Da macht sich der Schiedsrichter eine Notiz und wenn dann weiter nichts passiert, ist alles ok. Wenn der Spieler aber nochmal ein grobes Foul macht, kriegt er die rote Karte und darf nicht mehr mitspielen. So ist das hier auch. Wenn Sie nochmal auffällig werden, werden Sie auch vom Platz gestellt und dürfen nicht mehr mitspielen. Deshalb denken Sie immer daran, dass Sie heute hier eine gelbe Karte gekriegt haben. Ich will Ihnen nicht irgendwann die rote Karte zeigen müssen. So, und jetzt dürfen Sie gehen. Ich wünsche Ihnen alles Gute."
Das nenne ich mal eine verständliche Ansprache des Jugendrichters beim Amtsgericht S..
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Samstag, 28. Februar 2015
Freitag, 27. Februar 2015
Wir überprüfen Sprichwörter - Heute: Neugier, dein Name ist Weib
Es gibt Termine, bei denen man als Anwalt wenig bis überhaupt nichts ausrichten kann. Dazu gehören Termine mit Sachverständigen, die im Scheidungsverfahren eine Immobilie bewerten sollen. Man hat zwar ein Anwesenheitsrecht als Rechtsanwalt einer Partei bei einem solchen Termin, aber wenn man hingeht, beschränkt sich das, was man tun kann, darauf, anwesend zu sein. So dachte ich bislang jedenfalls und das war auch der Grund, weshalb ich bei derartigen Terminen nie von meinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machte. Unlängst war es so, dass eine Gegenseite ankündigte, bei einem solchen Termin dabeisein zu wollen. Infolgedessen schlug ich meinem Mandanten den Wunsch, ebenfalls anwesend zu sein, nicht aus.
Ich war ein wenig früher da, nahm im Wohnzimmer Platz und bekam ein Getränk serviert. So ließ es sich aushalten. Der Sachverständige kam, mit ihm die Gegenseite in Gestalt der Frau Kollegin und er tat, was getan werden musste: vermessen und fotografieren. Hierbei assistierte ihm eine junge Dame, die eifrig notierte, was an Zahlen aus ihm heraussprudelte. Ich blieb im Wohnzimmer sitzen, weil ich es weder für notwendig noch für höflich halte, mich einem Sachverständigen an die Fersen zu heften und jeden Winkel der Wohnung meines Mandanten in Augenschein zu nehmen. Meine Begeisterung würde sich auch in Grenzen halten wenn wildfremde Leute meine Wohnung inspizierten.
Frau Kollegin hatte damit ganz offensichtlich keine Last. Sie war überall dabei. Im Schlafzimmer, der Vorratskammer, im Vorgarten zwischen Beeten und Zierteich und auch im Gästeklo. Alles wurde inspiziert und wenn sie nachgeschaut hätte, ob Staub auf dem Wohnzimmerschrank liegt, hätte auch das mich nicht gewundert. Mein Mandant verfolgte dies mit ungläubigem Staunen und bemerkte schließlich: "Neugier, dein Name ist Weib."
Ergebnis: das Sprichwort stimmt.
Ich hätte übrigens zu gerne gewusst, was die Kollegin sich davon versprochen hat, ihre Nase in andrer Leute Wohnung zu stecken, aber ich habe sie nicht gefragt, obwohl es mich schon brennend interessiert hätte - das Sprichwort stimmt also wirklich. ;-)
Ich war ein wenig früher da, nahm im Wohnzimmer Platz und bekam ein Getränk serviert. So ließ es sich aushalten. Der Sachverständige kam, mit ihm die Gegenseite in Gestalt der Frau Kollegin und er tat, was getan werden musste: vermessen und fotografieren. Hierbei assistierte ihm eine junge Dame, die eifrig notierte, was an Zahlen aus ihm heraussprudelte. Ich blieb im Wohnzimmer sitzen, weil ich es weder für notwendig noch für höflich halte, mich einem Sachverständigen an die Fersen zu heften und jeden Winkel der Wohnung meines Mandanten in Augenschein zu nehmen. Meine Begeisterung würde sich auch in Grenzen halten wenn wildfremde Leute meine Wohnung inspizierten.
Frau Kollegin hatte damit ganz offensichtlich keine Last. Sie war überall dabei. Im Schlafzimmer, der Vorratskammer, im Vorgarten zwischen Beeten und Zierteich und auch im Gästeklo. Alles wurde inspiziert und wenn sie nachgeschaut hätte, ob Staub auf dem Wohnzimmerschrank liegt, hätte auch das mich nicht gewundert. Mein Mandant verfolgte dies mit ungläubigem Staunen und bemerkte schließlich: "Neugier, dein Name ist Weib."
