Montag, 14. Dezember 2015

Dank des Pflichtverteidigers

Der Kollege Schmitz hat in einem vielbeachteten Beitrag zutreffende Ausführungen zur hierzulande gängigen Praxis der Pflichtverteidigung gemacht.

Besonders erwähnenswert scheint mir sein Reformvorschlag, wonach die Vergabe der Pflichtverteidigungen aus den Händen der Richterschaft genommen werden soll.

Kein schlechter Ansatz, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es nur allzu menschlich ist, wenn Richter ihnen genehme Verteidiger bestellen. Nur - was dem Richter genehm ist, muss für den Angeklagten noch lange nicht genehm sein. Ein Angeklagter wird in der Regel daran interessiert sein, engagiert verteidigt zu werden und das bedeutet eben auch, dass ein Verteidiger (auch und gerade unangenehme) Anträge stellt. Mit engagierter Verteidigung warten indes die wenigstens langgedienten Pflichtverteidiger auf.

Ich kenne einen inzwischen hochbetagten Kollegen, nennen wir ihn der Einfachheit halber einmal "Müller", der seit Jahrzehnten immer gerne als Pflichtverteidiger beigeordnet wird und den man in Kollegenkreisen unter dem Namen "Geständnismüller" kennt. Seine Plädoyers, die er in pastoralem Tonfall hält, beginnen meist mit den Worten "Mein Mandant hat schwere Schuld auf sich geladen", wobei es vollkommen egal ist, ob es um einen Eierdiebstahl oder um einen Raub geht. Verteidigungsaktivität Fehlanzeige, Urteilsbegleitung steht im Vordergrund.

Dann gibt es noch pflichtverteidigende Kollegen, die in Großverfahren auftreten und bei denen man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, sie tauchten dort nur auf um die Pflichtverteidigergebühren zu kassieren, denn anders lässt es sich kaum erklären, wenn ein Kollege eine halbe Stunde nach Hauptverhandlungsbeginn seine Siebensachen zusammenpackt und aus dem Saal verschwindet.
Selbst wenn ein solches Verfahren sich über mehrere Jahre hinzieht, kommt es vor, dass man erst an dessen Ende weiß, wie die Stimme eines solchen Kollegen klingt, weil er mit Ausnahme des Plädoyers nichts aber auch gar nichts gesagt hat.

Und dann gibt es noch die Pflichtverteidiger, die sich beim Richter bedanken. Vergangene Woche las ich in einer Ermittlungsakte: "Ich bedanke mich für die Beiordnung und reiche in der Anlage die mir freundlicherweise überlassene Akte zurück."

Es gibt aber auch Fälle, in denen der Angeklagte Glück hat, etwa dann, wenn er an einen Vorsitzenden gerät, dem daran gelegen ist, dass Verteidigung stattfindet, die den Namen verdient. Auch das gibt es, genauso wie es engagierte Kollegen gibt, die beigeordnet werden. Für den Betroffenen bleibt es aber um es mit dem Kollegen Schmitz zu sagen, ein Glücksspiel, weshalb er dringend darauf achten sollte, dem Gericht rechtzeitig einen Verteidiger seiner Wahl mitzuteilen, damit dieser ihm beigeordnet wird.




3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wen würden Sie dann auswählen? Den Kollegen, der bekanntermaßen nichts auf die Kette kriegt (aber gerade vorne auf der Liste steht) oder den alten Kumpel aus Studientagen?

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

Sie unterstellen, dass die Gerichte nach einer Liste vorgehen. Dem ist nicht so. Zutreffend ist, dass die Kollegen, die regelmäßig beigeordnet werden, auf dieser Liste stehen. Neben ihnen stehen aber noch viele andere Kollegen auf der Liste, die nie beigeordnet werden.
Der Reformvorschlag des Kollegen Schmitz lässt sich hören.
Exakt so verfahren die RA-Kammern, wenn sich ein rechtssuchender Bürger an sie wendet und nach einem RA fragt. Er bekommt drei RAe genannt, die in dem Rechtsgebiet firm sind und dann obliegt es ihm, sich einen auszuwählen.

Anonym hat gesagt…

Mit starren Listen ist es aber noch mehr russisches Roulette, wen man da als Pflichtverteidiger bekommt. Es gibt ja bereits den Anwaltsnotdienst, den der Beschuldigte anrufen kann, aber was da so erscheint: Ein so konsultierter "Verteidiger" riet seinem neuen Mandanten in einer Mordsache allen Ernstes, der Polizei einfach seine Geschichte zu erzählen. Am Telefon. Ohne Aktenkenntnis. Anfänger, Alkoholiker, Zivilisten - alles schon erlebt. Natürlich auch solche Anwälte, die ich als Richter auch selbst beigeordnet hätte, aber das ist dann reine Glückssache. Nein, eine solche Liste kann nur fordern, wer - aus welchen Gründen auch immer - sonst nicht beigeordnet wird. Und der tut dies sicherlich nicht ausschließlich zum Wohle der Beschuldigten.

Der beste Fall ist natürlich der, dass der Beschuldigte selbst schon einen Verteidiger kennt, mit dem er klar kommt und dem er vertraut (im Optimalfall auch zurecht).

Es ist aber, gerade in Haftsachen, auch nicht so, dass man als Richter viel Anreiz hätte, einen "bequemen" Verteidiger zu wählen, da in der Regel der Haftrichter nicht derjenige sein wird, der sich auch in der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger herumschlagen muss. Ein guter Verteidiger erkennt, in welchen Situationen er kämpfen muss und in welchen ein einvernehmlicher Kurs vielleicht günstiger ist. Und einen solchen Verteidiger würden die meisten Kollegen, die etwas auf sich halten und ihre Verantwortung ernst nehmen - anders als hier unterstellt wird - jederzeit beiordnen.

Nun hat der Beschuldigte, der keinen Verteidiger kennt, in Haftsachen zumindest die Chance, mit dem Haftrichter zu sprechen. Er kann dann selbst entscheiden, ob er diesem vertraut oder lieber Bedenkzeit haben möchte, um sich dann in der JVA nach einem guten (?) Verteidiger umzuhören, was aber manchmal dazu führt, das derjenige genommen wird, der die größten Versprechungen macht, seien sie auch noch so unrealistisch.
Im Falle der Beiordnung im Erkenntnisverfahren erhält der Beschuldigte in der Regel ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme, die er dann natürlich auch nutzen sollte.

Nein, starre Listen würden die Situation - für die allermeisten Beschuldigten bei den allermeisten Richtern - nicht verbessern.