Frau A. wird ein Diebstahl vorgeworfen. Bei der Polizei wird sie erkennungsdienstlich behandelt, d.h., es werden u.a. Lichtbilder von ihr angefertigt.
Das Anfertigen von Lichtbildern dient häufig der Vorlage an Zeugen im Wege der sog. Wahllichtbildvorlage. Der Zeuge bekommt mehrere Fotos von Personen vorgelegt, die sich ähneln und wird dann gefragt, ob er eine Person als Täter wiedererkennt.
In Nr. 18 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) klingt das so:
Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem
Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen
Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in
einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist
(Wahlgegenüberstellung). Entsprechendes gilt bei der Vorlage von Lichtbildern. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
Frau A. trägt eine Brille, die sie auch bei der erkennungsdienstlichen Behandlung trug. Die Zeugin berichtete in ihrer Vernehmung, also noch bevor ihr die Bilder gezeigt wurden, davon, dass die Täterin eine Brille trug. Die Wahllichtbildvorlage wird im Anschluss an die Vernehmung durchgeführt. Der Zeugin werden 8 Fotos gezeigt, eines davon zeigt Frau A.. Sie ist die einzige Person, die eine Brille trägt. Prompt wird Frau A. als Täterin identifiziert, was nicht weiter verwundert.
Die beste Richtlinie taugt nichts wenn sie nicht korrekt umgesetzt wird.
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