Ergebnis: das Sprichwort stimmt.
Ich hätte übrigens zu gerne gewusst, was die Kollegin sich davon versprochen hat, ihre Nase in andrer Leute Wohnung zu stecken, aber ich habe sie nicht gefragt, obwohl es mich schon brennend interessiert hätte - das Sprichwort stimmt also wirklich. ;-)
Donnerstag, 26. Februar 2015
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Wer zu spät kommt, den bestraft der Richter
Ob das Leben Zuspätkommer bestraft, wollen wir hier dahinstehen lassen. Der Volksmund (und nicht wie fälschlich angenommen Herr Gorbatschow) behauptet es jedenfalls, aber der spricht ja auch von Vorteilen bei der Nahrungsaufnahme in Bezug auf frühe Vögel.
Fälle, in denen Richter Zuspätkommer bestrafen, gibt es indes zuhauf. Das fängt an, wenn ein Angeklagter zu spät zu seinem Hauptverhandlungstermin kommt und endet beim verspäteten Erscheinen zum Strafantritt.
Auch bei der Pflichtverteidigerbestellung erweist es sich in der Regel als nachteilig, wenn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte ihm gesetzte Fristen versäumt.
Der Gesetzgeber hat durch Schaffung bestimmter Normen dem Umstand Rechnung getragen, dass sich viele Beschuldigte nicht selbst verteidigen können, wenn ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Deshalb wird einem Beschuldigten unter bestimmten Bedingungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Gesetz liest sich das so.
Wer sucht nun aber den Pflichtverteidiger aus? Auch dafür sieht das Gesetz eine Regel vor, nämlich diese. Der Vorsitzendes des Gerichts ist also nach Absatz 4 zuständig für die Bestellung.
Wen darf er bestellen? Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch dieses Mal die Rechtsfindung. Der Vorsitzende soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, einen Verteidiger zu benennen.
Der normale Ablauf stellt sich also wie folgt dar:
1. Das Gericht erkennt, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, weil eine der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt oder sich die Sach- und Rechtslage nach § 140 Abs, 2 StPO schwierig gestaltet, die vorgeworfene Tat schwer ist oder der Beschuldigte bestimmte körperliche Gebrechen aufweist.
2. Der Richter schreibt den Beschuldigten an, er möge binnen einer Frist von X Tagen oder Wochen einen Verteidiger seiner Wahl benennen. Er kann ihn wenn es ganz eilig ist sogar anrufen.
Benennt der Beschuldigte einen Verteidiger, wird ihm dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet. Lässt er es hingegen bleiben, bestimmt der Richter, welcher Anwalt beigeordnet wird.
Ich will nun gar nicht näher darauf eingehen, dass viele Richter ihnen angenehme Rechtsanwälte beiordnen, das würde diesen Beitrag sprengen. Gut und im Sinne einer funktionierenden Strafrechtspflege sinnvoll finde ich es nicht, wenn einem Beschuldigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der im gesamten Bezirk als Verurteilungsbegleiter bekannt ist, andererseits wird ein Beschuldigter, dem Dergleichen passiert, sich vorhalten lassen müssen, man habe ihm schließlich die Wahl gelassen.
Was aber passiert, wenn das Gericht von Punkt 2 abweicht und dem Beschuldigten ohne diesen vorher zu fragen, einen Verteidiger beiordnet? Ein Extremfall, zugegeben, dennoch möchte ich kurz darauf eingehen.
Eine solche Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden, die darauf gestützt werden kann, dass man dem Beschuldigten das rechtliche Gehör versagt hat. Eine Beiordnung ohne vorherige Anhörung ist nämlich nur in ausgesuchten Eilfällen statthaft, die in der Praxis kaum vorkommen. Die Versagung rechtlichen Gehörs hingegen ist ein derart schwerer Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, der zu Recht zu rügen ist vor dem Hintergrund, dass ein Beschuldigter die Möglichkeit haben muss, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, dem er vertraut. Je nach Ausgestaltung des Falles ist daneben zu prüfen, ob eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht kommt.
Die Fallkonstellation der "Zuspätkommer" betrifft Beschuldigte, die nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einen Verteidiger benannt haben, sondern erst nach Ablauf dieser Frist.
