Ich habe mich für folgende Version entschieden:
"In der Strafsache
g e g e n
G.
2020 Js XXXX/06.2b Ls
nehme ich Bezug auf das dortige Fax vom 13.11.2008. Ich bin bemüht, kurzfristig in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei der von meinem Mandanten ohne Rücksprache mit mir abgegebenen Erklärung um eine solche nach § 118 BGB handelt. Unmittelbar im Anschluss werde ich auf die Sache zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin"
2 Kommentare:
Aber nicht das jetzt der Vorsitzende die Nerven verliert ;-)
... nicht, daß der Vorsitzende erst §21 StGB und dann §63 StGB aufschlägt.
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