Soeben hatte ich Gelegenheit, die Staatsanwältin, die diese Berufungsbegründung verfasst hat, live zu erleben.
Zur Erinnerung: mein Mandant befand sich schon in einer stationären Therapie als das Urteil erster Instanz gefällt wurde und die Amtsrichterin hatte einen mehr als positiven Eindruck von ihm, weshalb sie ihm trotz einschlägigen Bewährungsversagens die Freiheitsstrafe nochmals zur Bewährung aussetzte. Das war im Februar. Seit ich kopfschüttelnd die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft gelesen hatte, die darauf abzielte, meinen Mandanten stationär im Knast statt weiter in der Therapie unterzubringen, versorgte ich das Berufungsgericht regelmäßig mit Therapieberichten und Berichten über negative Screeningergebnisse. Mein Mandant machte auch heute wieder einen guten Eindruck auf das Gericht. Begleitet wurde er von einer Mitarbeiterin der Einrichtung, die als Zeugin über den Therapieverlauf gehört wurde. Übereinstimmend war man der Auffassung, dass sich der positive Eindruck manifestiert hat. Die Staatsanwaltschaft nahm auf Anregung des Gerichts ihre Berufung zurück und obwohl mir nach wie vor der Kamm schwillt wenn ich die Berufungsbegründung lese, die meinem Mandanten nahezu ein halbes Jahr im Nacken saß, freut mich natürlich dieser Meinungsumschwung. Das fehlende Augenmaß musste also nicht erst durch ein Berufungsurteil korrigiert werden.
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