Es gehe ihm auch ums Prinzip, verkündete Herr X. eingangs der Besprechung. Sein Nachbar habe ihm den "Stinkefinger" gezeigt.
In Anbetracht des derart kapitalen Vorwurfes und eingedenk nachmittäglicher Gerichtssendungen, in denen man mit derlei Delinquenten stets kurzen Prozess mache, wolle er hiergegen mit aller juristischen Härte vorgehen.
Sicher, die Beleidigung gehört zu den nebenklagefähigen Delikten. Doch vor die Nebenklage hat der Gesetzgeber nun mal die Anklage gestellt und die Wahrscheinlichkeit, dass wegen des Effenberg´schen Fingerzeigs ein Staatsanwalt Anklage erhebt, tendiert gegen Null.
Sicher, man kann vor dem Zivilgericht auch auf Unterlassung klagen, damit sich solche Frechheiten nicht wieder passiert, aber die Gerichts- und Anwaltskosten, die eine solche Klage verursacht, muss man als Kläger erstmal vorschiessen so man nicht rechtsschutzversichert ist.
Und sicher, ganz günstig wird die Sache nicht, wenn möglicherweise beim Gegner nichts zu holen ist, aber ob dem so ist, weiß man immer erst hinterher.
Gar nicht mehr so sicher, ob er die Sache denn tatsächlich durchziehen möhte, war sich Herr X. am Ende der Besprechung.
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