Seit einiger Zeit besteht die Verpflichtung, einem inhaftierten Beschuldigten für die Dauer der Untersuchungshaft einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies war geschehen.
Wird der Mandant zu einem späteren Zeitpunkt aus der Untersuchungshaft entlassen, tut man gut daran, dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht die Beiordnung auch für das weitere Verfahren vornimmt, damit es nicht irgendwann Probleme mit der Abrechnung gegenüber der Landesjustizkasse gibt.
Einen solchen Antrag stellte ich heute in einer Sitzung beim Landgericht.
Die Vorsitzende fragte daraufhin meinen Mandanten, ob er damit einverstanden sei, dass ich ihm als Pflichtverteidigerin beigeordnet würde. Soviel Juristendeutsch war zuviel für den Mandanten, der stammelte, das sei ihm gerade ein bisschen zu hoch.
Ich übersetzte: "Sie möchte wissen, ob ich hier neben Ihnen sitzen bleiben soll."
"Ach so, ja klar!", lautete die Antwort. Allgemeine Heiterkeit. War gar nicht so schwierig, die Übersetzung.
3 Kommentare:
Hallo Frau Kollegin, verstehe ich nicht. Die Beiordnung gilt doch für das gesamte Verfahren, es sei denn, sie wird nach der Entlassung des Mandanten aufgehoben. MfG, D.Burhoff
Sie waren ja schon als Pflichtverteidigerin beigeordnet, weil der Anklagevorwurf immerhin zur U-haft reichte. Das Sie neben dem Angeklagten sitzen, um ihm Händchen zu halten, erschien auch fernliegend.
Für einen Nichtjuristen war ihr Antrag dann nicht so nachvollziehbar. Überraschend war auch, das plötzlich die Meinung des Angeklagten hierzu gefragt war.
@Kollege Burhoff: Mandant wurde nach ein paar Wochen aus der U-Haft entlassen. Aufgehoben wurde die Pflichtverteidigung nicht, aber die Konsequenz daraus hat sich noch nicht allgemein herumgesprochen, so dass ich lieber auf Nummer Sicher gehen wollte als mir später bei der Kostenfestsetzung unnötig Arbeit zu machen.
@kj: Der Beschuldigte/Angeklagte ist selbstverständlich zu befragen. Das war keineswegs überraschend.
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