Montag, 3. Mai 2010

Ein Polizeibeamter definiert "gut gefeiert"

Nach einer Feierlichkeit war es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei an dieser Feierlichkeit Beteiligten gekommen. Sämtliche Beteiligten hatten sich ihren eigenen Bekundungen zufolge mächtig einen hinter die Binde gekippt und gaben Trinkmengen an, die mehr als beachtlich waren. Das vorläufige Ende vom Lied mündete in einem Strafprozess.

Ein als Zeuge vernommener Polizeibeamter berichtete von seiner Vernehmung einer Zeugin und begann wie folgt: "Am fraglichen Tag habe man gefeiert. Man habe gut gefeiert (...)"

Auf Nachfrage, was unter "gut gefeiert" zu verstehen sei, antwortete er, dass Alkohol konsumiert worden sei.

Ob dann wohl ein Feiern ohne Alkoholkonsum "schlecht gefeiert" bedeutet? Ich hab nicht danach gefragt. Das hätte die Verhandlung nur unnötig verzögert und ich musste an dem Tag noch eine Feierlichkeit vorbereiten - eine schlechte übrigens, die dafür aber wirklich gut war.

4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Feiern ohne Alkohol? Das ist ja fast wie die EU. Mit ohne Gehts zwar auch, aber mit Alkohol lassen sich die Dumschwätzer besser ertragen.

RA Neldner hat gesagt…

"gut gefeiert" würde ich als feste Redewendung bezeichnen für eine zünftige Fete mit reichlich Alkohol. Von einem Gegenteil wie "schlecht gefeiert" für Feiern ohne Alkohol habe ich noch nie etwas gehört, ergäbe auch keinen Sinn.

Anonym hat gesagt…

Wenn etwas in Anführungsstriche gesetzt wird, dann schreibt man es nicht in indirekter Rede. Wäre schon spannend gewesen zu wissen, wie er sich wirklich ausgedrückt hat. Aber ansonsten witziger Beitrag ;)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Anonym: Schon klar. Aber bitte genau lesen. Es handelt sich um ein Zitat. Der Beamte hat von seiner Vernehmung einer Zeugin berichtet und damit nicht von einem eigenen Erlebnis. Er hat sich deshalb der indirekten Rede bedient.