Donnerstag, 2. April 2009

Freispruch - ESO 1.0 in der Dunkelheit

Zugegeben, es ging "nur" um 3 Punkte, aber trotzdem wollte ich so schnell nicht aufgeben und stellte vergangenes Jahr im Juli (1. Termin zur Hauptverhandlung) einen Aussetzungsantrag mit der Begründung, dass mir der Messfilm nicht übersandt worden sei und ich darüber hinaus die Richtigkeit der Messung anzweifele. Damals blaffte mich der Richter an, was das denn solle, offensichtlich sei mein Mandant rechtsschutzversichert, ansonsten würde man wegen "der paar Pünktchen" ja nicht so einen Aufstand machen. An der Aussetzung kam er jedoch nicht vorbei und im Nachgang hatten zwei seiner Nachfolger die Akte in der Hand, von denen einer mir immerhin mal die Anfangs- und Endfotos übersandte und der andere fast ungläubig anfragte, ob ich denn tatsächlich ein Gutachten brauche. Ja, ich brauchte es. Den Film habe ich bis übrigens heute nicht gesehen.

Heute - mittlerweile ist Richter Nr. 4 mit der Sache befasst - fand der 2. Termin statt. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten und - die Messung war nicht ordnungsgemäß. Freispruch!
Hintergrund: mein Mandant war mittels ESO 1.0 gemessen worden zur Nachtzeit auf einer leicht abfallenden Straße. Noch vor Erreichen der Fotolinie habe das Gerät nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgelöst, weshalb von einem standartisierten Messverfahren keine Rede mehr sein könne.

Vielleicht teile ich Richter Nr. 1 bei Gelegenheit mal mit, dass sich der Aufstand gelohnt hat - für meinen Mandanten und für mich. Mein Mandant bleibt punktefrei und ich habe was über Geschwindigkeitsmessungen dazugelernt.

4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

´... und eine zweite Terminsgebühr (redlich) verdient. ;-)

warnet hat gesagt…

das würde bedeuten, das die gesamte Einseitentechnik ins Wanken käme !

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@verteidiger: Über die Höhe der Terminsgebühr streite ich mich gerade mit dem Herrn Bezirksrevisor. :-(

Unknown hat gesagt…

Nach meinem technischen Verständnis löst der Einseitensensor bei richtiger Wahl der Abstände gemäß der zu erwartenden Geschwindigkeiten doch immer vor Erreichen der Fotolinie (Fotolinie 2) aus. Siehe seite 24 ff. der Gebrauchsanweisung von ESO.

Anders wäre es wenn sich das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto vor der Messlinie befand.