Mittwoch, 17. Juli 2019

Aktionsbüro Mittelrhein #3 - Noch ein Urteil, diesmal ohne Strafe

Am gestrigen Tag wurde das abgetrennte Verfahren gegen einen weiteren Angeklagten (vorläufig) beendet.

Der Angeklagte, der insgesamt ein knappes Jahr in Untersuchungshaft war, hatte sich während des Verfahrens nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Sachbeschädigung, Verstoß gegen das Versammlungsgesetz) eingelassen. Nachdem der Hauptvorwurf, nämlich die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gegen ihn eingestellt worden war, ging es nurmehr um Farbschmierereien auf einem Schulhof in Nordrhein-Westfalen und die Teilnahme am Marsch der Unsterblichen im November 2011 in Düsseldorf.

Die Kammer hatte zu beiden Tatvorwürfen Beweis erhoben und - nachdem die Zeugen sich größtenteils nicht zu erinnern vermochten - frühere Vernehmungen durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem kam eine Sachverständige zu Wort, die sich dazu äußern sollte, ob es sich bei dem Marsch der Unsterblichen um Kunst handele oder nicht. Im Ergebnis verneinte sie dies, unter Anderem unter Hinweis darauf, den Teilnehmern habe es an dem Bewusstsein gefehlt, Kunst darzustellen. Hier hätte es sich angeboten, zu hinterfragen, ob die Kunstsachverständige etwa über herausragende Expertise auf dem Gebiet des Gedankenlesens verfügt. Das Thema wurde leider nicht vertieft.

Die Staatsanwaltschaft sah beide Vorwürfe als verwirklicht an und beantragte, den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze à 30 € zu verurteilen. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sei dem Angeklagten indes zu versagen, da er seine Inhaftierung selbst grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Auf diesen Punkt lohnt es sich, ein wenig näher einzugehen. Grundsätzlich ist ein Angeklagter, der zu Unrecht in Haft war, dafür zu entschädigen. Das sieht das Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) so vor. Die Ausnahme von der Regel steht in § 5 Abs. 2 StrEG und wirft die Frage auf, wann denn jemand grob fahrlässig dafür gesorgt haben soll, dass die Strafverfolgungsorgane sich seiner angenommen haben. Eine gängige Definition (laut Bundesgerichtshof, nachzulesen in der MDR 1983, 450) hierzu lautet, dass grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlich hohem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen. Wann dies etwa der Fall ist, sagt ein Blick in dazu ergangene Entscheidungen. Bezichtigt sich jemand selbst fälschlich, ein Verbrechen begangen
zu haben und wird daraufhin in Untersuchungshaft genommen, steht ihm hierfür keine Entschädigung zu, wenn er am Ende freigesprochen wird. Gleiches gilt etwa für einen Ausländer, der sich illegal in Deutschland aufhält und wegen des Verdachts einer Straftat in Untersuchungshaft genommen wird, weil Fluchtgefahr besteht oder auch für einen Angeklagten, der trotz Ladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und gegen den deshalb ein Sicherungshaftbefehl ergeht.

Man sieht, man muss schon Einiges tun, damit ein Gericht davon ausgehen darf, man sei selbst Schuld, wenn man plötzlich gesiebte Luft atmet.

Die Staatsanwaltschaft sah die grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er in das sog. Braune Haus in Bad Neuenahr-Ahrweiler eingezogen war. Dieses sei Dreh- und Angelpunkt für Zusammenkünfte nicht lediglich politischer Art gewesen; hier seien Straftaten verabredet und Gegenstände zu der Begehung deponiert worden.

Mitgewohnt, mitgefangen, mitgesessen sozusagen.

Die Kammer sah das alles ganz anders. Zwar sprach sie den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz schuldig, sah jedoch von der Verhängung einer Strafe ab und bewilligte ihm auch eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft.

