Donnerstag, 5. November 2009

Das Picknick im Auto - Teil 3

Ich hatte schon mehrfach über das Picknick im Auto berichtet.

Nachdem der Gutachter auch in seinem Ergänzungsgutachten klare Worte gefunden hat war ich eigentlich davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Klage aus Gründen der Schadensbegrenzung zurück nimmt.

Nichts Dergleichen ist geschehen. Im Gegenteil: der Kollege, der die Klägerin vertritt, hat einen wutschnaubenden Schriftsatz an das Zivilgericht verfasst, in dem er auch sein eigenes Unverständnis (und nicht nur das seiner Partei) darüber zum Ausdruck bringt, dass seine Partei darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen ist, auf die sie ihren Anspruch stützt. Das ist zwar ein ganz alter Hut und man lernt das in der ersten Vorlesng über Zivilprozessrecht, aber offensichtlich hat sich das noch nicht überall herumgesprochen. Anstatt aber mal konkret darzulegen, wie die Colaflasche angeblich geflogen sein soll um die Beschädigungen an der Windschutzscheibe, dem Wageninneren und der Kleidung der Klägerin zu verursachen, wirft er meiner Partei "destruktive Prozessführung" vor: wir würden ja immer nur bestreiten.

Das ist zutreffend. In der zweiten Vorlesung über Zivilprozessrecht lernt man, dass sich das Maß des Bestreitens nach dem Maß des klägerischen Vortrags richtet. Nichts Anderes machen wir und warten im Übrigen gespannt darauf, ob sich die Klägerin nun, da es auf das Ende des Prozesses zugeht, auf eine der bislang vorgetragenen Versionen festlegt. Mit diesem Vortrag wäre sie zwar präkludiert (3. Vorlesung ZPO), aber das macht angesichts des Ergebnisses des Gutachtens nun wirklich nichts mehr aus.

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