Montag, 31. Mai 2010

Doppelt bestraft hält besser - keine pauschale Verdoppelung von Fahrverboten

Ich habe mich schon einige Male geärgert über Richter in Ordnungswidrigkeitenverfahren, die, um die Bereitschaft der Einspruchsrücknahme zu erhöhen, die Verdoppelung der Geldbuße und/oder des Fahrverbots in Aussicht stellen ("Wenn ich ich hier zum Vorsatz komme...")

Kürzlich habe ich eine Entscheidung des OLG Koblenz gefunden, das eine Entscheidung des Amtsgerichts Linz aufgehoben und direkt "durchentschieden" hat. Das Amtsgericht Linz hatte in puncto Strafzumessung falsch gemacht, was ging.

Nicht nur die Geldbuße war pauschal verdoppelt worden ohne Beachtung der Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG, sondern auch gleich noch das Fahrverbot, Letzteres mit haarsträubender Begründung. Der Betroffene hatte sich nämlich erlaubt, einen Beweisantrag zu stellen auf Vernehmung eines Zeugen, der das Fahrzeug tatsächlich geführt haben soll. Die Behauptung hat sich nicht bestätigt, was für das AG Linz Grund genug war, eine besondere charakterliche Ungeeignetheit des Betroffenen anzunehmen. Dass daneben noch die falsche Nummer des Bußgeldkatalogs angewandt worden war, stellt sozusagen die Kirsche auf dem Sahnehäubchen der fehlerhaften Strafzumessung dar.

Das Aktenzeichen der lesenswerten Entscheidung des OLG Koblenz lautet 2 Ss Bs 20/10.

4 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={2FBEFE1B-7D98-4CE7-9884-0514279616A9}

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@JensMueller: Danke!

Anonym hat gesagt…

Hui, da habe ich als Laie lange überlegt, warum denn ein deutsches Gericht ein österreichisches Urteil aufheben kann...
Mittlerweile habe ich die Auflösung gefunden, bin nun schlauer und weiß, dass es auch ein Linz am Rhein in D gibt. Wer hätte das gedacht :)

Kerstin Rueber-Unkelbach LL.M. hat gesagt…

@Anonym: Ich glaube, umgekehrt hätte auch ein österreichisches Gericht dieses Linzer Urteil aufgehoben. ;-)
Linz am Rhein ist übrigens ein hübsches Städtchen, wenn auch nicht vergleichbar mit A-Linz.