Das Landgericht Magdeburg hat in einer jüngeren Entscheidung (Aktenzeichen 21 Qs 22/13) eine vorangegangenen Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg aufgehoben, bei der der Beschuldigte nach Ablauf der Frist einen Verteidiger seiner Wahl benannt hatte, das Gericht ihm aber unter Berufung auf die abgelaufene Frist einen anderen Verteidiger beigeordnet hatte. Das Landgericht Magdeburg stellt in seiner Entscheidung klar, dass der Ermessensspielraum des Gerichts bei verspäteter Benennung erheblich eingeschränkt ist. Im Wortlaut hört sich das so an:
"Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat."
Außenwirkung meint in diesem Zusammenhang übrigens, dass nicht jede verspätete Benennung zwangsläufig dazu führt, dass eine bereits erfolgte Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben wird. Angenommen, das Gericht setzt eine Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers. Diese Frist verstreicht. Nach weiteren 2 Wochen ordnet das Gericht Rechtsanwalt X bei, der sich dann die folgenden 10 Wochen in die Sache einarbeitet, Anträge stellt etc.. Schließlich wird das Hauptverfahren eröffnet und Termine werden abgestimmt. Beantragt ein Beschuldigter erst dann die Beiordnung eines von ihm gewünschten Verteidigers wird es eng mit der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt.
Wer also Wert darauf legt, vom Verteidiger seiner Wahl verteidigt zu werden, tut gut daran, dies in den Fällen des § 140 StPO dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen.
Fälle, in denen Richter Zuspätkommer bestrafen, gibt es indes zuhauf. Das fängt an, wenn ein Angeklagter zu spät zu seinem Hauptverhandlungstermin kommt und endet beim verspäteten Erscheinen zum Strafantritt.
Auch bei der Pflichtverteidigerbestellung erweist es sich in der Regel als nachteilig, wenn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte ihm gesetzte Fristen versäumt.
Der Gesetzgeber hat durch Schaffung bestimmter Normen dem Umstand Rechnung getragen, dass sich viele Beschuldigte nicht selbst verteidigen können, wenn ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Deshalb wird einem Beschuldigten unter bestimmten Bedingungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Gesetz liest sich das so.
Wer sucht nun aber den Pflichtverteidiger aus? Auch dafür sieht das Gesetz eine Regel vor, nämlich diese. Der Vorsitzendes des Gerichts ist also nach Absatz 4 zuständig für die Bestellung.
Wen darf er bestellen? Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch dieses Mal die Rechtsfindung. Der Vorsitzende soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, einen Verteidiger zu benennen.
Der normale Ablauf stellt sich also wie folgt dar:
1. Das Gericht erkennt, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, weil eine der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegt oder sich die Sach- und Rechtslage nach § 140 Abs, 2 StPO schwierig gestaltet, die vorgeworfene Tat schwer ist oder der Beschuldigte bestimmte körperliche Gebrechen aufweist.
2. Der Richter schreibt den Beschuldigten an, er möge binnen einer Frist von X Tagen oder Wochen einen Verteidiger seiner Wahl benennen. Er kann ihn wenn es ganz eilig ist sogar anrufen.
Benennt der Beschuldigte einen Verteidiger, wird ihm dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet. Lässt er es hingegen bleiben, bestimmt der Richter, welcher Anwalt beigeordnet wird.
Ich will nun gar nicht näher darauf eingehen, dass viele Richter ihnen angenehme Rechtsanwälte beiordnen, das würde diesen Beitrag sprengen. Gut und im Sinne einer funktionierenden Strafrechtspflege sinnvoll finde ich es nicht, wenn einem Beschuldigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der im gesamten Bezirk als Verurteilungsbegleiter bekannt ist, andererseits wird ein Beschuldigter, dem Dergleichen passiert, sich vorhalten lassen müssen, man habe ihm schließlich die Wahl gelassen.
Was aber passiert, wenn das Gericht von Punkt 2 abweicht und dem Beschuldigten ohne diesen vorher zu fragen, einen Verteidiger beiordnet? Ein Extremfall, zugegeben, dennoch möchte ich kurz darauf eingehen.
