Montag, 12. Oktober 2009

Schleuserverfahren - 2. Anlauf

Das sommerliche Dolmetscherdebakel wird heute hoffentlich keine Fortsetzung erfahren. Es geht weiter im Schleuserverfahren, dass Anfang Juli ausgesetzt worden war, u.a. wegen des Dolmetschers, dessen Englisch schlechter war als das der übrigen Verfahrensbeteiligten.

Der Dolmetscher war mir übrigens unlängst in einem Verfahren vor der Strafkammer begegnet, in dem er einem Zeugen dolmetschte. Seine Leistungen hatten sich seit Juli nicht verbessert. Der Vorsitzende sah sich auch hier genötigt, dem Treiben Einhalt zu gebieten als offenkundig wurde, dass der Dolmetscher die Belehrung nach § 55 StPO schlicht falsch übersetzte.

3 Kommentare:

Tobias Feltus hat gesagt…

Ohne nun den Dolmetscher in Schutz nehmen zu wollen, aber eine Belehrung nach § 55 StPO bekommt nichtmals ein Richter in der Gerichtssprache immer fehlerfrei hin.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Lieber Tobias: auch wenn´s dein Weltbild erschüttert: die Belehrung war richtig (ja, es gibt sie!).;-)

Tobias Feltus hat gesagt…

Liebe Kerstin, es erschüttert mein Weltbild keineswegs, aber die Erfahrung hat mit gelehrt, dass eine richtige Belehrung nach 55 StPO doch die Seltenheit ist. Um so schöner, wenn sie diesmal richtig war. Ich wünsche viel Spaß in der Verhandlung.