Dienstag, 14. April 2009

Jugendgerichtshilfe hält nichts von Beschuldigtenrechten

Mein Mandant ist 16. Ihm wird ein Einbruchsdiebstahl vorgeworfen. Ich habe ihn darauf vorbereitet, dass sich die Jugendgerichtshilfe bei ihm melden wird und ihm geraten, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen.
Die Jugendgerichtshilfe hat ihm schriftlich einen Termin mitgeteilt, an dem er zu erscheinen habe und auch gleich einen Fragebogen beigefügt, der auf den ersten Blick recht harmlos wirkt. Es werden Fragen gestellt zur Schulausbildung, zur Familie, zu den Hobbies und - zu den Vorwürfen der Anklage. Unter der Rubrik "Äusserung zur vorgeworfenen Tat" heisst es "Die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe stimmen", dann folgen Kästchen mit ja/nein zum Ankreuzen.

Das ist dreist!

Die Jugendgerichtshilfe soll bei Jugendlichen Straftätern in der Hauptverhandlung ein Votum zur Bestrafung abgeben. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Tat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wird. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, sich im Vorfeld der Hauptverhandlung gleichsam zum Handlanger der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu machen und dem Jugendlichen ohne Belehrung zu suggerieren, er müsse sich zum Tatvorwurf äussern. Ein derartiges Untergraben von Beschuldigtenrechten durch Stellen, von denen man eigentlich meint, sie hätten nicht nur den Hauch einer rechtlichen Ahnung, sondern auch hinreichend Verstand, wie man mit Jugendlichen, denen Straftaten vorgeworfen werden, umgeht, sucht Seinesgleichen.

Für Anregungen zur weiteren Vorgehensweise mit dieser JGH bin ich dankbar.

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Heisst ja auch "Jugendgerichtshilfe". Da sieht man ja, wem geholfen wird ...

Anonym hat gesagt…

Spannend wird es erst, wenn "ja" angekreuzt und/oder der Angeklagte im Gespräch mit dem Gerichtshelfer die Tat zugibt.

Der Jugendgerichtshelfer könnte dann als Zuege vernommen werden, dazu braucht er aber eine Aussagegenehmigung.
Die wird - nach meiner erfahrung - vom Jugendamtsleiter nicht erteilt.
die StA könnte dann vor dem VG klagen, bis dahin ist Verjährung eingetreten ....

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Ballmann: Wenn der Jugendgerichtshelfer erstmal im Rahmen seines Berichts plappert, dass das Kreuzchen an der passenden Stelle war und er sich jetzt gar nicht erklären kann, weshalb der Angeklagte schweigt, steht das faktisch im Raum - Aussagegenehmigung hin oder her. Es würde die spannende Frage der Verwertbarkeit aufwerfen, sicher, aber bis zu deren Klärung dauert es nicht mal bis ins Rechtsmittel. :-(

Anonym hat gesagt…

"Wenn der Jugendgerichtshelfer erstmal im Rahmen seines Berichts plappert, dass das Kreuzchen an der passenden Stelle war "

dann ist das nicht verwertbar
Der JGH-ler ist kein Zeuge. Gucken Sie mal in einen JGG-Kommntar - bin zu faul und hab auch grad keinen

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Ballmann: Klar ist er kein Zeuge und klar wäre es nicht verwertbar. Sehen Sie es aber mal weniger theoretisch: gesagt ist gesagt und irgendwas bleibt immer hängen (gerade bei Schöffen). Das darf nicht so sein, entspricht aber der Realität.