Freitag, 7. November 2008

Untauglicher Versuch eines Richters

Ich dachte schon, es hätte sich herumgesprochen, dass bei mir kein Richter und keine Geschäftsstelle anrufen muss um den Aufenthaltsort meiner Mandanten herauszubekommen. Dem ist offensichtlich nicht so. Gerade stolpere ich über eine entsprechende schriftliche Anfrage eines Richters. Der Textbaustein mit dem Inhalt, dass ich mich aus Gründen, die im StGB einerseits und im Berufsrecht andererseits verankert seien, gehindert sähe, hierauf zu antworten, war schnell gefunden. "Netter" Versuch, aber untauglich.

4 Kommentare:

Tobias Feltus hat gesagt…

Kommt eigentlich § 23 III StGB zur Anwendung? ;-)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Ich nehme an, es handelte sich um einen Test des Richters, ob ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift bei mir Anwendung findet, getreu dem Motto "Versuch macht kluch".

Tobias Feltus hat gesagt…

Vielleicht hat der gute Richter einfach auch zu viel Sesamstraße mit seinen Kinder geschaut und getreu dem Motto von dort gehandelt; wer nicht fragt bleibt dumm.

Das StGB verbietet mir jedoch, nun weiter zu subsumieren, von wegen wann wer dumm ist, bzw. dumm wird, bzw. dumm bleibt........
;-)

doppelfish hat gesagt…

Ja, nee, jetzt ist der Richter doch - dank seiner Frage - ein Stück klüger geworden.

Ob er aber das erfahren hat, was er erfahren wollte, ist ja eine andere Sache.