Eine solche Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden, die darauf gestützt werden kann, dass man dem Beschuldigten das rechtliche Gehör versagt hat. Eine Beiordnung ohne vorherige Anhörung ist nämlich nur in ausgesuchten Eilfällen statthaft, die in der Praxis kaum vorkommen. Die Versagung rechtlichen Gehörs hingegen ist ein derart schwerer Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, der zu Recht zu rügen ist vor dem Hintergrund, dass ein Beschuldigter die Möglichkeit haben muss, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, dem er vertraut. Je nach Ausgestaltung des Falles ist daneben zu prüfen, ob eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht kommt.
Die Fallkonstellation der "Zuspätkommer" betrifft Beschuldigte, die nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einen Verteidiger benannt haben, sondern erst nach Ablauf dieser Frist.
Das Landgericht Magdeburg hat in einer jüngeren Entscheidung (Aktenzeichen 21 Qs 22/13) eine vorangegangenen Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg aufgehoben, bei der der Beschuldigte nach Ablauf der Frist einen Verteidiger seiner Wahl benannt hatte, das Gericht ihm aber unter Berufung auf die abgelaufene Frist einen anderen Verteidiger beigeordnet hatte. Das Landgericht Magdeburg stellt in seiner Entscheidung klar, dass der Ermessensspielraum des Gerichts bei verspäteter Benennung erheblich eingeschränkt ist. Im Wortlaut hört sich das so an:
"Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat."
Außenwirkung meint in diesem Zusammenhang übrigens, dass nicht jede verspätete Benennung zwangsläufig dazu führt, dass eine bereits erfolgte Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben wird. Angenommen, das Gericht setzt eine Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers. Diese Frist verstreicht. Nach weiteren 2 Wochen ordnet das Gericht Rechtsanwalt X bei, der sich dann die folgenden 10 Wochen in die Sache einarbeitet, Anträge stellt etc.. Schließlich wird das Hauptverfahren eröffnet und Termine werden abgestimmt. Beantragt ein Beschuldigter erst dann die Beiordnung eines von ihm gewünschten Verteidigers wird es eng mit der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.
Ergebnis: Das Sprichwort stimmt.
Wer also Wert darauf legt, vom Verteidiger seiner Wahl verteidigt zu werden, tut gut daran, dies in den Fällen des § 140 StPO dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen.
Dienstag, 24. Februar 2015
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Nichts ist so ansteckend wie schlechte Laune
Bisweilen trifft man bei Gericht auf nette Menschen. In Koblenz gehören zu dieser Spezies zweifellos die Protokollführer. Ich kenne dort keinen, der nicht meistens gut gelaunt und zu einem Plausch aufgelegt wäre.
Das krasse Gegenteil erlebte ich unlängst bei einem auswärtigen Amtsgericht und es gab Anlass, das Zitat von Henri Stendhal (1783-1842) zu überprüfen.
Zehn Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung betraten mein Mandant und ich den Sitzungssaal. Auf unser freundliches "Guten Morgen" schallte uns ein barsches "Wer sind Sie?" entgegen. Pflichtschuldigst stellten wir uns der Dame vor und wurden dabei kurz gemustert bevor sie dazu überging, uns keines weiteren Blickes mehr zu würdigen - zumindest vorerst.
Mein Mandant und ich begannen, Akten, Bücher und Laptop auf dem Tisch zu arrangieren, der uns zugedacht war. Die Aktenordner stellten wir hierbei aufrecht vor den Platz meines Mandanten. Als wir gerade dabei waren, sie der Reihe nach zu sortieren, erschallte die unliebliche Stimme der Frau Fürstin Feldmarschall in Gestalt der Protokollführerin: "Ich muss de Angeklagte sehe könne! So könnense des ned lasse!"
Hört, hört. Bislang dachte ich, Protokollführer seien damit befasst, das Protokoll zu führen und nicht, Augenpflege an kräftig gebauten Angeklagten zu betreiben. Die Dame hatte Glück. Sowohl mein Mandant als auch ich waren gut gelaunt. Ich wies ihn an, sich hinzusetzen. Er überragte die Akten mühelos und wurde schon alleine deswegen mit einem vernichtenden Blick bedacht. Ich gestehe, dass mir dieser Blick ein Grinsen entlockte. Wäre ich schlecht gelaunt gewesen, hätte ich mich zu einer launigen Bemerkung hinreißen lassen, aber ich war bester Laune und zudem konnte ich nicht ausschließen, dass die Dame sonst ganz anders war und einfach nur einen kohlrabenschwarzen Tag erwischt hatte. Letztlich hätte sie meine Mutter sein können, was eine gewisse Beisshemmung bei mir zur Folge hatte.
