Montag, 28. Juni 2010

Schlappe für R-Gespräch Vermittler

Der ein oder andere Leser hat sicher schon einmal von Telekommunikationsunternehmen gehört, die Call-by-Call-Leistungen anbieten und R-Gespräche vermitteln. Bekannte von mir waren "Opfer" einer solchen Firma geworden, nennen wir sie mal 08/15 GmbH.

Gleich 19 R-Gespräche soll meine Mandantschaft an Tag 1, 12 an Tag 2 und 13 an Tag 3 angenommen haben; immer von derselben Rufnummer. An drei aufeinanderfolgenden Tagen also sollen meine Mandanten im Abstand von bisweilen weniger als einer Minuten 44 R-Gespräche geführt haben mit immer demselben Anrufer. 44 Mal soll sie sich angehört haben, dass jede Minute 99 Cent kostet und der R-Call durch Drücken einer Tastenkombination entgegengenommen werden kann. 44 Mal soll sie die Tasten gedrückt haben um dann das Gespräch mit demselben Teilnehmer fortzusetzen, mit dem Sekunden zuvor das Gespräch beendet worden sein soll. Kosten laut 08/15 GmbH: 609,84!

Meine Mandanten sind nicht geistig minderbemittelt, was aber nach allgemeiner Lebenserfahrung zwingende Voraussetzung dafür ist, nicht schon nach den ersten Gesprächssekunden eines teuren R-Calls den Anrufer zu zahlbaren Gebühren zurückzurufen.

Das Amtsgericht Lahnstein (Aktenzeichen 20 C 665/09) hat mit Urteil vom 01.06.2010 die Klage der 08/15 GmbH abgewiesen.

In der Begründung lautet es auszugsweise:

"Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die vorliegende Rechnung derart jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass nicht davon auszugehen ist, dass diesem ein normaler Vorgang der von der Klägerin angebotenen R-Gespräche zugrunde liegt. (...) Wenn also ein Anrufer sich der R-Call Funktion bedient, dann macht es überhaupt keinen Sinn, zwischendurch immer wieder aufzulegen und unmittelbar danach sofort wieder anzurufen. (...) Weiter fällt auf, dass allein 9x genau die Dauer von 1.119 Sekunden und weitere 7x Dauer in fast identischer Größenordnung (zwischen 1.120 und 1.123 Sekunden) getätigt wurden. Dies widerspricht ebenfalls einem "normalen" Anruf durch einen Bekannten der Beklagten. Es spricht vielmehr dafür, dass entweder ein Band abgespielt wurde oder dass dies durch eine andere technische Vorgabe verursacht ist, z.B. eine automatische Trennung einer Verbindung nach einer bestimmten Zeit o.ä.. (...)"

Das Urteil ist nicht rechtskräfigt.

1 Kommentar:

BV hat gesagt…

Wieso klagen die so einen Quatsch denn eigentlich ein? Das muss ja nach hinten losgehen - und es ist doch wohl auch klar, dass so ein Urteil im Netz die Runde macht. Na ja, gut für die Betroffenen...