Vor einigen Monaten hatte ich von einem Fall berichtet, in dem das Gericht meinem Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens stattgegeben hatte, obwohl die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dargelegt hatte, dass und warum die erkennenden Kammer über hinreichende eigene Sachkunde zur Frage der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugen verfüge.
Ein Kollege aus Nordrhein-Westfalen berichtet mir unlängst von einem Verfahren, in dem er verteidigt und welches ebenfalls einen sexuellen Missbrauch zum Gegenstand hat. Die dortige Kammer lehnte bislang die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ab. Begründung: eigene Sachkunde des Gerichts nach einer Vielzahl von Verfahren mit ähnlichem Tatvorwurf.
Der Kollege hat zu diesem Beschluss eine Erklärung dahingehend vorbereitet, dass die u.a. auch mit 2 Schöffen besetzte Kammer eigene Sachkunde nur in bezug auf die Berufsrichter haben könne, nachdem beide Schöffen am ersten Hauptverhandlungstag in der Sache als Schöffen vereidigt worden seien.
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