Heute Morgen verurteilte das Landgericht Koblenz einen meiner Mandanten zu einer Haftstrafe von einem Jahr und 10 Monaten. Mein Mandant hatte seine 80-jährige Mutter geschlagen, weil er mit deren Pflege restlos überfordert war. Er erklärte, ihm sei die Hand ausgerutscht. Diese Ausrutscher ahndete das Amtsgericht Neuwied in der Eingangsinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Körperverletzung. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch mein Mandant Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft strebte eine höhere Strafe an wegen Misshandlung Schutzbefohlener, die Berufung meines Mandanten wurde auf das Strafmaß beschränkt.
Das Landgericht gab bereits eingangs der Hauptverhandlung zu erkennen, dass eine Misshandlung Schutzbefohlener tatbestandlich nicht vorliege, weshalb dann auch die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf die Rechtsfolgen beschränkte. Erfreulicherweise folgte das Gericht auch nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung einer Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten, sondern schloss sich meiner Argumentation an, wonach das Amtsgericht wesentliche Gesichtspunkte bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen hatte, an.
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