Samstag, 21. März 2009

Fürsorgepflicht des Gerichts im Bußgeldverfahren

Ob sich das Amtsgericht R. wohl Sorgen macht, ich könne meinen Mandanten nicht genügend vor drohendem Unheil bewahren?
Es schickt mir folgendes Schreiben
"Ich weise sie im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht gegenüber Betroffenen auf Folgendes hin: Der Einspruch ist bislang nicht begründet worden (stimmt). Das Gericht ist nach Prüfung der bisherigen Aktenlage zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Fall, dass es nach den jetzigen Ernmittlungsergbnissen entscheiden müsste, keine von dem Bußgeldbescheid abweichende Entscheidung treffen könnte (soso). Es wird angefragt, ob der Einspruch aufrecht erhalten wird (aber klar). Für den Fall der Hauptverhandlung wird angefragt, ob Einverständnis mit einer Verlesung von Messprotokoll und dienstlicher Erklärung des für die Messung überwachenden Beamten sowie des Eichscheins des verwendeten Messgeräts erklärt werden kann (aber nie und nimmer). Ansonsten bedürfte es ggf. der Ladung und Vernehmung der Beamten (nur zu, ich vernehme gerne)."
Ein Verteidiger, der der Verlesung wie vom Gericht vorgeschlagen zustimmt, sollte die Finger von Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen lassen.
Der Richter beim Amtsgericht R. muss sich also keine Sorgen machen.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Testkommentar2. Kannste wieder löschen.