Montag, 26. März 2018

Einmal Revision und zurück

Manche Verfahren begleiten einen Verteidiger etwas länger als der Durchschnitt der Strafverfahren.

Ein Mandant war 2013 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Angesichts der Tatsache, dass nicht etwa mit kiloweise schweren Drogen gehandelt worden war, sondern mit sog. Legal Highs, ein echtes "Brett" wie es umgangssprachlich gerne genannt wird.

Der Bundesgerichtsghof war der Meinung, die Verurteilung ginge im Hinblick auf den Schuldspruch schon in Ordnung, hob das Urteil allerdings im Straffolgenausspruch auf, mit anderen Worten: das Brett war zu dick.

Der Mandant, der aufgrund von Verfahrensverzögerungen noch vor dem Urteil im 1. Durchgang nach insgesamt 13 Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, hatte sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sondern im Gegenteil eine höchst beachtliche berufliche Entwicklung durchlaufen. Ihn mehr als 7 Jahre nach den ihm angelasteten Taten wieder in staatliche Verwahrung zu schicken, wäre schwerlich mit guten Argumenten zu rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft sah das anders. Einen Abschlag von 6 Monaten hatte sie als das gewünschte Ergebnis beantragt.

In mehreren Verhandlungstagen war die Frage, ob die Umstände es rechtfertigten, einen sog. minder schweren Fall anzunehmen, denn nur bei Annahme eines solchen wäre es überhaupt möglich gewesen, einen Strafrahmen mit einer gesetzlich vorgegebenen Mindeststrafe von 5 Jahren zu unterschreiten.

Das Landgericht Koblenz schloss sich den Argumenten der Verteidigung an und ging von einem minder schweren Fall aus, was in eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren mündete. Weiter wurden 5 Monate dieser Strafe für verbüßt erklärt im Hinblick auf die nicht vom Mandanten verschuldete Verfahrensverzögerung. Zuzüglich der 13 Monate verbüßter Untersuchungshaft gelten jetzt 18 Monate als verbüßt und damit die Hälfte der insgesamt ausgeurteilten 3 Jahre.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte mit guten Erfolgsaussichten ein Halbstrafenantrag gestellt werden mit der Folge, dass mein Mandant keine gesiebte Luft mehr atmen müsste. Die Staatsanwaltschaft wollte in der Hauptverhandlung noch keine Erklärung dazu abgeben, ob sie einen 3. Durchgang anstrebt oder nicht. Die Erfolgsaussichten von Strafmaßrevisionen sind indes sehr überschaubar und so stehen die Chancen gut, dass es bei den 3 Jahren bleibt.