Wir waren übrigens nicht die Einzigen, die Frau Protokollführerin mit ihrem speziellen Charme bedachte und so wurde der Vorsitzende gleich zu Beginn der Sitzung von ihr angeherrscht, er solle schon mal alle Anweisungsbögen für die Zeugen unterschreiben, damit wenigstens das schon mal erledigt sei. Der Vorsitzende guckte nicht kariert genug, dass man davon hätte ausgehen können, er sei von ihr einen anderen Ton gewohnt und fügte sich stirnrunzelnd der erteilten Anweisung. Das konnte heiter werden. Ich kenne Vorsitzende, die an dieser Stelle kurz die Hackordnung im Sitzungssaal geklärt hätten. Dieser hier gehörte nicht dazu, dazu war der Mann zu gut erzogen.
Nun ist es ja so, dass Leute, die in ihrem Job gut sind, manchmal durch eine vorlaute Art imponieren, die sie sich qua überlegenem Wissen bzw. Fertigkeiten durchaus leisten können. Ich vermutete, Frau Protokollführerin gehörte zu dieser Sorte und so beobachtete ich sie ein wenig bei der ihr zugedachten Tätigkeit und - staunte. Obwohl eine Tastatur vor ihr stand, schrieb sie auf ein daneben liegendes Blatt. Als dann der Vorsitzende auf meinen Antrag hin eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung ins Protokoll aufnehmen wollte, war sie nicht in der Lage, sich den Satz auch nach mehrfacher Wiederholung zu merken und so fragte sie belästigt nach jedem zweiten Wort "Was?" Der Vorsitzende sprach übrigens Deutsch und nicht etwa Kisuaheli, obwohl die Dame sich so anstellte. Es dauerte eine Weile bis sie soweit war. Der Wort für Wort diktierende Vorsitzende wirkte nun ein wenig angegriffen, derweil ich mich in die Grundschulzeit zurückversetzt fühlte. Ich kenne Lehrer, die in vergleichbarer Situation mit Gegenständen um sich geworfen hätten, aber auch hier stand dem Vorsitzenden wieder seine gute Erziehung im Wege.
Die Pausen nutzte die Protokollführerin übrigens dazu, ihre handschriftlichen Ergüsse in den gerichtlichen Computer zu übertragen und als ich sah, wie das vonstatten ging, wurde mir klar, weshalb sie nicht von Vorneherein die Tastatur benutzte, welchselbige sie mit exakt zwei Fingern bediente, nachdem sie den jeweils gewünschten Buchstaben entdeckt hatte. Letzteres konnte übrigens dauern. Man darf gespannt sein, wie das Protokoll der Hauptverhandlung irgendwann aussehen wird. Immerhin befinden wir uns beim Amtsgericht und anders als beim Landgericht ist dort ein Wortprotokoll zu führen. Wortprotokoll meint, dass die Aussagen der Zeugen mitgeschrieben werden müssen. Eine Verpflichtung, das Protokoll maschinenschriftlich zu führen, existiert nicht, aber die kurze Einlage mit dem Wortprotokoll ist schon mal vielversprechend.
Ich habe der Dame nach Schluss der Hauptverhandlung übrigens noch einen schönen Tag gewünscht. Sie mir nicht. Macht nix. Wenigstens hat sie mich nicht angesteckt.
Ergebnis: das Sprichwort stimmt nicht.
Das krasse Gegenteil erlebte ich unlängst bei einem auswärtigen Amtsgericht und es gab Anlass, das Zitat von Henri Stendhal (1783-1842) zu überprüfen.
Zehn Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung betraten mein Mandant und ich den Sitzungssaal. Auf unser freundliches "Guten Morgen" schallte uns ein barsches "Wer sind Sie?" entgegen. Pflichtschuldigst stellten wir uns der Dame vor und wurden dabei kurz gemustert bevor sie dazu überging, uns keines weiteren Blickes mehr zu würdigen - zumindest vorerst.
Mein Mandant und ich begannen, Akten, Bücher und Laptop auf dem Tisch zu arrangieren, der uns zugedacht war. Die Aktenordner stellten wir hierbei aufrecht vor den Platz meines Mandanten. Als wir gerade dabei waren, sie der Reihe nach zu sortieren, erschallte die unliebliche Stimme der Frau Fürstin Feldmarschall in Gestalt der Protokollführerin: "Ich muss de Angeklagte sehe könne! So könnense des ned lasse!"
