Mittwoch, 16. Dezember 2015

Ein Plädoyer für das materielle Recht am Beispiel des AMG

Es gibt Gesetze, die ändern sich alle Jubeljahre einmal und es gibt Gesetze, die sich in sehr kurzen Zeitabständen ändern. Zu Letzteren gehört das Arzneimittelgesetz, kurz AMG mitsamt der in diesem Zusammenhang unverzichtbaren Dopingmittelmengenverordnung (DmMV).

Die letzte Änderung des AMG datiert vom September diesen Jahres. Sie betrifft eine für den Verteidiger wenig praxisrelevante Norm, § 59d AMG, über die Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen.

Nachdem der Gesetzgeber seinen Fokus immer mehr auf Freizeitsportler ausgeweitet hat, überrascht es nicht, dass einige Vorschriften hierum erweitert wurden. Exemplarisch seien hier die zentralen Vorschriften der §§ 6a und 95 AMG genannt.

Nun gibt es bei den meisten Staatsanwaltschaften keine AMG-Spezialabteilungen. Vielfach werden Verstöße gegen das AMG von den Betäubungsmittelabteilungen bearbeitet. So verwundert es nicht, dass sich der ein oder andere Staatsanwalt, der üblicherweise Btm-Kriminalität verfolgt, mit der AMG Materie ein wenig schwertut. Hierin liegt für die Verteidigung eine große Chance, die meiner Erfahrung nach viel zu selten genutzt wird.

Ich hatte in diesem Jahr im Rahmen eines AMG-Verfahren Einblick in diverse Großverfahren, die allesamt im Süddeutschen verortet waren. Die genannten Großverfahren waren jeweils in der ersten Instanz mit Geständnissen abgeschlossen, die Angeklagten zu teils hohen Haftstrafen verurteilt worden. Beim Studium der Beiakten fiel auf, dass sich die Anklagen an der jeweils aktuellen Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Anklageerhebung verhielten. Im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine andere, für den Angeklagten günstigere Rechtslage herrschte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Verteidiger im Zwischenverfahren der Zulassung der Anklage widersprochen hätten. Dies geschah nicht. War wohl niemandem aufgefallen.

Der Wurm war nun drin und er fraß sich durch die weitere Akte durch. Das Gericht eröffnete, die Hauptverhandlung begann, es wurde verhandelt und schließlich auf Grundlage der Anklage verurteilt.
Nicht nur den Verteidigern war der Fehler entgangen, sondern auch dem Gericht.

Es ist für einen Außenstehenden kaum zu beurteilen, ob sich der in der Anklageschrift befindliche weiterfressende Mangel im Ergebnis auf die Höhe der Verurteilungen ausgewirkt hat, da "gedealt" worden war. Hierauf darf ein Verteidiger allerdings keine Rücksicht nehmen. Es stärkt die Position der Verteidigung in jeder Lage des Verfahrens, wenn er zugunsten seines Mandanten Argumente ins Feld führt, die die Anklage zu schwächen geeignet sind. Ein Fehler wäre es meiner Meinung nach also keinesfalls gewesen, einen entsprechenden Antrag auf Nichtzulassung der Anklage zu stellen, eher war es ein Kunstfehler, dies nicht zu tun.

Woran mag es liegen, dass der genannte Kunstfehler keinem der Verteidiger aufgefallen ist? Ich meine, dass das materielle Recht ab Eintritt in den Anwaltsberuf sträflich vernachlässigt wird zugunsten des Prozessrechts. Die meisten Verteidiger haben sich zuletzt im Studium ernsthaft mit materiellem Recht beschäftigt, sie konnten zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nebst hierzu ergangener Grundsatzentscheidungen nachts um drei nach einem feucht-fröhlichen Abend referieren, sie wussten um die vielfachen Theorien betreffend die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit und vielleicht kannten sie sich auch in der Materie des AMG aus. So war das auch bei mir. Kaum auf die Justiz losgelassen, war das Prozessrecht mit seinen Ablehnungsgesuchen, Besetzungsrügen und Beweisanträgen viel spannender als der dröge materielle Stoff, den man damals aber aufgrund des kurzen Zeitablaufs noch wesentlich präsenter hatte.

Mir persönlich kam der Umstand, dass ich seit jeher Praktikanten und Referendare ausbilde, sehr zugute. Die lasen die Akte und damit auch die Anklage mit ganz anderen Augen, nämlich materiell-rechtlichen Augen und haben mehr als einmal wertvolle Impulse gegeben, die materielle Rechtslage genauer zu beleuchten.









    

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