Während einer Verhandlungspause bei der misstrauischen Amtsrichterin, die zu kurz war, ins nächste Café zu gehen, setzte ich mich einen Saal weiter in eine Strafsache (Spruchkörper: Jugendrichter). Einer jungen Dame aus Kamerun (sollte jemand der Mitlesenden wissen, ob es Kamerunerin, Kameruna, Kamera oder wie auch immer richtig heisst, bitte ich um Mitteilung; ich kam noch nicht dazu, es nachzusehen ;-)) wurde vorgeworfen, schwarzgefahren zu sein.
Sie hatte eine Dolmetscherin an ihrer Seite. Nach Verlesung der Anklageschrift sagte der Richter (offenbar anstelle einer ausführlichen Belehrung) zu der Dolmetscherin: "Ist Frau X bereit, mit uns darüber zu sprechen?" Diese Belehrung ist zu kurz, zu knapp, zu unjuristisch - schlicht falsch. Frau X war bereit und gestand einen Teil der Taten. Die anderen stellte man nach § 154 StPO ein. Erklärung des Richters hierzu: "Die zwei Fälle schieben wir zur Seite und reden nicht mehr darüber". Auch diese Erklärung trifft es nicht ganz. Was dann aber wieder passte, war die Verwarnung mit Weisung 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit trotz einschlägiger Vorstrafen.
2 Kommentare:
Wer war denn nun zu kurz, ins nächste Café zu gehen - die misstrauische Amtsrichterin oder die Verhandlungspause? ;-)
Die Pause war zu kurz. :-)
Ich bin übrigens schlauer geworden: weibliche Einwohnerinnen von kamerun heissen Kamerunerinnen. Klingt seltsam, ist aber so.
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