Hört, hört. Bislang dachte ich, Protokollführer seien damit befasst, das Protokoll zu führen und nicht, Augenpflege an kräftig gebauten Angeklagten zu betreiben. Die Dame hatte Glück. Sowohl mein Mandant als auch ich waren gut gelaunt. Ich wies ihn an, sich hinzusetzen. Er überragte die Akten mühelos und wurde schon alleine deswegen mit einem vernichtenden Blick bedacht. Ich gestehe, dass mir dieser Blick ein Grinsen entlockte. Wäre ich schlecht gelaunt gewesen, hätte ich mich zu einer launigen Bemerkung hinreißen lassen, aber ich war bester Laune und zudem konnte ich nicht ausschließen, dass die Dame sonst ganz anders war und einfach nur einen kohlrabenschwarzen Tag erwischt hatte. Letztlich hätte sie meine Mutter sein können, was eine gewisse Beisshemmung bei mir zur Folge hatte.
Wir waren übrigens nicht die Einzigen, die Frau Protokollführerin mit ihrem speziellen Charme bedachte und so wurde der Vorsitzende gleich zu Beginn der Sitzung von ihr angeherrscht, er solle schon mal alle Anweisungsbögen für die Zeugen unterschreiben, damit wenigstens das schon mal erledigt sei. Der Vorsitzende guckte nicht kariert genug, dass man davon hätte ausgehen können, er sei von ihr einen anderen Ton gewohnt und fügte sich stirnrunzelnd der erteilten Anweisung. Das konnte heiter werden. Ich kenne Vorsitzende, die an dieser Stelle kurz die Hackordnung im Sitzungssaal geklärt hätten. Dieser hier gehörte nicht dazu, dazu war der Mann zu gut erzogen.
Nun ist es ja so, dass Leute, die in ihrem Job gut sind, manchmal durch eine vorlaute Art imponieren, die sie sich qua überlegenem Wissen bzw. Fertigkeiten durchaus leisten können. Ich vermutete, Frau Protokollführerin gehörte zu dieser Sorte und so beobachtete ich sie ein wenig bei der ihr zugedachten Tätigkeit und - staunte. Obwohl eine Tastatur vor ihr stand, schrieb sie auf ein daneben liegendes Blatt. Als dann der Vorsitzende auf meinen Antrag hin eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung ins Protokoll aufnehmen wollte, war sie nicht in der Lage, sich den Satz auch nach mehrfacher Wiederholung zu merken und so fragte sie belästigt nach jedem zweiten Wort "Was?" Der Vorsitzende sprach übrigens Deutsch und nicht etwa Kisuaheli, obwohl die Dame sich so anstellte. Es dauerte eine Weile bis sie soweit war. Der Wort für Wort diktierende Vorsitzende wirkte nun ein wenig angegriffen, derweil ich mich in die Grundschulzeit zurückversetzt fühlte. Ich kenne Lehrer, die in vergleichbarer Situation mit Gegenständen um sich geworfen hätten, aber auch hier stand dem Vorsitzenden wieder seine gute Erziehung im Wege.
Die Pausen nutzte die Protokollführerin übrigens dazu, ihre handschriftlichen Ergüsse in den gerichtlichen Computer zu übertragen und als ich sah, wie das vonstatten ging, wurde mir klar, weshalb sie nicht von Vorneherein die Tastatur benutzte, welchselbige sie mit exakt zwei Fingern bediente, nachdem sie den jeweils gewünschten Buchstaben entdeckt hatte. Letzteres konnte übrigens dauern. Man darf gespannt sein, wie das Protokoll der Hauptverhandlung irgendwann aussehen wird. Immerhin befinden wir uns beim Amtsgericht und anders als beim Landgericht ist dort ein Wortprotokoll zu führen. Wortprotokoll meint, dass die Aussagen der Zeugen mitgeschrieben werden müssen. Eine Verpflichtung, das Protokoll maschinenschriftlich zu führen, existiert nicht, aber die kurze Einlage mit dem Wortprotokoll ist schon mal vielversprechend.
Ich habe der Dame nach Schluss der Hauptverhandlung übrigens noch einen schönen Tag gewünscht. Sie mir nicht. Macht nix. Wenigstens hat sie mich nicht angesteckt.
Ergebnis: das Sprichwort stimmt nicht.
Freitag, 6. Februar 2015
Schiffe versenken
A4 - Treffer. B2 - kein Treffer. Schiffe versenken. Kennen Sie. Ich auch.
