Mittwoch, 31. Mai 2017

In eigener Sache: Aktionsbüro Mittelrhein - bitte keine Interviewanfragen mehr

Seit das Aktionsbüro Mittelrhein Verfahren zunächst ausgesetzt und dann eingestellt wurde, häufen sich bei mir Interviewanfragen. 

Dass die Diskussion um die Einstellung, die nicht rechtskräftig ist, auch in den nächsten Tagen nicht abebben wird, ist dem Umstand geschuldet, dass jeder Politiker, Bürger, Stammtischler, Bürgerinitiativler, Zentralratler, Rechter, Linker und sogar Lieschen Müller eine Meinung dazu hat, was man hätte anders, vorzugsweise besser hätte machen können um das Verfahren zum Abschluss zu bringen oder es erst gar nicht beginnen zu lassen. Die Bandbreite reicht vom verbalen Kanonenschlag bis hin zur betroffenheitsdepressiven Resignation.  

Doch zurück zu den Interviewanfragen.
Bislang bin ich keiner Anfrage nachgekommen und werde dies auch weiterhin nicht tun. 
Dies nicht, weil ich nichts zu sagen hätte, sondern weil ich es für falsch halte, in einem laufenden Verfahren, das derartige Dimensionen angenommen hat, Stellungnahmen zu einem Ende abzugeben, das noch kein Ende ist. Anders als bei eintägigen Verfahren vor Amtsgerichten, die immer mal gut sind für einen kleinen, launigen Blogbeitrag, war bzw. ist das ABM-Verfahren ein solches - und hier zitiere ich den Vorsitzenden der Staatsschutzkammer am ersten Hauptverhandlungstag, dem 20.08.2012 - das Seinesgleichen suchen, aber nicht finden wird.  Und weil das so ist und weil die Zeit kurz ist, zu dem Beschluss der Staatsschutzkammer, mit dem nicht nur das Verfahren eingestellt, sondern auch den meisten Angeklagten (darunter meinem Mandanten) Haftentschädigung und der Ersatz der eigenen Auslagen versagt wurde, Stellung zu nehmen, konzentriere ich mich lieber auf das Verfahren selbst als darauf, Dinge zu tun, die ich nicht beherrsche und die auch nur in Grenzen beherrschbar sind.    

Gut verschnürt und schlecht gelaunt - die Tücken der Handschelle

Auf dem Weg zu einer Hauptverhandlung erreichte mich eine Nachricht meiner Mitarbeiterin. Die JVA habe angerufen, weil der Mandant sich weigere, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden.
Man werde seine Vorführung notfalls mit Zwang vornehmen.

Warum man meinte, mir das mitteilen zu müssen, habe ich nicht verstanden. Fakt ist zunächst einmal. dass ein Angeklagter zur Hauptverhandlung zu erscheinen hat. Er kann sich das im Gegensatz zu einem Zuschauer nicht aussuchen. Befindet sich ein Angeklagter auf freiem Fuß, muss er selbst zusehen, dass er zur richtigen Zeit beim richtigen Gericht ist. Schafft er das ohne plausible Entschuldigung nicht, muss er damit rechnen, dass gegen ihn ein Sicherungshaftbefehl ergeht, wonach er bis zum nächsten Tag der Hauptverhandlung in staatliche Verwahrung wandert und mit der ehemals grünen, heute blauen Minna vorgefahren wird.
Ist der Angeklagte in Haft - wie in diesem Fall - ist es Sache der JVA, ihn zum Gericht zu bringen. Dass die Beamten in bestimmten Fällen der Bereitschaft des Angeklagten auch unsanft auf die Sprünge helfen können, gehört zu deren Tätigkeitsgebiet.

Meinem Mandanten waren seitens der JVA Hand- und Fußfesseln für den Transport zum Gericht angelegt worden und so erschien er gleichsam gut verschnürt, wenn auch schlecht gelaunt im Gerichtssaal. Seine Laune besserte sich als er die junge, gutaussehende Richterin erblickte. Ich stellte den Antrag, meinem Mandanten die Handfesseln abzunehmen und nachdem dieser der Richterin versprochen hatte, sich gut zu benehmen, ordnete sie die Entfesselung an. Die Wachtmeister mühten sich redlich, die Handfesseln zu lösen. Vergeblich. Mehrere Schlüssel wurden ausprobiert. Nichts tat sich.

