Eben lese ich in einem polizeilichen Vernehmungsprotokoll (vernommen wurde ein 24-jähriger wegen Verdachts des Einbruchsdiebstahls, die Vernehmung wurde geführt von einem KOK bei einer Kreispolizeibehörde):
"Vorhalt: Ich kann mir das so wie du das erzählst nicht vorstellen. Ich habe dich eben belehrt und dir den § 46 StGB erläutert. Überlege noch einmal genau!"
Wir wollen mal großzügig darüber hinwegsehen, dass die beiden Protagonisten nicht miteinander die Schulbank gedrückt haben, so dass für die distanzlose Duzerei eigentlich kein Anlass bestand und stattdessen annehmen, dass eine besonders kuschlige und vertraute Vernehmungsatmosphäre geschaffen werden sollte. Ebenfalls vernachlässigbar ist der Umstand, was sich ein Polizist so alles nicht vorstellen kann, da Phantasie ja bekanntlich etwas sehr Individuelles ist. Dass aber ein Polizeibeamter - offenbar um sich wichtig zu machen - munter mit Paragarphen um sich schmeisst in der Annahme, der nicht juristisch vorgebildete Beschuldigte werde das ohnehin nicht verstehen, ist ein starkes Stück, das noch zusätzlich dadurch verstärkt wird, dass er im Ermittlungsstadium schon munter über die Grundsätze der Strafzumessung parliert. Der hybride KOK scheint also den Schuldigen bereits vor Abschluss der Ermittlungen ausgemacht zu haben. War da nicht mal was, das sich Unschuldsvermutung nennt? Wie dem auch sei: es gibt Zeugen, auf deren Befragung in der Hauptverhandlung man sich als Verteidiger immer besonders freut. Dieser gehört dazu.
2 Kommentare:
Gut, dann lehnen wir uns mal zurück und warte, welcher der mitlesenden Staatsanwälte der Erste sein wird, der anruft und nach dem Aktenzeichen fragt, um ein Verfahren wegen des Verdachts der versuchten Nötigung gegen den KOK Superschlau einzuleiten.
Nun ja, die Unschuldsvermutung greift spätestens dann, wenn KOK Superschlau sich selbst einem Strafverfahren gegenüber sieht.
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