Für Rechtsanwälte in Strafverfahren gehört ein Laptop inzwischen zur Standardausrüstung, was gut so ist, denn in manchen Umfangsverfahren wäre es gar nicht möglich, sämtliche Aktenbände ohne Sackkarre in den Sitzungssaal zu transportieren.
Im sog. Holzkoltz-Fall hatte ein prozessbeobachtender Journalist beantragt, ihm die Benutzung eines Laptops zu gestatten. Das Landgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen und so zog der Journalist zum Bundesverfassungsgericht. Dieses bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2008:
"Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag eines Journalisten im sog. Holzklotzfall auf Erlass einereinstweiligen Anordnung ab, ein sitzungspolizeiliches Verbot desVorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg aufzuheben,wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist durch den Ausschluss von Laptops nicht zu befürchten, denn dadurch wird die Berichterstattung nicht nachhaltig erschwert. Weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt, noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst entscheidend davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Zwar stellt die Untersagung derBenutzung eines Laptops in einer Hauptverhandlung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an diesem Strafverfahren, keine nur marginale Einschränkung der Tätigkeitvon Journalisten dar. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlungsich kaum kontrollieren ließe."
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