Mittwoch, 28. Juni 2017

Außer Spesen nichts gewesen - Tücken des Selbstladungsrechts

In einem Verfahren vor einem Amtsgericht, in dem es um fahrlässige Tötung (ein tragischer Verkehrsunfall) ging, saß ich an ungewohnter Stelle gleich neben der Staatsanwaltschaft an einem kleinen Katzentisch und vertrat die Nebenklage.

Der Verteidiger hatte einen Tag vor der Hauptverhandlung schriftlich angekündigt, dass er einen eigenen Sachverständigen mitbringe.

Ein Angeklagter bzw. dessen Verteidiger ist nach dem Gesetz durchaus berechtigt, eigene Zeugen oder auch Sachverständige zu laden, allerdings reicht es dazu nicht aus, diese einfach mit zu Gericht zu bringen, sozusagen im leichten Handgepäck und wie man es vielleicht aus nachmittäglichen Gerichtssendungen kennen mag.

Die Ladung muss förmlich erfolgen und förmlich meint nach § 38 StPO, also durch den Gerichtsvollzieher. Zudem muss der Verteidiger einen Beweisantrag stellen, d.h., er muss dem Gericht mitteilen, was sein präsentes Beweismittel wird bekunden können. Man nennt dieses Procedere "Selbstladungsrecht". Dieses Selbstladungsrecht ist eine ganz interessante Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige zugunsten eines Angeklagten in den Prozess einzuführen, die das Gericht nicht von Amts wegen geladen oder deren Vernehmung es bereits abgelehnt hat. Der wesentliche Vorteil liegt bei der ordnungsgemäßen Selbstladung eines Sachverständigen darin, dass das Gericht seine Vernehmung nur unter ganz engen Voraussetzungen ablehnen darf, § 245 Abs. 2 StPO.

Hier verhielt es sich so, dass bereits die Förmlichkeit der Ladung nicht eingehalten worden war, so dass der Umstand, dass kein Beweisantrag gestellt worden war, sozusagen nur noch die Kirsche auf dem Sahnehäubchen darstellte.

Der namhafte Sachverständige, der von weit her angereist war, kam also nicht zu Wort, was einiges Erstaunen beim Verteidiger und sichtlichen Ärger beim Angeklagten hervorrief.

Außer Spesen nichts gewesen, könnte man zusammenfassen, wenn da nicht die Vermutung nahe läge, dass der Sachverständige ganz sicher nicht nur "für ein Butterbrot" den Weg zu dem beschaulichen Amtsgericht angetreten war.  

 

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