Kürzlich hatte ich das Vergnügen, ihm als Zeugen zu begegnen. Es ging um ein Aussagedelikt. Er hatte meiner Mandantin ihre Zeugenaussage nicht abgenommen, weshalb gegen diese ein Verfahren wegen Falschaussage in die Wege geleitet worden war. Meine Mandantin, eine 17-jährige Azubi, hatte sich ihren Angaben zufolge tatsächlich in einen Widerspruch verwickelt, wobei sie angab, durch die Fragen des Vorsitzenden sehr verwirrt gewesen zu sein.
Der Jugendrichter hält seinem Kollegen die Einlassung meiner Mandantin vor und möchte wissen, ob er es für möglich halte, die Angeklagte verwirrt zu haben. Antwort:
"Ich verwirre öfter mal Frauen."
Des Jugendrichters Mimik ringt mit einem Grinsen, ich pruste los und die Protokollführerin verdreht die Augen.
Ich versuche eine ergänzende Erklärung der Einlassung meiner Mandantin: "Der Grad der Verwirrung ist sicher individuell verschieden. Ich würde meinen, dass meine Mandantin sehr viel schneller zu verwirren ist als ich."
Nun prustet der Zeuge zustimmend los und der Jugendrichter nickt mit hochgezogenen Augenbrauen.
Meine Mandantin wurde trotz durchaus glaubhaft vorgebrachter Verwirrung zu Sozialstunden verurteilt. Hätte man auch anders entscheiden können. Vielleicht schreibt der Jugendrichter ja was in den Urteilsgründen dazu, weshalb er wohl davon ausgegangen ist, dass die Fähigkeit seines Kollegen, Frauen zu verwirren, in diesem Falle nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage geführt hat.
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