Ich hatte an dieser Stelle von einem Kollegen berichtet, dessen Strafrechtskenntnisse eine Strafkammer in Zweifel gezogen hatte und der nicht unerhebliche Probleme hatte, Beweisanträge zu stellen.
Wir erinnern uns: der Kollege sah zugunsten seines Mandanten bereits den objektiven Tatbestand nicht als verwirklicht an. Zumindest aber sei der subjektive Tatbestand, also der Vorsatz, nicht gegeben. Da sich die Argumentation mit dem Vorsatz in der Praxis immer als recht schwierig erweist (für Nichtjuristen: Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tat; freilich wünschen sich auch viele Täter im Nachhinein, dass das Geschehene nicht geschehen sei, was aber nichts daran ändert, dass sie sich zum Zeitpunkt des Geschehens hierüber zumindest ein paar Gedanken zu wenig gemacht haben), hatten andere Prozessbeteiligte so ihre Zweifel, ob er mit dieser Strategie durchdringen würde.
Inzwischen wurde sein Mandant zu einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung (Bewährungsauflage u.a. 10000 Euro an die Staatskasse) verurteilt. Soweit das vorläufige Ergebnis eines Umfangsverfahrens, aus dem mein Mandant vorzeitig mit einem milden Urteil abgetrennt worden war.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen