Manchmal wird man Zeuge von Prozesssituationen, die für Mitverteidiger irgendwie unglücklich laufen.
Kürzlich ging es in einem Prozess mit mehreren Angeklagten darum, ob das Verfahren gegen
einen Angeklagten, der erkrankt war, abgetrennt werden durfte oder nicht.
Die Verteidigung des inhaftierten Angeklagten hatte von der Erkrankung kurz vor der Hauptverhandlung erfahren. Ein Hinweis der Kammer, dass die Abtrennung beabsichtigt sei, war nicht ergangen und die Verteidiger waren nicht mehr bei ihrem Mandanten gewesen um die Frage der Abtrennung mit diesem zu erörtern.
In der Hauptverhandlung gab dann die Kammer zunächst ihre Absicht bekannt, das Verfahren abzutrennen. Die Verteidiger beantragten hingegen die Unterbrechung des Verfahrens mit einer Begründung, die sich hören lassen konnte.
Die Kammer zog sich zur Beratung zurück und verkündete dann anschließend zunächst die Ablehnung des Unterbrechungsantrages und - keine Regung der Verteidigung! - die Abtrennung. Der danach gestellte Antrag zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren Antrages, nämlich eines solchen wegen Befangenheit der Kammer, erfolgte damit zu spät, denn die Abtrennung war bereits beschlossen. Unmittelbar nach Beschlussverkündung über die Ablehnung des Antrages auf Unterbrechung wäre er rechtzeitig gewesen.
1 Kommentar:
Und worin sollte der Grund für den Befangenheitsantrag liegen?
Abtrennung nach Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist soweit ich weiß zulässig, wenn das Verfahren gefördert wird, Beschwerde gegen Abtrennung unzulässig (OLG Köln, Brandenburg,Karlsruhe..).
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