Ich hatte ja schon berichtet, dass sich unlängst eine Referendarin aus dem fernen Bayern zu mir nach Koblenz begeben hatte um ihre Wahlstation in meiner Kanzlei zu absolvieren.
Besagte Referendarin, die ihre liebe Not mit dem hiesigen Dialekt hatte (vgl. hier), hatte am letzten Tag ihrer Stage eine wichtige Aufgabe zu erledigen, die neben den üblichen Arbeiten eigentlich auch ins Stationszeugnis gehört: sie dolmetschte.
Und das kam so:
Nicht zum ersten Mal hatte es mich an ein kleines Amtsgericht nach Bayern verschlagen und während ich die Male zuvor noch meine liebe Not mit den Dialekten der dort beheimateten Zeugen hatte, war es dieses Mal anders. Dank meiner Referendarin, die dort ein "Nativspeaker" ist, konnte ich der Hauptverhandlung folgen. Sie dolmetschte los sobald ich sie hilfesuchend anblickte und ich schaute sie ziemlich oft hilfesuchend an.
Bleibt zu hoffen, dass sie mir auch in den Fortsetzungsterminen zur Verfügung stehen wird, dann allerdings selbst in Robe.
In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. über Strafverfahren in und um die Rhein-Mosel-Stadt
Mittwoch, 28. September 2011
Freitag, 9. September 2011
Kollege erfroren?
Nein, der Kollege, der die Gegenseite vertritt, lebt und erfreut sich bester Gesundheit wie ich unlängst feststellen durfte.
Dabei war ein von ihm diktierter Schriftsatz wie folgt unterzeichnet:
"Rechtsanwalt A. B. (für Rechtsanwalt C. D., nach Diktat vereist)"
Hätte mich auch gewundert. Der Sommer 2011 ist zwar nicht unbedingt das, was man landläufig unter einem Sommer versteht, aber so kalt, dass man gleich vereist wäre, war´s denn doch nicht. ;-)
Dabei war ein von ihm diktierter Schriftsatz wie folgt unterzeichnet:
"Rechtsanwalt A. B. (für Rechtsanwalt C. D., nach Diktat vereist)"
Hätte mich auch gewundert. Der Sommer 2011 ist zwar nicht unbedingt das, was man landläufig unter einem Sommer versteht, aber so kalt, dass man gleich vereist wäre, war´s denn doch nicht. ;-)
Montag, 5. September 2011
Schlimmer geht´s (n)immer
Wenn nur der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein Urteil einlegt, gilt das Verbot der reformatio in peius, d.h., es darf kein Urteil in 2. Instanz ergehen, das eine höhere Strafe vorsieht. Wer sich also beim Amtsgericht 2 Jahre mit Bewährung gefangen hat, der darf vom Landgericht nicht stationär untergebracht werden.
Schlimmer geht´s nimmer, sollte man meinen, aber das ist nur die halbe Wahrheit und wie ich unlängst feststellen konnte, wird bisweilen vergessen, den Mandanten darüber aufzuklären.
Ein Mandant, der mich für die Berufungsinstanz beauftragt hatte, kam mit diesem recht gefährlichen Halbwissen zu mir. Er hatte ein Jahr und ein paar Monate kassiert und sein Berufungsziel war eine geringere Strafe (er hatte ein Geständnis abgelegt, so dass an der Verurteilung dem Grunde nach nicht gerüttelt werden sollte).
Nach Durchsicht der Akten musste ich feststellen, dass er mit seinem Urteil im Grunde ganz gut bedient war und eröffnete ihm, dass ich im Großen und Ganzen der Berufung keinen Erfolg beimesse. Trotzdem sollte es versucht werden, denn schlimmer gehe es schließlich nicht. Das habe ihm sein Anwalt aus der 1. Instanz so gesagt.
Diesen Zahn musste ich ihm ziehen.
Was nämlich durchaus schlimmer werden kann, sind die Bewährungsauflagen und für die meisten Angeklagten macht es am Ende einen gewaltigen Unterschied, ob sie 2 oder 5 Jahre unter Bewährung stehen, ob sie 100 oder 500 Sozialstunden abzuleisten haben oder ob sie 500 oder 5000 Euro Geldauflage zu zahlen haben.
Ebenfalls nicht unter das Verböserungsverbot fallen Anordnungen der Unterbringung in der Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt.
Gerade bei Verurteilungen unter Bewährungsaussetzung kann ein dem Angeklagten schlecht gesonnener Berufungsrichter derart auf die Pauke der Bewährungsauflagen hauen, dass der Angeklagte den Tag seiner Rechtsmitteleinlegung verwünscht.
Schlimmer geht´s nimmer, sollte man meinen, aber das ist nur die halbe Wahrheit und wie ich unlängst feststellen konnte, wird bisweilen vergessen, den Mandanten darüber aufzuklären.
Ein Mandant, der mich für die Berufungsinstanz beauftragt hatte, kam mit diesem recht gefährlichen Halbwissen zu mir. Er hatte ein Jahr und ein paar Monate kassiert und sein Berufungsziel war eine geringere Strafe (er hatte ein Geständnis abgelegt, so dass an der Verurteilung dem Grunde nach nicht gerüttelt werden sollte).
Nach Durchsicht der Akten musste ich feststellen, dass er mit seinem Urteil im Grunde ganz gut bedient war und eröffnete ihm, dass ich im Großen und Ganzen der Berufung keinen Erfolg beimesse. Trotzdem sollte es versucht werden, denn schlimmer gehe es schließlich nicht. Das habe ihm sein Anwalt aus der 1. Instanz so gesagt.
Diesen Zahn musste ich ihm ziehen.
Was nämlich durchaus schlimmer werden kann, sind die Bewährungsauflagen und für die meisten Angeklagten macht es am Ende einen gewaltigen Unterschied, ob sie 2 oder 5 Jahre unter Bewährung stehen, ob sie 100 oder 500 Sozialstunden abzuleisten haben oder ob sie 500 oder 5000 Euro Geldauflage zu zahlen haben.
Ebenfalls nicht unter das Verböserungsverbot fallen Anordnungen der Unterbringung in der Psychiatrie oder einer Entziehungsanstalt.
Gerade bei Verurteilungen unter Bewährungsaussetzung kann ein dem Angeklagten schlecht gesonnener Berufungsrichter derart auf die Pauke der Bewährungsauflagen hauen, dass der Angeklagte den Tag seiner Rechtsmitteleinlegung verwünscht.
Der Mandant staunte nicht schlecht und angesichts der möglichen Schattenwirkungen nahm er die Berufung zurück.
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