In einer Zivilsache haben die gegnerischen Kollegen um Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten mit der Begründung, zwei der insgesamt drei Kollegen seien ortsabwesend, der dritte Kollege habe am gleichen Tag bereits anderweitige Termine wahrzunehmen.
Die Richterin weist den Antrag zurück mit der Begründung, erhebliche Gründe für die Verlegung seien nicht glaubhaft gemacht worden. Sie verweist auf § 227 ZPO, der vorsieht, dass derartige Gründe auf Verlangen glaubhaft zu machen sind. Verlangt hatte sie es aber gerade nicht. War sie am Ende davon ausgegangen, die Kollegen würden sich gleichsam im vorauseilenden Gehorsam darüber ausbreiten, wer von ihnen wann, wo und in welcher Sache unterwegs ist?
Freitagmittag rief dann die Geschäftsstelle der Richterin hier an und teilte mit, dass der Termin verlegt sei. An diesem Termin bin ich verhindert und schon ganz gespannt darauf, wie mit meinem Antrag verfahren werden wird.
1 Kommentar:
Bei unserem Amtsgericht gibt es diese Unsicherheiten nicht - da werden Verlegungsanträge grundsätzlich ausnahmslos abgelehnt.alik
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