Ehrlich gesagt: es hätte mich gewundert, wenn die Zeugin den beschwerlichen Weg von Vidin nach Koblenz auf sich genommen hätte um im Bulgari Verfahren auszusagen.
Die Ladung konnte ihr zugestellt werden im Wege der Rechtshilfe. Damit war schon mehr erreicht als bei anderen Zeuginnen in diesem Verfahren, denen nicht einmal die Ladung zugestellt werden konnte oder die sich an Orten aufhalten, die nur ihre Nebenklagevertreterin kennt.
Nachdem die Zeugin damit nicht als unerreichbar zu betrachten ist, hat die Verteidigung beantragt, diese entweder durch den beauftragten Richter an ihrem bulgarischen Wohnort vernehmen zu lassen, § 223 StPO oder aber sie mittels Videotechnik zu vernehmen, § 247a Satz 1, 2. Halbsatz StPO.
Das Gericht hat über diese Anträge noch nicht entschieden. Für den nächsten Verhandlungstag wurden die Polizeibeamten geladen, die die Zeugin vernommen haben. Dass dies eine Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung nicht ersetzen kann und dass Aussagen von Verhörspersonen ein anderer Beweiswert zukommt, bedarf keiner näherern Darlegung. Was aber zu diskutieren sein wird, ist der Umstand, dass die Zeugin nach dem Gesetz zwar erreichbar ist, es aber offensichtlich lieber nicht wäre.
Manch ein Prozessbeteiligter denkt angesichts der abwesenden Zeuginnen schon an einen gemeinsamen Ausflug aller Beteiligter nach Bulgarien im Sinne der Sache, getreu dem Motto: wenn der Hund nicht zum Knochen kommt, kommt der Knochen zum Hund. Für diesen Fall würde es in Anlehnung an einen Schlager aus den 70er Jahren dann irgendwann heissen "Theo wir fahr´n nach Lom".
2 Kommentare:
Ui, erst keine Angeklagten mehr, dann keine Übersetzter und jetzt keine Zeugen ... hoffentlich bleibt der Vorsitzende und die StA drann, sonst sitzen Sie bald alleine im Saal! ;)
Solange der momentan urlaubsbedingt abwesende Kollege WS aus BS sowie unser Mandant noch da sind, reicht es für eine Runde Skat; zuzüglich StA könnten wir sogar Doppelkopf spielen. ;-) Aber wer weiß, vielleicht machen wir tatsächlich noch eine "Klassenfahrt".
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