Freitag, 31. August 2018

beA, die Zweite

Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll kommenden Montag wieder an den Start gehen.

Selbstbewusst teilt die BRAK mit, dass die Schwachstellen behoben seien und die noch vorhandenen Schwachstellen der Kategorie B im laufenden Betrieb beseitigt würden.  Am Ende frohlockt BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer, man habe nun Planungssicherheit.

Momentan läuft noch nichts. Anmelden kann man sich nicht im beA, wir alle müssen mit Spannung den zweiten Startschuss für das Postfach abwarten, das bislang nur durch Sicherheitslücken und erhebliche Kosten auf sich aufmerksam machen konnte.

Mein Tipp? Das beA kommt am 3.9. und mit ihm kommen neue Sicherheitslücken, die bislang noch keiner der Verantwortlichen entdeckt hat...

Freitag, 24. August 2018

Das Abstimmungsgespräch nach § 213 Abs. 2 StPO - eine Bestandsaufnahme

Die Vorschrift über das sog. Abstimmungsgespräch, § 213 Abs. 2 StPO, feiert heute ihren ersten Geburtstag. Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens trat am 24.08.2017 in Kraft.

Kurze Zeit zuvor habe ich an einem Beitrag über diese Vorschrift, der später Eingang fand in die 4. Auflage der AnwaltFormulare Strafrecht von Breyer/Endler, gesessen, vor mir liegend die BT-Drucksache 18/11277, die sich mit der jüngsten Reform des Strafprozessrechts befasste, folglich auch mit § 213 Abs. 2.

Die Vorschrift sieht vor, dass bei erstinstanzlichen Verhandlungen vor den Land- oder Oberlandesgerichten, die voraussichtlich mehr als 10 Tage andauern werden, der Vorsitzende mit den Prozessbeteiligten den äußeren Ablauf der Verhandlung abstimmen soll.

Inzwischen habe ich an einigen solcher Abstimmungsgespräche teilgenommen und schätze den praktischen Wert der Vorschrift im Hinblick auf seine Zielrichtung eher gering ein, doch dazu später mehr.

Auffällig ist zunächst, dass, trotzdem die Vorschrift davon spricht, der Vorsitzende solle die Abstimmung vornehmen, dieser in aller Regel nicht allein das Gespräch führt. Es ist Usus, dass die Kammer in voller Besetzung antritt bzw. (auch das habe ich unlängst erlebt) diejenigen Richter, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Kammer angehören werden. Ebenfalls gebräuchlich ist es, dass ein Kammermitglied Protokoll führt über den Inhalt des Abstimmungsgesprächs und dieses Protokoll den Beteiligten anschließend zukommen lässt. Mein gut gemeinter Rat im Breyer/Endler, der Verteidiger möge den Inhalt des Gesprächs in einem Schreiben an die Kammer bzw. den Senat zusammenfassen um Missverständnissen vorzubeugen, wird vielfach obsolet sein. Allerdings empfiehlt es sich, eventuelle Unrichtigkeiten zu korrigieren oder auch vergessene Punkte zu ergänzen.

Der äußere Ablauf, den die Norm im Blick hat, bezieht sich dem gesetzgeberischen Willen zufolge auf Terminierungsfragen und den Umfang der Beweisaufnahme.
Was die Terminierungsfragen angeht, sollte man als Verteidiger nicht allzu große Hoffnungen in ein Abstimmungsgespräch setzen. Die Terminshoheit bleibt naturgemäß beim Vorsitzenden und nicht selten wurde erst nach bereits erfolgter Terminierung zum Gespräch geladen. Immerhin kann dann zwar noch abgestimmt, hilfsweise in Erfahrung gebracht werden, wie lange ein einzelner Hauptverhandlungstag nach dem Plan der Kammer andauern soll, aber das war es dann auch schon gewesen. 

Beim Umfang der Beweisaufnahme kommt es schlicht darauf an, inwiefern sich die Beteiligten in die Karten schauen lassen möchten. Hier kann sehr viel abgesprochen werden oder auch sehr wenig. Ein Verteidiger, der sich im Vorfeld nicht dazu äußern kann oder will, welchen Umfang der Beweisaufnahme sein Mandant anstrebt, tut gut daran, sich zu überlegen, ob es überhaupt Sinn macht, sich zu einem solchen Gespräch zu begeben, zumal dann, wenn er dafür an einen weiter entfernten Gerichtsort reisen muss (nota bene: Eine Gebühr nach RVG löst ein Abstimmungsgespräch nicht aus; die Teilnahme daran kann aber im Rahmen der Bewilligung einer Pauschvergütung Berücksichtigung finden. Erstattet werden Reisekosten und Abwesenheitsgelder, wobei es ratsam ist, im Vorfeld einen darauf gerichteten Feststellungsantrag zu stellen).
Wer also keinen Redebedarf hinsichtlich Einlassungsverhalten und Beweisaufnahmeumfang hat, der greife zum Hörer und versuche, die dann verbleibenden Fragen der Terminierung auf diese Weise zu regeln. Dies dürfte der Vereinfachung eher zuträglich sein als das Binden zeitlicher und personeller Kapazitäten für ein Abstimmungsgespräch, das im Wesentlichen daraus besteht, dass man sich anschweigt.

Nutzbringend für alle Beteiligten kann das Abstimmungsgespräch dann sein, wenn Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung an einer Abkürzung eines Umfangsverfahrens interessiert sind. Für diesen Fall ist es gebräuchlich, dass auch Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO mit einbezogen werden, die dann auch aktenkundig zu machen sind, § 202a S. 2 StPO.
Der Übergang von § 213 Abs. 2 hin zu §§ 202a, 212 StPO ist oftmals fließend und schon deshalb stellt sich in der Praxis tatsächlich die Frage, ob es des § 213 Abs. 2 StPO überhaupt bedurft hätte.

Die Vorschrift ist in ihrer Ausgestaltung zwar eine Soll-Vorschrift, aber sie bindet den Vorsitzenden in keiner Weise und ist vor revisionsrechtlichem Hintergrund unbeachtlich. Gelobt wird vielfach die Transparenz, die die Vorschrift im Blick hat. Und ja, Transparenz ist sicher begrüßenswert, aber auch bereits vor dem 24.08.2017 lag der Wille zur Transparenz allein bei den Beteiligten. 

So wirklich feierlich ist mir damit am Geburtstag des § 213 Abs. 2 StPO nicht zumute, aber man soll die Feste bekanntlich feiern wie sie fallen.