Des Rätsels Lösung: dem Mandanten waren bereits in der JVA Handfesseln angelegt worden. Die Schlüssel hatte man den Beamten nicht mitgegeben und die Schlüssel der Beamten vor Ort beim Amtsgericht passten nicht. Ob das nun ein Versehen war oder Schikane, sei dahingestellt. Im Interesse des Mandanten war ich jedenfalls schon gut gelaunt, die Sache - nun sagen wir - zu problematisieren. Dass ausgerechnet der Mandant mir einen Strich durch die Rechnung machte, indem er sich in die Fesselung fügte, damit hatte ich nicht gerechnet. Letztlich dauerte der Termin aber kürzer als ich dafür gebraucht hätte, entsprechende Anträge zu formulieren und angesichts der Tatsache, dass das Gericht meinen Beweisanträgen nachkommen wird, war der Mandant am Ende deutlich besser gelaunt.

Dienstag, 30. Mai 2017

Aktionsbüro Mittelrhein - Verfahren eingestellt

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz hat das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt.

Allen Unkenrufen - vereinzelt sogar aus den Reihen der Verteidigung (sic) - zum Trotz, hat das Landgericht das Verfahren wegen überlanger Dauer eingestellt. 

In der Pressemitteilung des Landgerichts lautet es:

"Die Einstellung des Verfahrens hat das Gericht mit dem sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Verfahrenshindernis der überlangen Verfahrensdauer in Verbindung mit dem sich aus Art. 2, Abs. 2, Satz 2 GG ergebenden und daher mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet.
Die Kammer hat weiterhin beschlossen, dass zwei Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (z.B. Untersuchungshaft) zu entschädigen sind, da sie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit einem Freispruch hätten rechnen dürfen. Daher hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Im Übrigen hat die Kammer die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass die weiteren Angeklagten die gegen sie ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 2, S. 1 StrEG verursacht haben. Darüber hinaus hat die Kammer beschlossen, dass diese Angeklagten ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben, da aufgrund des Ablaufs und des Inhalts der weitgehend durchgeführten Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen sie verblieben ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Über die Zulässigkeit und Begründetheit eventueller Beschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Koblenz." 

Die Grundentscheidung, nämlich die Einstellung wegen überlanger Dauer, entspricht Demjenigen, was die meisten meiner Kollegen und auch ich für den jeweiligen Mandanten beantragt hatten. 

Freitag, 12. Mai 2017

Hoeneß und das Wackeln der Bewährung

Nachdem Uli Hoeneß im Wortsinne vollmundig bei einem Abendessen in Liechtenstein verkündet haben soll, er sei der einzige Deutsche, der trotz Selbstanzeige im Gefängnis gewesen sei, werden nun Stimmen laut, man solle ihm die Bewährung widerrufen.

Wann ein Gericht die Bewährung widerrufen darf, regelt § 56f StGB. Dieser lautet auszugsweise:

 1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Alleine der Umstand, dass jemand Dinge behauptet, die ein anderer für juristischen und/oder tatsächlichen Unfug hält, ist noch keine Straftat. § 56f Abs. 1 Nr. 1 zieht daher schonmal nicht.

Auch Nr. 2 ist nicht einschlägig. Es wäre zwar manchmal durchaus eine Überlegung wert, die Weisung zu erteilen, sich über manche Dinge in Schweigen zu hüllen, aber das Gesetz versteht unter "Weisungen" im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 2 solche Sachen wie etwa die Anzeige eines Wohnsitzwechsel.

Indem er seine Sicht der Dinge kundgetan hat, hat Herr Hoeneß auch nicht gröblich oder beharrlich gegen Auflagen verstoßen.

Ist doch gar nicht so schwierig, nicht wahr? Umso mehr wundert es, dass ein Justizminister den Widerruf der Bewährung thematisiert. Beachtenswert: der Mann ist Rechtsanwalt. Das Strafrecht zählt dabei offenbar nicht zu seinen Spezialgebieten.





Dienstag, 9. Mai 2017

Der jugendliche Staatsanwalt ohne Reifeverzögerung

Das Jugendgerichtsgesetz sieht vor, dass ein Heranwachsender (Person zwischen 18 und 21) entweder nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden kann. Welches Recht Anwendung findet, hängt davon ab, ob der Heranwachsende zum Zeitpunkt der Tat eher einem Jugendlichen oder eher einem Erwachsenen gleichstand. In diesem Zusammenhang ist immer die Rede davon, ob bei dem Heranwachsenden sogenannte Reifeverzögerungen vorliegen. Stark vereinfacht könnte man sagen: je schwerer die Jugend umso reifeverzögert.

