Ich habe keine Ahnung, wer Urheber dieses Sprichworts ist, das Anwälte gerne an ihre Mandanten nach verlorener Instanz weitergeben, zusammen mit der Empfehlung, ins Rechtsmittel zu gehen.
In einem juristisch denkbar einfachen Fall dachte ich anfangs, dass es nicht viel bedarf, um dem Amtsrichter beim AG M. klar zu machen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage wegen Nötigung schwer auf dem juristischen Holzweg ist. Ich wurde eines Besseren belehrt und mein Mandant verurteilt.
Ich legte Berufung ein und beruhigte den Mandanten damit, dass beim Landgericht W. sicher ein Berufungsrichter sitzt, der imstande ist, einen unstreitigen Sachverhalt unter eine Norm zu subsumieren, die jeder Jurastudent spätestens im 3. Semester beherrscht. Da mir die Erinnerung an die Vorinstanz noch sehr präsent und das 3. Semester der Berufungsrichterin noch länger her war als meines, ging ich in meinem Plädoyer haarklein auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal ein. Im Grunde hätte die Frau Vorsitzende nur mitschreiben müssen um zu einem richtigen, freisprechenden Urteil zu gelangen. Sie schrieb nicht mit und - zack - verwarf die Berufung.
Mein Mandant und ich verstanden die Welt nicht mehr. Der Fall war klar, als Ergebnis konnte nur ein Freispruch rauskommen, nur weigerten sich Amts- und Landgericht, dies einzusehen.
Ich legte Revision ein. Das ging rasch, denn ich musste nur das, worauf ich in beiden Vorinstanzen vergeblich hingewiesen hatte, zu Papier bringen und hoffen, dass die Richter des Senats beim OLG D. den Stoff aus dem 3. Semester noch präsent hatten.
Sie hatten. Das Urteil des Landgerichts wurde nicht nur aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, sondern das OLG entschied durch und sprach meinen Mandanten frei. Besonders erfreulich fand ich die "Ohrfeige", die das OLG den beiden Vorinstanzen verpasste: "Die Feststellungen ergeben ZWEIFELSFREI, dass der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht hat." Mein Reden.
Ergebnis: das Sprichwort stimmt.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Montag, 10. Februar 2014
Donnerstag, 6. Februar 2014
Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Der Teufel ist ein Eichhörnchen
Manche Männer haben eine gewisse Affinität zu fahrbaren Untersätzen und leben diese auch dann aus, wenn sie entweder nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind oder der fahrbare Untersatz schon längere Zeit keinen Versicherungsschutz mehr hat.
Mein heranwachsender Mandant hatte ein Moped geschenkt bekommen, das seit mehr als 10 Jahren abgemeldet war und hatte dieses fahrbereit gemacht, was angesichts der Tatsache, dass der Hobel schon sehr ramponiert war, gar nicht so einfach gewesen sein dürfte. Um den Erfolg seiner Reparaturmaßnahme zu prüfen, hatte er eine Runde über einen Acker der ländlichen Gegend, aus der er stammt, gedreht. Aus einem später nicht mehr nachvollziehbaren Grund war er auf eine wenig befahrene Kreisstraße geraten, auf der just in diesem Augenblick ein Streifenwagen unterwegs war. Was dann im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle folgte, dürfte klar sein.
Das Sprichwort stimmt also: der Teufel IST ein Eichhörnchen, da nützt auch die Tarnung als "Streifenhörnchen" nichts.
Das Ende vom Lied gestaltete sich übrigens moderat. Die Jugendrichterin beim Amtsgericht D. verhängte eine moderate Geldstrafe gegen meinen Mandanten und folgte meiner Argumentation, wonach es überzogen sei, ein Fahrverbot zu verhängen, zumal mein Mandant seinen "Lappen" dringend für andere fahrbare Untersätze benötigt.
Mein heranwachsender Mandant hatte ein Moped geschenkt bekommen, das seit mehr als 10 Jahren abgemeldet war und hatte dieses fahrbereit gemacht, was angesichts der Tatsache, dass der Hobel schon sehr ramponiert war, gar nicht so einfach gewesen sein dürfte. Um den Erfolg seiner Reparaturmaßnahme zu prüfen, hatte er eine Runde über einen Acker der ländlichen Gegend, aus der er stammt, gedreht. Aus einem später nicht mehr nachvollziehbaren Grund war er auf eine wenig befahrene Kreisstraße geraten, auf der just in diesem Augenblick ein Streifenwagen unterwegs war. Was dann im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle folgte, dürfte klar sein.
Das Sprichwort stimmt also: der Teufel IST ein Eichhörnchen, da nützt auch die Tarnung als "Streifenhörnchen" nichts.
Das Ende vom Lied gestaltete sich übrigens moderat. Die Jugendrichterin beim Amtsgericht D. verhängte eine moderate Geldstrafe gegen meinen Mandanten und folgte meiner Argumentation, wonach es überzogen sei, ein Fahrverbot zu verhängen, zumal mein Mandant seinen "Lappen" dringend für andere fahrbare Untersätze benötigt.
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