Donnerstag, 26. Februar 2009

Verteidiger ohne Kenntnis?

"Das Problem ist, dass Sie im Strafrecht möglicherweise nicht über ausreichende Kenntnis verfügen", so die Vorsitzende einer Strafkammer zu einem Verteidiger, der die Notwendigkeit der Fortsetzung Beweisaufnahme in Zweifel gezogen und gefragt hatte, was die zu ladenden Zeugen denn bekunden sollten, schließlich sei bislang (8. Hauptverhandlungstag) noch nicht einmal der objektive Tatbestand erwiesen und die Anklage sei "unschlüssig".
Ich war gespannt darauf, was nun passieren würde. Befangenheitsantrag, Protest, beides? Nichts dergleichen geschah.
Stattdessen regte der Kollege eine Einstellung nach § 153a StPO an. Während die Vorsitzende dies recht knapp mit einem Kopfschütteln verbeschied, meinte der Beisitzer: "Man muss schon etwas mehr in der Tasche haben als das, was sie hier ins Feld führen um einen solchen Vorschlag zu machen". Wieder passierte nichts.

5 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wenn die Zeugen mal zu reden anfangen, werden sich die Taschen schon noch füllen. Ob dann noch ein 153er reinpasst, wird sich dann ja zeigen.

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Der gemeine Zeuge ist gemeinhin das unsicherste Beweismittel. Der gemeine Verteidiger hat daher zumeist den ein oder anderen gemeinen Beweisantrag in petto.

Anonym hat gesagt…

Achja, richtig. Mit Zeugen kann man sein blaues Wunder erleben.

Werner Siebers hat gesagt…

Hat der Kollege bei der Kammer schon den Antrag gestellt, ihm für die nächsten 35 Jahre zu verbieten, in Strafsachen tätig zu sein?

Anonym hat gesagt…

@RA Siebers: Kann man so einen Antrag auch durch konkludentes Handeln stellen? Denn dann würde ich sagen, ja, er hat. Gnhihihi ...