Freitag, 20. März 2009

Messbeamter definiert "Alleinmessung"

Heute hatte ich das Vergnügen, beim Amtsgericht L. den Messbeamten POK H. kennenzulernen. Die Messung lag etwas über eineinhalb Jahre zurück und eine konkrete Erinnerung an sie hatte Herr H. nicht mehr.
Was er aber noch genau sagen konnte, war, dass er immer nur "Alleinmessungen" vornehme, also Messungen, bei denen kein anderes Kfz wegen Nähe zum gemessenen Fahrzeug stattdessen gemessen werden kann. Nun ist es relativ unwahrscheinlich, dass sich auf einer Autobahn weit und breit nur ein Fahrzeug befindet, weshalb ich ihn bat, zu definieren, welche Abstände zu "umliegenden" Fahrzeugen mindestens vorliegen müssten, damit er von einer Alleinmessung ausginge. Hierbei stellte sich heraus, dass mindestens 50 Meter zwischen zwei Fahrzeugen sein müssten, falls diese nebeneinander herfahren, entsprechend weniger.
Weshalb sein Kollege, der das Messprotokoll führte, aber nun ausgerechnet im Falle meines Mandanten in die betreffende Spalte nicht den Vermerk "allein" geschrieben hatte, sondern nur "linke Spur", wohingegen bei den anderen gemessenen Fahrzeugen zum Teil "allein", "linke Spur", "mittlere Spur" o.ä. stand, konnte er nicht erklären. Sein Kollege übrigens auch nicht, denn der war nicht geladen worden. Meinem Beweisantrag auf Vernehmung des Kollegen des Herrn H. wird das Gericht nachgehen und ich bin schon sehr gespannt, welche Definition von "Alleinmessung" er auf Lager hat. Das Verfahren wurde ausgesetzt.

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