Showdown im Picknick-Fall: die Klage auf Ersatz der durch die umherfliegende Colaflasche beschädigten Windschutzscheibe, der Reinigung des Autoinnenraumes sowie der Kleidung der Beifahrerin (Letztere wurde auch durch den umherfliegenden Käsekuchen verunreinigt!), wurde abgewiesen.
Nicht, dass ich etwas Anderes erwartet hätte, klang doch der Vortrag der Klägerin von Schriftsatz zu Schriftsatz immer abenteuerlicher und die Versuche, das Gutachten in Zweifel zu ziehen, hatten die Grenze des Amüsanten längst erreicht.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das eingeholte Gutachten zur Schadensplausibilität. Wir erinnern uns: der Gutachter hielt es für technisch unmöglich, dass die Colaflasche anders als durch ein schräges Werfen nach oben die Windschutzscheibe überhaupt hätte treffen können. Geworfen haben will die Klägerin die Flasche aber freilich nicht. Auch der klägerseits beschriebene Käsekuchenflug sei bei dieser Sachlage völlig auszuschließen.
Es bleibt abzuwarten, ob es eine Fortsetzung geben wird. Der Streitwert wurde auf satte € 677,35 festgesetzt; die Sache ist also berufungsfähig, § 511 II Nr. 1 ZPO.
2 Kommentare:
Na, glücklicherweise ist dem TV-Gerät und dem Waffeleisen nichts passiert...
in diesem Sinne: Viel Spass auch nächstes Jahr.
Sie meinen DAS Waffeleisen, das schon die Großmutter von Kaiser Franz ihr eigen nannte, dies Teil von unschätzbarem Werte? Nein, das ist wohl heil geblieben. ;-)
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