Abtrennung Nummer 2 im Bulgari-Verfahren fand heute statt. Dieses Mal wurde ein Verfahren gegen einen Bordellbetreiber nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von € 2.500 eingestellt.
Die Vertreterin der Nebenklägerin, die in Bulgarien nicht erreichbar ist und deren Aufenthaltsort ihre Anwältin nicht preisgeben will, wollte für ihre Mandantin zumindest ein "symbolisches Schmerzensgeld" herausschinden.
Die Kammer sah sich nicht veranlasst, dem Angeklagten dies aufzugeben. Ob sie hierbei getreu dem Motto: "wer hier nicht als Zeugin erscheint und auch sonst kein Interesse am Prozess dokumentiert, braucht auch nicht die Hand aufzuhalten" verfahren ist, kann ich nur vermuten.
Von einer Auferlegung der Kosten dieser Nebenklage an den Angeklagten hat die Kammer ebenfalls abgesehen.
3 Kommentare:
So langsam wird's etwas übersichtlicher, oder?
Ja, zumindest was die sich langsam lichtenden Reihen angeht.
Nicht, daß Ihnen die Mandanten ausgehen ... ;)
Kommentar veröffentlichen