Er habe sein Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht als der Gegner aufgefahren sei, behauptet Herr A. im Zivilprozess seiner Gattin gegen Herrn B.. Herr B. als Partei angehört, behauptet, beide Fahrzeuge hätten zeitgleich zurückgesetzt und Herr A. sei gegen sein Auto gefahren.
Der Sachverständige S. meint, dass 70 cm Schleifspur am Fahrzeug des B. für dessen Version sprächen. Dem schließt sich das Gericht an und leitet die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter, die meinem Mandanten einen Strafbefehl zustellt über 90 Tagessätze.
Die Verhandlung über den Einspruch fand heute statt. Geladen war u.a. der Sachverständige S., den im Zivilprozess niemand gefragt hatte, ob Herr A. es überhaupt merken MUSSTE, dass er am Fahrzeug des Herrn B. vorbeigeschrappt sein soll. Meine heutige Frage danach beantwortete er damit, dass dieser Nachweis zulasten des Herrn A. nicht geführt werden könne.
Damit war seine Aussage im Zivilprozess zwar objektiv falsch, aber noch lange keine falsche uneidliche Aussage. Dem Vorschlag des Gerichts, das Verfahren nach § 153 II StPO einzustellen, stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen