Die Akte über die meinem Mandanten vorgeworfene Körperverletzung gab Einiges her: widersprüchliche Zeugenaussagen der Verlobten meines Mandanten und der sonstigen Zeugen über eine Kneipenschlägerei, eine (versehentlich?) nicht angeklagte gefährliche Körperverletzung, wenigstens eine fehlende Belehrung, keine Ermittlungen zum Alkoholisierungsgrad und - eine offene einschlägige Bewährungsstrafe von 14 Monaten.
Es stellte sich die Frage, ob mein Mandant bei einem Geständnis die Kröte einer weiteren Bewährungsstrafe schluckt oder wir in die Beweisaufnahme eintreten.
Sicher wäre es spannend geworden, ich hatte mich schon ein bisschen auf den ein oder anderen Zeugen gefreut und ein paar Beweisanträge vorbereitet. Dem gegenüber stand das nach Aktenlage nicht unerhebliche Risiko einer Verurteilung ohne Bewährung, ggf. nach erhobener Nachtragsanklage wegen des beschuhten Fußes, mit dem mein Mandant getreten haben soll und der eine einfache Körperverletzung zur gefährlichen werden lässt. Den Widerruf der offenen Bewährung hätte es für diesen Fall noch obendrei gegeben.
Mein Mandant hat sich - für mich nachvollziehbar - fürs Schlucken einer verhältnismäßig kleinen Kröte (6 Monate mit Bewährung) entschieden anstatt eine größere zu riskieren.
4 Kommentare:
Merke: "Wenn Du morgens eine Kröte schluckst, wird für den Rest des Tages nichts Schlimmeres passieren, weder Dir noch der Kröte."
Hoffentlich hält's mit der Bewährung.
@doppelfish: Wohl wahr.
Mehr zur Kröte unter: http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Zoo/Artikel,-Warum-keiner-eine-Kroete-schlucken-will-_arid,1305231_regid,2_puid,2_pageid,4491.html
Wieso per Nachtragsanklage? Hier liegt ja keine weitere Straftat des Angeklagten im Sinne einer anderen prozessualen Tat vor, auf die das Verfahren nun erstreckt werden soll, sondern die rechtliche Würdigung des angeklagten Lebenssachverhalts durch die StA und das eröffnende Gericht hat sich als falsch erwiesen.
Richtigerweise hätte das Gericht also gem. § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung als gefährliche KV hinweisen müssen. Für eine Nachtragsanklage wäre jedoch kein Raum gewesen.
@Nils: Es war eine "weitere Straftat" im Sinne von § 266.
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