Kürzlich verteidigte ich bei einem beschaulich gelegenen rheinland-pfälzischen Amtsgericht einen Heranwachsenden wegen einer kleinen Vermögensstraftat. Die Staatsanwaltschaft wurde repräsentiert von einem Jugendstaatsanwalt in adrettem Anzug mit jugendlichem Phänotyp. Die Biografie meines Mandanten klang nun nicht nach ganz schwerer Jugend, aber sein Vater war früh von der familiären Bildfläche verschwunden und die Mutter hatte zusehen müssen, wie sie ihn und seine drei Geschwister versorgt bekam. Schulisch konnte er auch nicht auf eine glanzvolle Karriere zurückblicken. Seinen Hauptschulabschluss hatte er nach Wiederholung zweier Klassen in der Sonderschule gemacht. Einen Ausbildungsplatz fand er nicht und so jobbte er mal hier mal dort. Weiterbildungsmaßnahmen brach er ab und auch mit 23 Jahren wohnt er noch im mütterlichen Haushalt. In meinem Protokoll notierte ich "Reifeverzögerungen" mit einem dicken Pluszeichen dahinter. Weil zudem der Tatvorwurf nicht sonderlich schwer war, lehnte ich mich gelassen zurück um nach der Beweisaufnahme dem Plädoyer des Staatsanwalts zu lauschen. Der Mann hatte eine angenehme Stimme und ich war bereit, mich berieseln zu lassen.
Die angenehme Stimme hob zu meiner Überraschung an, eine hochpreisige Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht zu fordern und mit einem Mal klang sie gar nicht mehr so angenehm. Reifeverzögerungen lägen nicht vor, der Angeklagte habe inzwischen sowohl einen festen Job wie auch eine ebensolche Freundin und nennenswerte Risse in seiner Biografie seien nicht vorhanden.

Beruhigt stellte ich fest, dass auch der Jugendrichter angesichts dieser Ausführungen erst die Stirn in Falten legte um sich hernach mit hochgezogenen Augenbrauen am Hinterhaupt zu kratzen. Er verwarnte meinen Mandanten (im Gesetz heißt es, dass er ihm das Unrecht der Tat vor Augen führte) und führte in der Begründung aus, dass er "ganz unzweifelhaft" von Reifeverzögerungen ausgehe.

Bevor es nun wieder heißt, dass das Jugendstrafrecht viel zu "lasch" sei was die Sanktionen angehe und unter dem Strich einen Täter bevorzuge, der nichts auf die Reihe bekomme, in den Tag hinein lebe und Gras rauche, ein paar Sätze dazu: ein Heranwachsender, der nicht imstande ist, sein Leben selbstständig und ordentlich zu gestalten, hat in aller Regel Eltern, die nicht imstande waren, ihm rechtzeitig Werte zu vermitteln, mit denen ein Erwachsener durch´s Leben gehen sollte. Kurz: die Erziehung gestaltete sich defizitär. Wenn nun ein Heranwachsender mit Erziehungsdefiziten in den Alltag einer deutschen Justizvollzugsanstalt überstellt wird, trifft er dort mitunter auch auf Menschen, die noch größere Defizite im Spiel des Lebens zu verbuchen haben, schlicht zu alt für Erziehung aber nie zu alt dafür sind, ihre vermeintlichen Weisheiten an andere Insassen weiterzugeben.

Bei einem reifeverzögerten Heranwachsenden sagt nicht nur das Gesetz, sondern auch die Entwicklungspsychologie, dass durch Erziehung noch Gutes bewirkt werden kann und das ist der Grund dafür, dass das Jugendgerichtsgesetz neben der Verwarnung noch allerlei mehr Sanktionen vorsieht, die einem jungen Menschen Struktur vermitteln und ihn anleiten sollen, sein Leben selbstbestimmt und gesetzeskonform zu gestalten. Das Jugendstrafrecht lebt sozusagen vom Erziehungsgedanken und solange die Reifeentwicklung nicht abgeschlossen ist, besteht Hoffnung, dass sie in die richtigen Bahnen gelenkt werden kann. Dass ein junger Staatsanwalt als Heranwachsender keine Reifeverzögerungen zu beklagen hatte, darf unterstellt werden. Wenn er diese aber bei "seinen" Angeklagten nicht erkennt, bedarf es eines erfahrenen und mit Augenmaß arbeitenden Jugendrichters wie man ihn bei dem beschaulichen rheinland-pfälzischen Amtsgericht findet.  


