Freitag, 8. April 2011

Beschleunigungsgrundsatz kontra Bremskraftverstärker

Ich verteidige gerne mit einem oder zwei Kollegen gemeinsam. Meist erweisen sich gerade solche Verteidigungen als besonders interessant und fruchtbar, da vier Augen bekanntlich mehr sehen als zwei. Vor einiger Zeit hatte ein Mandant einen weiteren Kollegen mit seiner Verteidigung beauftragt und mir dies mitgeteilt. Nachdem sich der Kollege nicht bei mir meldete, schrieb ich ihn an und regte an, die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Keine Reaktion. Ich schrieb dem inhaftierten Mandanten, wie meine Vorstellung von seiner Verteidigung sei und bat ihn, dies beim nächsten Besuch dem Kollegen mitzuteilen, verbunden mit der Bitte, sich doch bei mir zu melden. Nichts geschah. Derweil ich immer noch auf ein Lebenszeichen des Kollegen wartete, schrieb mir der Mandant, dass der Kollege sich seit seinem Antrittsbesuch nicht mehr bei ihm habe blicken lassen. Wiederum schrieb ich den Kollegen an, teilte meine Vorstellungen zum weiteren Vorgehen kurz mit, bat erneut um Abstimmung und kaum 6 Wochen später - inzwischen war das Hauptverfahren schon eröffnet - geruhte er tatsächlich, mich anzurufen. Das Gespräch dauerte nicht lange, denn man braucht nicht viele Worte um auszudrücken, dass in Haftsachen der Beschleunigungsgrundsatz gilt. De iure für das Gericht, im Interesse des Angeklagten aber auch de facto für seinen Verteidiger.

2 Kommentare:

kj hat gesagt…

Der lässt Sie die Arbeit machen und wird dann wieder tätig, wenn es darum geht, sein Honorar geltend zu machen.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@kj: Die Tätigkeit des Kollegen wurde zwischenzeitlich beendet. Viel war es ja nicht, was da beendet werden musste...