Eine Kanzlei, die immerhin 11 Anwälte auf dem Briefkopf führt, darunter Fachanwälte für IT-Recht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht (im Grunde alles außer Strafrecht) schreibt an die Staatsanwaltschaft: "in der Strafsache gegen XY bestellen wir uns zu Verteidigern des Beschuldigten". Beigefügt ist eine Vollmacht, auf der wiederum alle Rechtsanwälte stehen.
Auf schriftliche Nachfrage der Staatsanwaltschaft, wer den Beschuldigten verteidige, antwortet die Kanzlei: "teilen wir mit, dass der Beschuldigte durch unser Büro verteidigt wird".
Ich wäre gerne dabeigewesen als der zuständige Dezernent dieses Schreiben auf dem Tisch hatte und ich bin auf die Fortsetzung dieser Brieffreundschaft, die ich dann der ergänzenden Akteneinsicht werde entnehmen können, schon sehr gespannt.
Merke: Ein Beschuldigter darf maximal drei Verteidiger haben. 11 Mannen gibts beim Fußball, wobei dort nicht alle 11 Verteidiger sein dürfen.
10 Kommentare:
"wobei dort nicht alle 11 Verteidiger sein dürfen."
dürfen schon, macht nur wenig Sinn :-)
@Sinus: Nun sind Sie man nicht kleinlich. Für eine Frau ist das doch schon beinahe brilliantes Fußballwissen. ;-)
Auf jeden Fall *Daumenhoch*
Ich freue mich schon auf den Blogeintrag "Staatsanwaltschaft im Abseits" und die daraus dann abgeleitete Erklärung :-)
es dürfen auch nicht 11 verteidiger sein, einer muss doch immer torwart sein.
also nicht nur beinahe brilliantes fussballwissen ;)
Entweder sind die Kollegen wirklich so doof, sorry, unwissend, oder aber sie versuchen vielleicht, eine Zustellungsfalle aufzustellen.
@verteidiger: Es geht nicht um eine OWi-Sache und nach Strafbefehl sieht es auch nicht aus.
@ RAin Rueber. Schon klar, aber die Zustellungsfalle funktioniert auch in Strafverfahren und auch Ladungen zur Hauptverhandlung, Urteile etc. werden zugestellt. ;-)
Ich habe schonmal davon gehört, dass selbst Urteile zugestellt werden sollen. ;-) Die Klassiker der Zustellungsfalle sind m.E. aber immer noch OWis und Strafbefehlsverfahren. Vielleicht liest einer der 11 Kollegen ja zufällig mit und ist jetzt schon um Einiges schlauer.
@ RAin Rueber: O.k, o.k., war 'n Schnellschuss, das Zivilrecht schlug wieder durch ;-) Kommt also eher selten vor, aber ausgeschlossen ist es nicht, § 314 Abs. II StPO.
Schnellschuss? Halb so wild - solange es kein Eigentor war. Um beim Thema zu bleiben.
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