Dienstag, 2. Mai 2017

Aktionsbüro Mittelrhein - ein unspektakulärer Nachruf

Heute war es soweit - die Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz setzte das Aktionsbüro Mittelrhein Verfahren aus. Die Presse titelte unisono, dass das Koblenzer Neonaziverfahren spektakulär geplatzt sei.

Warum eigentlich spektakulär? Spektakulär kommt vom Lateinischen spectaculum (Schauspiel). Besonders sehenswert fand aber dieselbe Presse das Verfahren in den vergangenen Jahren nicht, denn die Präsenz von Vertretern der berichterstattenden Zunft läßt sich mühelos an zwei Händen abzählen.

Dabei wäre so Manches durchaus mal einen Bericht wert gewesen. Sieht man einmal von Schöffen ab, die das Verfahren verlassen mussten, weil die Kammer die Besorgnis der Angeklagten, die Schöffen könnten befangen sein, teilte, hätte man sich als Verteidiger und Angeklagter zumindest eine Randnotiz dazu gewünscht, dass der angebliche Angriff der Angeklagten auf ein linkes Wohnprojekt im Rahmen einer Demonstration sich im Zuge der Beweisaufnahme gerade nicht als Angriff entpuppte. Unvergessen die Zeugen, die berichteten, der Demonstrationszug der "Rechten" sei aus den Fenstern und vom Dach des linken Wohnprojekts heraus mit Feuerwerkskörpern und Gegenständen wie Fahrrädern, Kronleuchtern, Toastern, Flaschen und Steinen beworfen worden.

Die Auswirkungen, die ein solches Umfangsverfahren für das Leben der beteiligten Angeklagten hat, waren der Presse auch nicht spektakulär genug als dass man über sie berichtet hätte. Wen interessiert es schon, wenn Angeklagte aufgrund der Verhandlungsdichte (drei Tage pro Woche) keiner geregelten Tätigkeit nachgehen können und der öffentlichen Hand zur Last fallen (müssen)?

Das Verfahren wurde ausgesetzt, weil der Vorsitzende Ende Juni diesen Jahres in Ruhestand geht. Was bitte sehr soll daran spektakulär sein? Man kann angesichts solcher Meldungen nur noch den Kopf schütteln. Wann ein Richter in Pension geht, entscheidet nicht er selbst, sondern das Gesetz und das das sieht nun einmal vor, dass mit 65 Schluss ist. Das ist überhaupt nicht neu und trotzdem wird es zur Sensationsmeldung hochstilisiert. Allenfalls könnte man sich fragen, warum Anfang Mai ausgesetzt wird, wenn doch Ende Juni erst der Ruhestand des Richters ansteht. Hierzu mögen ein paar ganz unspektakuläre Fakten aufgezählt sein:

- die Beweisaufnahme war noch nicht beendet
- über viele bereits gestellte Anträge der Verteidigung war noch nicht entschieden worden
- die Verteidigung hatte zum Teil noch keine Gelegenheit erhalten, bereits im vergangenen Jahr angekündigte Beweisanträge zu verlesen
- es wären 35 Plädoyers zu halten gewesen (Staatsanwalt und 34 Verteidiger)
- eine Urteilsberatung in einem Verfahren mit über 340 Verhandlungstagen und 17 Angeklagten ist kein Vorhaben für eine Mittagspause
- eventuelle Resturlaubsansprüche des Vorsitzenden

Wann das Verfahren nach seiner Aussetzung fortgesetzt wird, ist Spekulation. Ob es spektakulär sein wird, bleibt abzuwarten.








Aussetzung nach 4 Jahren und 9 Monaten - Aktionsbüro Mittelrhein

Am 20.08.2012 begann in Koblenz der Aktionsbüro Mittelrhein Prozess.
Heute wurde das Verfahren nach 341 Hauptverhandlungstagen von der Staatsschutzkammer ausgesetzt.

In dem Beschluss heißt es, dass der Vorsitzende Richter wegen Erreichens der Altersgrenze am 30.06.2017 zwingend aus dem Dienst ausscheiden müsse und auszuschließen sei, dass die Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss gebracht werden könne.