Es mag seltsam klingen, dass jemand schuldig ist, aber nicht bestraft wird und in der Tat, die Regel ist das nicht. Die Ausnahme, von der die Kammer Gebrauch gemacht hat, ist § 60 StGB. Hiernach kann das Gericht von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass eine Strafe verfehlt wäre. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht, vereinfacht ausgedrückt, die Möglichkeit, jemanden nicht zu bestrafen, der schon bestraft genug ist.

Jede Strafe verlange einen Zweck, führte der Vorsitzende aus, und im Falle des Angeklagten gebe es keinen Strafzweck. Weder sei es erforderlich, mit einer Sanktion auf ihn einzuwirken noch rechtfertige ein Signal an die Bevölkerung die Verhängung einer Strafe. Aus Sicht der Kammer habe der Angeklagte zwei Straftaten begangen, die in den Bereich der leichten Kriminalität fielen und die für den Fall, dass sie zeitnah nach deren Begehung hätten verhandelt werden können, allenfalls eine Geldstrafe nach sich gezogen hätten. Der Angeklagte sei strafrechtlich nicht vorbelastet gewesen, habe eine feste Arbeitsstelle innegehabt und über feste soziale Bindungen verfügt. Bereits die Bejahung eines Haftgrundes sei vor diesem Hintergrund eine Hürde gewesen, die seinerzeit gleichwohl genommen worden sei. Dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte annähernd ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht, seine Arbeitsstelle verloren und die folgenden Jahre aufgrund der vielen Hauptverhandlungstermine kein normales Leben habe führen können. Eine derartige Belastung sprenge jeden Rahmen, so dass die Kammer von der Möglichkeit des Absehens von Strafe Gebrauch gemacht habe.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der Angeklagte auch für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Das Wohnen im Braunen Haus als Versagungsgrund für die Entschädigung greife nicht. Mit dem Einzug ins Braune Haus habe der Angeklagte nicht verbinden müssen, inhaftiert zu werden, zumal deshalb nicht, weil jemand mit fester Arbeitsstelle und ebensolchen sozialen Bindungen in aller Regel nicht wegen Fluchtgefahr inhaftiert werde.

Die Kosten und seine notwendigen Auslagen des dritten Durchgangs wurden dem Angeklagten mit 1/20 auferlegt. Damit blieben sämtliche Kosten und notwendigen Auslagen der beiden ersten Durchgänge des Verfahrens bei der Staatskasse.

Der Vorwurf der kriminellen Vereinigung, so der Vorsitzende, habe die vorangegangenen Durchgänge überlagert. Nur aufgrund dieses Vorwurfes sei die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer begründet gewesen und nur deshalb habe man jedem Angeklagten zwei Verteidiger beiordnen müssen um das Umfangsverfahren zu sichern. Denke man sich den Vorwurf der kriminellen Vereinigung weg, dann bliebe nicht mehr viel, was ein derart langes Verfahren rechtfertigen könnte.

An den Angeklagten gewandt sagte der Vorsitzende, er hoffe, dass dieser den Saal mit dem Gefühl verlasse, dass ein Teil des Verfahrens korrekt gelaufen sei und erkennbar geworden sei, dass die Kammer versucht habe, sich mit den Argumenten der Verteidigung auseinander zu setzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl Angeklagter wie auch Staatsanwaltschaft können das Rechtsmittel der Revision einlegen.


1 Kommentar:

WPR_bei_WBS hat gesagt…

Mal eine Frage: Der Anteil von 1/20 an den Gesichtslosen, bezieht sich das auf die gesamten Gerichtskosten (des dritten Anlauf), also das Verfahren von allen Angeklagten (sozusagen ein großer Pott exkl. die eigenen notwendigen Auslagen, Verteidigerkosten etc.)? Oder wird erst ausgerechnet "Auf Deine Verfahrensrolle, lieber Angeklagte, fällt x%, und davon zahlst Du jetzt 1/20"?