Ich kenne aber noch mehr. Ich kenne es sozusagen "in echt", denn auch ich gehöre zu den Bankkunden, die irgendwann einmal einen der von zahlreichen Banken vertriebenen Schiffsfonds erworben haben. Angepriesen wurde der Fonds als langfristige, sichere Anlage und zunächst ließ sich auch alles ganz gut an. Die quartalsmäßigen Ausschüttungen flossen zwei Jahre lang recht ordentlich, wurden dann reduziert und blieben schließlich ganz aus. Die Geschäftsberichte, die man als Anleger zugeschickt bekommt, lasen sich immer finsterer und so war es keine Überraschung, dass irgendwann ein Schreiben ins Haus flatterte mit dem Inhalt, dass das Schiff in derart schwere See geraten sei, dass seine Versenkung mittelfristig bevorstehe.
Die zugesicherte sichere Anlage in ein Containerschiff der Extraklasse erwies sich also nach relativ kurzer Zeit als windige Investition in einen Frachter, der schnurstracks Kurs auf das Bermudadreieck genommen hatte um sich selbst und mit sich die Gelder der Anleger zu versenken. Und wie es sich für so ein Himmelfahrtskommando gehört, steht man als Anlager ziemlich allein und ohne Rettungsweste an der Reling, Land ist nicht in Sicht und die Bank, die einem den Fonds angedreht hat, erhebt die Einrede der Unzuständigkeit.
Da man in eigener Sache einen Idioten zum Mandanten und einen Trottel zum Anwalt hat, wandte ich mich an eine Kollegin, die nichts Anderes macht als sich für Anleger mit den Banken herum zu ärgern.
Außergerichtlich war die Sache rasch erledigt, denn die Bank hatte nach eigener Einschätzung alles richtig gemacht und lehnte jeden Schadensersatz ab. Also Klage. Das Gericht ordnete mein persönliches Erscheinen an und lud den Anlageberater als Zeugen.
Der Tag der Hauptverhandlung nahte, derweil kurz zuvor weitere finstere Nachrichten der Fondsgesellschaft an mein Ohr gedrungen waren. Der Frachter hatte auf dem Weg zum Bermudadreieck quasi einen Eisberg gerammt, der Kapitän war Piraten in die Hände gefallen und die Besatzung litt an Skorbut. Für mich als Anlager bedeutete dies: die Rückzahlung der in zurückliegenden Jahren des Heils erhaltenen Ausschüttungen wurde in Aussicht gestellt. Sehr zum Wohle, denn mit der Kohle hatte ich längst die heimische Wirtschaft angekurbelt und versteuert war sie obendrein.
Auf dem Weg zum Gericht stellte ich fest, dass ich meine Robe vergessen hatte. Ich war schon drauf und dran, umzukehren, als mir einfiel, dass ich sie gar nicht benötigen würde. Wer nun denkt, dass dieser Umstand ein Gefühl der Erleichterung hervorrief, irrt. Ohne Robe fühlt man sich als Anwalt in einem Gerichtssaal in etwa so wie sich ein Nacktmull inmitten einer Nerzfarm fühlen dürfte. Sicherheitshalber behielt ich meine Jacke an.
Der Anwalt der Bank trug Manschettenknöpfe, Sonnenbankbräune und Gel im Haar. Mich als Strafrechtler nahm er gar nicht ernst und bedachte mich mit diesem Blick, mit dem man Leute anschaut, vor denen einen die Eltern immer gewarnt haben. Spiel nicht mit den Schmuddelkindern, es sei denn, es ist sonst überhaupt niemand da, der mit dir Kellerkind spielen will. Also wurde ein wenig gespielt. A4 - Treffer. B5 -kein Treffer. Siehe oben.
Der Manschettenbeknöpfte und meine Anwältin haben übrigens einen Vergleich geschlossen, über dessen Inhalt ich Stillschweigen bewahren muss. Ich darf also nicht schreiben, um welche Bank es sich handelte, auf welchen klangvollen Namen der Frachter getauft worden war und wann genau wir wo genau verhandelt haben.
Allerdings darf ich schreiben, dass mich die Kollegin Anja Uelhoff aus Hamburg in dieser Sache wirklich hervorragend vertreten hat und sollten Sie, lieber Leser, ebenfalls Probleme mit versenkten Schiffen, windigen Windkraftanlagen und sonstigem Anlagenharakiri haben, rufen Sie sie an und richten ihr einen schönen Gruß von mir aus.
