Ein Mandant, den ich seit Jahren vertrete, wurde von einem Richter angeschrieben, dass beabsichtigt sei, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Im Regelfall werde dafür ein ortsansässiger Anwalt ausgewählt. Falls er einen bestimmten Anwalt beigeordnet bekommen wolle, erhalte er Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei ein auswärtiger Anwalt in der Regel nur beigeordnet werde, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.
Einmal unabhängig davon, dass es das Recht eines jeden Beschuldigten ist, seinen Verteidiger frei zu wählen, muss sich ein Gericht schon ein wenig mehr einfallen lassen, wenn es darum geht, den Wunsch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers ablehnen zu wollen als dessen "Auswärtigkeit".
Mein Mandant schrieb dem Gericht, er werde die sonst übliche Beiordnung von Rechtsanwalt X. auf keinen Fall akzeptieren. Vielmehr bestehe er aufgrund eines besonderen Vertrauensverhälnisses auf meiner Beiordnung. Dass ich nicht zu den ortsansässigen Anwälten gehöre, könne keine Rolle spielen.
Das Gericht ist dem nachgekommen. Rechtsanwalt X. eilt übrigens der Ruf voraus, dass er seit Jahrzehnten Plädoyers hält, die einander so sehr gleichen sollen, dass die Gerichtswachtmeister den Text schon auswendig wüssten.
3 Kommentare:
Warum der tadelnde Kommentar? Das Gericht hatte doch von vornherein angekündigt, dass ein "auswärtiger Anwalt ... beigeordnet werde, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe", und genau das nach Geltendmachung dieses Vertrauensverhältnisses zu Ihnen auch gemacht.
Ganz nebenbei sei erwähnt, dass § 142 I StPO seit dem 01.10.2009 geändert ist. Auf eine Ortsansässigkeit des beizuordnenden Rechtsanwaltes kommt es mithin nicht mehr an. (siehe meinen Beitrag hier)
Ich wette, dass das Gericht trotzdem weiterhin die alten Textbausteine verwenden und deshalb noch viele Beschuldigte glauben werden, das Recht auf den Verteidiger ihrer Wahl eben doch nicht zu haben.
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