... will ein Anrufer wissen, was er denn da machen könne, wenn er verurteilt worden sei, selbst Berufung eingelegt habe, allerdings beim falschen Gericht und er nun mitgeteilt bekommen habe, dass seine Berufung unzulässig sei.
Was er hätte machen sollen (Anwalt mit Einlegung der Berufung beauftragen oder die Rechtsmittelbelehrung gründlich durchlesen), habe ich ihm mitgeteilt. Die weitere Beratung habe ich davon abhängig gemacht, dass er mitsamt einem Gebührenvorschuss vorbeikommt. Ich hatte das Wort "Gebührenvorschuss" noch nicht ganz ausgesprochen, als er das Gespräch beendete.
Vielleicht hat er sich gedacht, dass es für ihn unwirtschaftlich ist, Telefongebühren zu verschwenden, wenn am anderen Ende jemand dran ist, der ihn nicht kostenlos vertreten möchte.
2 Kommentare:
Daß man als Anwalt "mal eben so" kostenlose Auskünfte zu erteilen hat, scheint eine weit verbreitete Vorstellung zu sein.
Verbeamtete Freunde sagen mir manchmal ungläubig, ich könne doch nicht für eine einfache telefonische Anfrage gleich Gebühren verlangen. Wenn ein Bürger bei ihnen im Amt anrufe, sei die Auskunft ja auch kostenlos.
Wenn ich frage, ob sie sich bei jedem Bürger-Anruf ausstempeln, damit der Behörde keine Kosten für die Beantwortung dieser "einfachen Anfragen" entstehen, werde ich noch ungläubiger angeschaut. Natürlich nicht, das gehöre doch zur Arbeitszeit.
Den Fehler in der Logik entdecken sie nicht. Irgendwie scheinen Beamte in einer anderen Welt zu leben. Das offenbart sich auch immer wieder in § 170-StGB-Verfahren gegen Selbständige, wenn der Herr Amtsanwalt den Unterschied zwischen Brutto-Umsatz vor und Netto-Gewinn nach Steuern nicht versteht und ersteren zum Beleg der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in die Anklageschrift aufnimmt.
*Zustimmung*
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