Ich kenne aber noch mehr. Ich kenne es sozusagen "in echt", denn auch ich gehöre zu den Bankkunden, die irgendwann einmal einen der von zahlreichen Banken vertriebenen Schiffsfonds erworben haben. Angepriesen wurde der Fonds als langfristige, sichere Anlage und zunächst ließ sich auch alles ganz gut an. Die quartalsmäßigen Ausschüttungen flossen zwei Jahre lang recht ordentlich, wurden dann reduziert und blieben schließlich ganz aus. Die Geschäftsberichte, die man als Anleger zugeschickt bekommt, lasen sich immer finsterer und so war es keine Überraschung, dass irgendwann ein Schreiben ins Haus flatterte mit dem Inhalt, dass das Schiff in derart schwere See geraten sei, dass seine Versenkung mittelfristig bevorstehe.
Die zugesicherte sichere Anlage in ein Containerschiff der Extraklasse erwies sich also nach relativ kurzer Zeit als windige Investition in einen Frachter, der schnurstracks Kurs auf das Bermudadreieck genommen hatte um sich selbst und mit sich die Gelder der Anleger zu versenken. Und wie es sich für so ein Himmelfahrtskommando gehört, steht man als Anlager ziemlich allein und ohne Rettungsweste an der Reling, Land ist nicht in Sicht und die Bank, die einem den Fonds angedreht hat, erhebt die Einrede der Unzuständigkeit.
Da man in eigener Sache einen Idioten zum Mandanten und einen Trottel zum Anwalt hat, wandte ich mich an eine Kollegin, die nichts Anderes macht als sich für Anleger mit den Banken herum zu ärgern.
Außergerichtlich war die Sache rasch erledigt, denn die Bank hatte nach eigener Einschätzung alles richtig gemacht und lehnte jeden Schadensersatz ab. Also Klage. Das Gericht ordnete mein persönliches Erscheinen an und lud den Anlageberater als Zeugen.
Der Tag der Hauptverhandlung nahte, derweil kurz zuvor weitere finstere Nachrichten der Fondsgesellschaft an mein Ohr gedrungen waren. Der Frachter hatte auf dem Weg zum Bermudadreieck quasi einen Eisberg gerammt, der Kapitän war Piraten in die Hände gefallen und die Besatzung litt an Skorbut. Für mich als Anlager bedeutete dies: die Rückzahlung der in zurückliegenden Jahren des Heils erhaltenen Ausschüttungen wurde in Aussicht gestellt. Sehr zum Wohle, denn mit der Kohle hatte ich längst die heimische Wirtschaft angekurbelt und versteuert war sie obendrein.
Auf dem Weg zum Gericht stellte ich fest, dass ich meine Robe vergessen hatte. Ich war schon drauf und dran, umzukehren, als mir einfiel, dass ich sie gar nicht benötigen würde. Wer nun denkt, dass dieser Umstand ein Gefühl der Erleichterung hervorrief, irrt. Ohne Robe fühlt man sich als Anwalt in einem Gerichtssaal in etwa so wie sich ein Nacktmull inmitten einer Nerzfarm fühlen dürfte. Sicherheitshalber behielt ich meine Jacke an.
Der Anwalt der Bank trug Manschettenknöpfe, Sonnenbankbräune und Gel im Haar. Mich als Strafrechtler nahm er gar nicht ernst und bedachte mich mit diesem Blick, mit dem man Leute anschaut, vor denen einen die Eltern immer gewarnt haben. Spiel nicht mit den Schmuddelkindern, es sei denn, es ist sonst überhaupt niemand da, der mit dir Kellerkind spielen will. Also wurde ein wenig gespielt. A4 - Treffer. B5 -kein Treffer. Siehe oben.
Der Manschettenbeknöpfte und meine Anwältin haben übrigens einen Vergleich geschlossen, über dessen Inhalt ich Stillschweigen bewahren muss. Ich darf also nicht schreiben, um welche Bank es sich handelte, auf welchen klangvollen Namen der Frachter getauft worden war und wann genau wir wo genau verhandelt haben.
Allerdings darf ich schreiben, dass mich die Kollegin Anja Uelhoff aus Hamburg in dieser Sache wirklich hervorragend vertreten hat und sollten Sie, lieber Leser, ebenfalls Probleme mit versenkten Schiffen, windigen Windkraftanlagen und sonstigem Anlagenharakiri haben, rufen Sie sie an und richten ihr einen schönen Gruß von mir aus.
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